Urteil des BVerwG vom 11.02.2005

Ausreise, Kosovo, Wahrscheinlichkeit, Leib

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 12.05
VGH 7 S 1128/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 15. November 2004 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
1.1 Einer Zulassung der Revision wegen der zu § 2 Abs. 1 AsylbLG bezeichneten
Frage,
"ob sich der letzte Halbsatz des § 2 Abs. 1 AsylbLG sowohl auf die Möglichkeit
der Ausreise als auch auf die Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender
Maßnahmen bezieht",
steht bereits entgegen, dass es sich um ausgelaufenes Recht handelt. Durch Art. 8
Nr. 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Rege-
lung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zu-
wanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) ist zum 1. Januar 2005 § 2
Abs. 1 AsylVfG geändert und die von §§ 3 bis 7 abweichende entsprechende An-
wendung der Bestimmungen des Sozialhilferechts (bis 31. Dezember 2004: Bundes-
sozialhilfegesetz; ab 1. Januar 2005: Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) nunmehr für
diejenigen Leistungsberechtigten angeordnet worden, "die über eine Dauer von ins-
gesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufent-
halts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben". Nach dem neu gefassten
Gesetzeswortlaut kommt es auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise und die mit
der Grundsatzrüge als klärungsbedürftig bezeichnete Frage nicht mehr an, so dass
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die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage sich nicht mehr in glei-
cher Weise stellt (vgl. dazu z.B. Beschluss des Senats vom 27. Februar 1997
- BVerwG 5 B 155.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 15). Es ist auch
nichts dafür dargetan, dass das ausgelaufene Recht noch für einen nicht über-
schaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung sein könnte (vgl.
u.a. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 -
310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9> m.w.N.; Beschluss vom 23. Februar 1999
- BVerwG 2 B 11.99 - ); für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Be-
schwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O.,
m.w.N.).
1.2 Davon abgesehen ist die Revision auf die vom Beklagten bezeichnete Frage
auch deswegen nicht zuzulassen, weil diese sich für das vom Berufungsgericht ge-
fundene Ergebnis nicht entscheidungserheblich stellt. Das Berufungsgericht ist ent-
gegen dem Beschwerdevorbringen nicht davon ausgegangen, dass die im letzten
Halbsatz des § 2 Abs. 1 AsylbLG (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fas-
sung) genannten Gründe sich auch darauf beziehen, dass "die Ausreise nicht erfol-
gen kann", sondern hat - insoweit im Einklang mit dem Verwaltungsgericht (zu prüfen
ist, "ob eine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet in einen anderen Staat mög-
lich und zumutbar ist", UA S. 10) - darauf abgestellt, dass unabhängig davon, ob we-
gen dieser Gründe aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden kön-
nen, erheblich ist, dass "den Klägern im fraglichen Zeitraum eine freiwillige Rückkehr
in das Kosovo nicht zumutbar war, weshalb die Ausreise im Sinne von § 2 Abs. 1 A-
sylbLG nicht erfolgen konnte" (Berufungsurteil S. 9).
In der Rechtsprechung ist nicht umstritten und bedarf daher keiner revisionsgerichtli-
chen Klärung, dass eine (freiwillige) Ausreise im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG auch
dann nicht erfolgen kann, wenn ein Verlassen des Bundesgebietes zwar rein tat-
sächlich (und sei es unter Verstoß gegen Pass- oder Aufenthaltsbestimmungen)
möglich wäre, die (freiwillige) Ausreise indes nicht zumutbar ist; dabei kann diese
Unzumutbarkeit aus zielstaatsbezogenen Umständen oder Gefahren folgen, die vor-
liegen, wenn am Zielort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr für
Leib oder Leben besteht. Der Beklagte selbst stellt dies nicht in Frage, wenn er unter
Hinweis auf den Wortlaut auch des § 30 Abs. 3 AuslG geltend macht, "dass bei dem
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Tatbestandsmerkmal 'wenn die Ausreise nicht erfolgen kann' nur zu prüfen ist, ob
eine freiwillige Ausreise … in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist". Sein
Vorbringen, dass entgegen der tatsächlichen Beurteilung des Berufungsgerichts eine
freiwillige Ausreise der Kläger möglich und zumutbar gewesen sei, und zwar sowohl
in das Kosovo als auch - erst recht - nach Serbien oder Montenegro (Abschnitt III.
der Beschwerdebegründung), ist dabei als Frage der Bewertung der tatsächlichen
Verhältnisse im Herkunftsland der Kläger nicht geeignet, eine grundsätzlicher Klä-
rung zugängliche Frage revisiblen Rechts zu bezeichnen.
2. Die Revision kann auch nicht wegen Divergenz zugelassen werden (Zulassungs-
grund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht
in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden
(abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (vgl. Beschluss des Senats
vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 -
Nr. 302>; stRspr); für die Darlegung (§ 133 Abs. 3 VwGO) ist die Gegenüberstellung
der voneinander abweichenden Rechtssätze unverzichtbar (BVerwG, Beschluss vom
20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - ). Eine fehlerhafte
Anwendung eines nicht bestrittenen Rechtssatzes im Einzelfall rechtfertigt eine Di-
vergenzzulassung nicht (stRspr des BVerwG, vgl. Beschluss vom 5. Januar 2001
- BVerwG 4 B 57.00 - ).
Zu Unrecht rügt die Beschwerde eine Abweichung von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, nach der bei Klagen auf Gewährung von Hilfe zum Le-
bensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz auf die Lage in dem jeweiligen
Leistungsabschnitt abzustellen sei (Urteil vom 30. November 1966 - BVerwG 5 C
29.66 - BVerwGE 25, 307 <308>), es bei der gerichtlichen Nachprüfung von Sozial-
hilfesachen regelmäßig auf den Zeitpunkt des letzten behördlichen Bescheids an-
komme (Urteil vom 29. September 1971 - BVerwG 5 C 110.70 - BVerwGE 38, 299),
Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung der letzte einem Vorverfahren zugeführte
Bescheid und lediglich die Zeit bis zum Erlass des Bescheides sei (Urteil vom
19. Januar 1972 - BVerwG 5 C 10.71 - BVerwGE 39, 261 <264 f.>), nur eine zeitab-
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schnittsweise Gewährung in Betracht komme (Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG
5 C 114.81 - BVerwGE 66, 342 <344>) und der Anspruch auf Sozialhilfe grundsätz-
lich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwal-
tungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden könne, in dem der Träger der Sozialhil-
fe den Hilfefall geregelt habe, d.h. bis zur letzten behördlichen Entscheidung (Urteil
vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 1.88 - NVwZ 1993, 995).
Das Berufungsgericht hat den Beklagten nach der Entscheidungsformel des ange-
griffenen Urteils zu Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 7. März
2001 und damit nicht für einen Zeitabschnitt nach Erlass des unter dem letztgenann-
ten Datum ergangenen Widerspruchsbescheides verpflichtet; es hat damit keinen
divergenzfähigen abstrakten Rechtssatz zum Streitgegenstand oder zur maßgebli-
chen Sach- oder Rechtslage gebildet, welcher der vom Beklagten herangezogenen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Das Berufungsgericht
ist auch nicht dadurch von der von dem Beklagten bezeichneten Rechtsprechung
abgewichen, dass es "Tatsachen gewürdigt [hat], die der Beklagte in seinem Be-
scheid vom 21. Juni 2000 und dem Widerspruchsbescheid vom 7. März 2001 nicht
berücksichtigen konnte". Denn die von dem Beklagten bezeichneten Rechtssätze
aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beziehen sich nicht auf die
Frage, ob für die Beurteilung, ob in dem entscheidungserheblichen Zeitraum (objek-
tiv) eine Situation bestanden hat, in der die Kläger bei einer Rückkehr mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit in eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben gekommen wä-
ren, die Entwicklung in der Folgezeit - hier insbesondere die Ereignisse im Kosovo im
März 2004 - berücksichtigt werden durfte. Sie stehen dem vom Berufungsgericht
gewählten Ansatz zur Überprüfung der nach dessen insoweit maßgeblicher Rechts-
ansicht von dem Beklagten zu treffenden Prognose weder ausdrücklich noch sinn-
gemäß entgegen. Die von dem Berufungsgericht bejahte Frage, ob bereits in dem
hier entscheidungserheblichen Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbeschei-
des den Klägern eine Rückkehr wegen (objektiv) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
drohender Gefahren für Leib oder Leben tatsächlich unzumutbar gewesen ist, ist von
der von dem Berufungsgericht offen gelassenen Erkenntnisfrage zu trennen, ob be-
reits vor den Ereignissen im März 2004 gewichtige Gründe im Sinne einer konkreten
Gefahrenlage gegen eine Abschiebung bzw. Rückführung von Ashkali in das Kosovo
ersichtlich waren. Für die Divergenzrüge ist dabei unerheblich, ob die von dem Beru-
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fungsgericht aus den Ereignissen im März 2004 gezogenen Rückschlüsse auf die
(objektiven) tatsächlichen Verhältnisse im entscheidungserheblichen Zeitraum zutref-
fend sind.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
Dr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Berlit