Urteil des BVerwG vom 23.10.2002

DDR, Wechsel, Aufenthalt, Bezirk

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 12.02
OVG 1 L 210/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
vom 7. November 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 6 866 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grund-
sätzlicher Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das am 5. August 1981 in der damaligen DDR in Teterow (Land-
kreis Malchin)geborene Kind J. ist nach dem Tod seiner Eltern
und zwischenzeitlicher Heimerziehung am 1. September 1989 nach
N. im Zuständigkeitsbereich des Klägers gekommen, nachdem der
dort lebenden Großmutter das Erziehungsrecht übertragen worden
war. Mit Beschluss des Amtsgerichts N. wurde die ebenfalls
dort lebende Tante R.H. zum Vormund bestellt. Mit Bescheid vom
19. März 1990 bewilligte der Kläger Frau R.H. rückwirkend ab
dem 28. September 1989 Pflegegeld nach dem Jugendwohlfahrtsge-
setz bzw. später Achten Buch Sozialgesetzbuch. Bis zum
31. März 1993 ist das Pflegegeld durch das Landesjugendamt er-
stattet worden. Für die weiteren Pflegegeldleistungen, die er
bis zum 31. März 1994 erbracht hat, begehrt der Kläger vom Be-
klagten Kostenerstattung mit der Begründung, dass J. bereits
vor ihrer Ausreise aus der DDR im ehemaligen Kreis Malchin im
Heim gelebt habe.
Das Verwaltungsgericht hat einen Erstattungsanspruch nach
§ 89 a SGB VIII verneint und die Klage abgewiesen. Der Kläger
sei zwar letztlich nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewor-
den, doch habe seine Zuständigkeit für die Pflegegeldzahlungen
sowohl während des streitbefangenen Zeitraumes als auch unmit-
telbar davor bestanden.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers im We-
sentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Beklagte sei
vor der Begründung der Zuständigkeit des Klägers nach § 86
Abs. 6 SGB VIII nicht zuständig im Sinne des § 89 a Abs. 1
SGB VIII gewesen, vielmehr habe, nachdem J. am 1. September
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1989 in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sei, zunächst
gemäß § 11 des damals geltenden Gesetzes für Jugendwohlfahrt
(JWG) die Zuständigkeit des Jugendamtes des Klägers bestanden.
Diese Zuständigkeit sei nach In-Kraft-Treten des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes am 1. Januar 1991 bis zum Wechsel der Zu-
ständigkeit nach § 86 Abs. 6 KJHG 1993 zum 1. April 1993 be-
stehen geblieben.
Die hiergegen vorgetragenen Gründe rechtfertigen nicht die Zu-
lassung der Revision.
Die Beschwerde macht geltend, das angefochtene Urteil verkenne
den Unterschied zwischen Zuständigkeit und Kostenerstattung.
Von der Rechtslage werde eine gesetzliche Fiktion geschaffen,
nach der eine rückwirkende Betrachtung vorzunehmen sei, wann
und an welchem Ort die Hilfe entstanden sei. Es sei erstmals
rechtsgrundsätzlich zu klären, "ob eine gesetzliche Fiktion
auf Tatbestände zurückgreifen kann, die zum Zeitpunkt des Gel-
tens von DDR-Recht, also vor Abschluss des Einigungsvertrages,
vorhanden waren" und "ob der Einigungsvertrag derartige Fikti-
onen ausdrücklich hätte für zulässig erklären müssen".
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen würden sich in ei-
nem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, aus wel-
chen Rechtsnormen sich die Zuständigkeit des Klägers seit Ent-
stehen des Hilfefalles im Bereich der Bundesrepublik Deutsch-
land ergibt, und dass danach kein Erstattungsanspruch des Klä-
gers gegen den Beklagten besteht. Der zur Entscheidung ge-
stellte Sachverhalt ist eindeutig gesetzlich geregelt, so dass
für die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen kein Raum
bleibt.
Die Zuständigkeit des Klägers hat seit dem In-Kraft-Treten des
§ 86 Abs. 6 SGB VIII am 1. April 1993 (Art. 7 Abs. 1 Satz 2
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des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialge-
setzbuch, BGBl I S. 239) gemäß dieser Vorschrift bestanden,
denn das Kind J. hatte zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als
zwei Jahre bei der Pflegeperson gelebt. Ein Erstattungsan-
spruch des Klägers gegen den Beklagten gemäß § 89 a Abs. 1
SGB VIII setzte voraus, dass vor Beginn der Zuständigkeit des
Klägers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII der Beklagte zuständig gewe-
sen wäre; dies ist jedoch nicht der Fall, vielmehr war vor Be-
ginn der Zuständigkeit des Klägers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII
auf der Grundlage anderer Vorschriften ebenfalls der Kläger
zuständig:
Als das Kind J. am 1. September 1989 aus der DDR in die Bun-
desrepublik Deutschland kam, wurde nach dem damals geltenden
§ 11 JWG (BGBl 1977 I S. 633) das Jugendamt des Klägers zu-
ständig. Zum einen hatte J. in diesem Bezirk ihren gewöhnli-
chen Aufenthalt begründet (§ 11 Satz 1 JWG), zum anderen war
in diesem Bezirk das Bedürfnis der öffentlichen Jugendhilfe
hervorgetreten (§ 11 Satz 2 JWG). Da der Geltungsbereich des
Jugendwohlfahrtsgesetzes sich nicht auf die DDR erstreckte,
war eine nach DDR-Recht bestehende Zuständigkeit des Kreises
Malchin damals rechtlich ohne Bedeutung. Nach dem In-Kraft-
Treten des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhil-
ferechts vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1163) bestand die Zu-
ständigkeit des Klägers fort. Gemäß Art. 14 Abs. 1 des Geset-
zes blieb für eine bereits eingeleitete Hilfe die bestehende
Zuständigkeit weiter gegeben, bis das Kind oder der Jugendli-
che den gewöhnlichen Aufenthalt wechselte - die neu geschaffe-
ne Zuständigkeitsregelung des § 85 SGB VIII war insoweit
(noch) nicht anzuwenden. Dies wird bestätigt durch Art. 2
Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozi-
algesetzbuch (a.a.O.): Hier wird geregelt, dass die örtliche
Zuständigkeit für eine am Tage des In-Kraft-Tretens des Kin-
der- und Jugendhilfegesetzes bereits eingeleitete Hilfeerwäh-
rung erhalten bleibt, bis das Kind oder der Jugendliche den
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gewöhnlichen Aufenthalt wechselt, nunmehr jedoch höchstens bis
zum 1. April 1993.
Da somit der Kläger seit der Einreise J.'s in die Bundesrepu-
blik Deutschland bis zum 1. April 1993 gemäß § 11 JWG für die
Hilfegewährung zuständig war und anschließend gemäß § 86
Abs. 6 SGB VIII für die Hilfegewährung zuständig wurde, lässt
die gesetzliche Regelung für die von der Beschwerde aufgewor-
fenen Rechtsfragen keinen Raum. Der "Wechsel der Zuständig-
keit", den § 89 a SGB VIII für einen Erstattungsanspruch vor-
aussetzt, setzt einen Wechsel des örtlich zuständigen Trägers
infolge der zweijährigen Familienpflege gemäß § 86 Abs. 6
SGB VIII voraus. Fehlt es - wie vorliegend - an einem solchen
Trägerwechsel, so kann ein Erstattungsanspruch nicht daraus
hergeleitet werden, dass zu einem noch früheren Zeitpunkt
(hier: vor der Übersiedlung des Kindes aus der DDR in die Bun-
desrepublik Deutschland im September 1989) Hilfetatbestände
vorlagen, die noch das vor Abschluss des Einigungsvertrages
geltende DDR-Recht betrafen. Von einem solchen rückwirkend ge-
schaffenen Erstattungstatbestand kann mangels Anhaltspunkt im
Gesetz nicht ausgegangen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1
und 3 GKG.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke