Urteil des BVerwG vom 30.11.2004

Verfahrensmangel, Rechtsmittelbelehrung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 113.04 (5 PKH 54.04)
VGH 12 B 04.2446
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 21. September 2004 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Be-
schluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. September 2004 ist zu
verwerfen, weil Gründe, die in Bezug auf die tragenden Gründe des Beschlusses des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine Zulassung der Revision rechtfertigen
könnten, nicht einmal ansatzweise dargelegt oder ersichtlich sind (s. 2.). Die Be-
schwerde ist auch deswegen unzulässig und zu verwerfen, weil sie entgegen § 67
Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deut-
schen Hochschule eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist die Klägerin in der
Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden.
2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ab-
zulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Sache selbst keine hinrei-
chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Die
Revision ist nach § 132 Abs. 2 VwGO nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bun-
desverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Ent-
scheidung beruhen kann.
Ein solcher Zulassungsgrund ist weder dem Vortrag der Klägerin zu entnehmen noch
sonst ersichtlich. Das Vorbringen der Klägerin lässt insbesondere unberücksichtigt,
- 3 -
dass das Berufungsgericht durch seinen Beschluss vom 21. September 2004 über
das Begehren der Klägerin nicht zur Sache entschieden hat, sondern die von der
Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegte, indes nicht zugelas-
sene Berufung nach § 125 Abs. 2 VwGO verworfen hat.
3. Der Senat wertet die Eingaben der Klägerin nicht auch als Rechtsmittel gegen
den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 2004
(12 ZB 04.2445), durch den der Antrag der anwaltlich vertretenen Klägerin auf
Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts
Ansbach vom 15. Juli 2004 abgelehnt worden ist, und die Zurückweisung der gegen
diesen Beschluss gerichteten Gegenvorstellung der Klägerin durch Beschluss vom
14. Oktober 2004. Ein hiergegen gerichteter Rechtsbehelf wäre ebenfalls als un-
statthaft zu verwerfen gewesen, weil diese Beschlüsse nicht nach § 152 Abs. 1
VwGO mit der Beschwerde angefochten werden können und daher unanfechtbar
sind.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
nicht erhoben.
Dr. Säcker
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit