Urteil des BVerwG vom 11.01.2006

Rücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 112.05 (5 PKH 51.05)
VGH 12 C 05.2786
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. F r a n k e
und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2005
wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwal-
tungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, durch den eine Beschwerde des Klägers
gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts verworfen worden ist, durch den
dieses nach § 92 Abs. 2, 3 VwGO ein Klageverfahren eingestellt hatte, weil die Klage
gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen gelte, nicht. Der Senat wertet
die am 20. Dezember 2005 eingegangene Mitteilung des Klägers, das Verwal-
tungsgericht habe ihm mitgeteilt, dass es seine Klage nun doch angenommen habe,
nicht als Rücknahme der Beschwerde. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass
unter dem vom Kläger mitgeteilten neuen Aktenzeichen bei dem Verwaltungsgericht
ein Streit über die Wirksamkeit der Klagerücknahmefiktion geführt werde, über den
bei beantragter Fortsetzung des Verfahrens das Gericht durch Urteil oder bei Vorlie-
gen der Voraussetzungen durch Gerichtsbescheid entscheidet (s. BVerwG, Be-
schluss vom 12. November 1993 - BVerwG 2 B 151.93 - Buchholz 310 § 130a VwGO
Nr. 9).
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten
werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Schmidt Dr. Franke Prof. Dr. Berlit