Urteil des BVerwG vom 19.05.2005

Kopie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 112.04
OVG 13 LB 451/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 22. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Klägerin ist nicht begrün-
det.
Die Klägerin begehrt eine Ehegatten-Spätaussiedlerbescheinigung als geschiedene
Ehefrau ihres früheren Ehemannes. Zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbe-
schwerde nimmt sie auf die Begründung ihrer Prozessbevollmächtigten im Nichtzu-
lassungsbeschwerdeverfahren ihres geschiedenen Ehemannes Bezug. Die Ent-
scheidung im vorliegenden Verfahren hänge von der Entscheidung im Verfahren des
früheren Ehemannes ab.
Die Revision ist weder nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache noch nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines
Verfahrensfehlers zuzulassen. Diese von der Klägerin geltend gemachten Revi-
sionszulassungsgründe liegen nicht vor. Zur Begründung wird auf die in Kopie anlie-
genden Gründe im Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Beschwerdeverfah-
ren BVerwG 5 B 111.04 des von den gleichen Prozessbevollmächtigten vertretenen
früheren Ehemannes der Klägerin Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kosten-
rechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel