Urteil des BVerwG vom 07.04.2004

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 112.03 (5 C 11.04)
OVG 12 A 10856/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. F r a n k e
und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
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Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil
vom 11. September 2003 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
11. September 2003 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Be-
deutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung der Frage bei-
tragen, unter welchen Voraussetzungen aus § 4 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG ein Beschäfti-
gungsverbot für werdende Mütter folgt.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 5 C 11.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Schmidt
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit