Urteil des BVerwG vom 29.01.2004

Befangenheit, Unparteilichkeit, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 111.03 (5 VR 1.04)
OVG 6 N 73.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r, die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Der Antrag des Klägers vom 6. Januar 2004 auf Ablehnung der
Richter ..., ..., .. und ... wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e:
Mit Schreiben vom 6. Januar 2004 hat der Kläger den Vorsitzenden Richter am Bun-
desverwaltungsgericht ... und die Richter am Bundesverwaltungsgericht ..., ... und ...
abgelehnt. Dieser Antrag wird als Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befan-
genheit (§ 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO) in den Verfahren BVerwG 1 B 111.03
bzgl. des gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den
gleichzeitig eingeleiteten Verfahren auf einstweilige Anordnung (BVerwG 1 VR 1.04)
angesehen. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Vorbringen des Klägers, die am Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG
5 B 111.03 - beteiligten Richter hätten vor ihrer Entscheidung noch eine Entschei-
dung des OVG Berlin betreffend die Zulassung der Revision abwarten müssen,
rechtfertigt keine Besorgnis der Befangenheit. Der im Verfahren 5 B 111.03 ange-
fochtene Beschluss des OVG Berlin vom 17. September 2003 ist, wie sich auch aus
seiner Rechtsmittelbelehrung ergibt, gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Inso-
fern bestand keine Veranlassung, eine weitere Entscheidung des OVG Berlin abzu-
warten.
Auch sonst enthält der Antrag keine nachvollziehbaren und glaubhaft gemachten
Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der genannten
Richter zu rechtfertigen.
Richter Beck Prof. Dr. Berlit