Urteil des BVerwG vom 23.01.2009

Hund, Rechtsmittelbelehrung, Hochschule, Abgabe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 110.08
OVG 4 LB 280/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
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Die „Rechtsbeschwerde“ der Klägerin gegen den Be-
schluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 8. Oktober 2008 wird verworfen.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Be-
schwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die "Rechtsbeschwerde" ist in ihrer Gesamtheit bereits deshalb unzulässig, weil
dem Vertretungserfordernis nacnicht entsprochen wurde.
Danach muss sich vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte durch
einen Rechtsanwalt bzw. Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sin-
ne des Hochschulrahmengesetzes vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 in Ver-
bindung mit § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Voraussetzung hat die Klägerin,
die ihre "Rechtsbeschwerde" selbst eingelegt hat, nicht erfüllt.
Soweit sich die "Rechtsbeschwerde" gegen die Entscheidungen zu Ziffern 1 bis
3 des angefochtenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom
8. Oktober 2008 richtet, ist sie darüber hinaus - worauf der Senat die Klägerin
mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 hingewiesen hat - unzulässig, weil diese
Entscheidungen unanfechtbar sind. Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den
Fällen angefochten werden, die in § 152 Abs. 1 VwGO anführt werden. Zu die-
sen Entscheidungen gehören die Entscheidungen des angefochtenen Be-
schlusses über die Zurückweisung des Befangenheitsantrags (Ziffer 1), die Ab-
lehnung des Antrags auf Abgabe des Verfahrens an das übergeordnete Gericht
(Ziffer 2) sowie die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskosten-
hilfe und Beiordnung eines Anwalts für das Berufungsverfahren (Ziffer 3) nicht.
Dies ist der Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Be-
schlusses auch zutreffend mitgeteilt worden. Entsprechendes gilt, soweit die
Klägerin dahingehend verstanden werden möchte, dass sich ihre "Rechtsbe-
schwerde" auch gegen eine (nicht ausdrücklich tenorierte) Ablehnung der Bei-
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ordnung eines Notanwaltes (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 78b ZPO) durch
das Oberverwaltungsgericht wendet. Auch gegen eine derartige Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts gibt es nach § 152 Abs. 1 VwGO keine Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Auch hierauf hat der Senat die
Klägerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 hingewiesen.
Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen im Schreiben vom 11. Januar 2009
dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie zunächst die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts, ggf. eines Notanwalts, auch
für das vorliegende Verfahren beantragen möchte, hätte auch dieser Antrag
keinen Erfolg. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos.
Als statthaftes Rechtsmittel käme allenfalls - worauf in der Rechtsmittelbeleh-
rung des angefochtenen Beschlusses zutreffend hingewiesen wurde - eine Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision unter Ziffer 4 des angefoch-
tenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2008 in Be-
tracht. Ein Revisionszulassungsgrund (§ 132 Abs. 2 VwGO) wurde von der Klä-
gerin indessen weder dargelegt noch ist er ersichtlich. Die Verwerfung der Be-
rufung durch das Oberverwaltungsgericht als unzulässig ist aus den im ange-
fochtenen Beschluss vom 8. Oktober 2008 dargelegten Gründen vielmehr of-
fensichtlich zu Recht erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Hund
Dr. Brunn
Stengelhofen
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