Urteil des BVerwG vom 09.02.2006

Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 110.05, 5 B 118.05 (5 PKH 53.05)
VGH 12 C 05.2978, 2979 und 2980
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Verfahren BVerwG 5 B 110.05 und 5 B 118.05 werden zu
gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Klägerin gegen den Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November
2005 und gegen das Schreiben des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 30. November 2005 werden verworfen.
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Die Anhörungsrüge gegen das Vorsitzendenschreiben vom
20. Dezember 2005 und die Beschwerde gegen das Schreiben
des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2005 wer-
den verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und
des Verfahrens über die Anhörungsrüge.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 14. November 2005 ist unzulässig, weil Entscheidungen der Ober-
verwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152
Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss, mit dem die Verfahren 12 C 05. 2978, 2979 und 2980 zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden und die Rügen der Klägerin zurückgewiesen wurden, nicht.
Auch gegen das Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
30. November 2005 ist die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nicht statt-
haft.
Die mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 erhobene Anhörungsrüge ist
unzulässig. Die Rüge richtet sich gegen das Vorsitzendenschreiben vom
20. Dezember 2005. Dieses ist jedoch keine gerichtliche Entscheidung im Sinne des
§ 152a VwGO. Auch gegen das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. Dezember 2005 ist eine Beschwerde nicht statthaft.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Bei-
ordnung eines Rechtsanwalts für ihre Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
ist abzulehnen, weil die damit beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben ge-
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nannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m.
§§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten
werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel