Urteil des BVerwG vom 04.01.2005

Urteil vom 04.01.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 110.04
OVG 12 A 11754/04.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 2004
wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-
verfahren auf 2 460 € festgesetzt.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem die "Be-
schwerde, Rechtsbeschwerde und außerordentliche Beschwerde" gegen den Ge-
richtsbescheid des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. September 2004 verworfen
wurde, nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG (siehe zur weiteren
Begründung auch Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Sep-
tember 2004).
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit