Urteil des BVerwG vom 18.08.2004

Sozialhilfe, Aussiedler, Bezirk, Bayern

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 110.03
VGH 12 B 99.3489
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 25. September 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 822 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichtshofs hat keinen Erfolg.
Soweit die Beschwerde der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) beimisst, gibt sie nicht an, welche für die Beurteilung des Streitfalles
maßgebliche Frage des Bundesrechts (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sie für revisi-
onsgerichtlich klärungsbedürftig hält; die von ihr aufgeworfene Frage, "ob in Bayern
der Landkreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe oder vielmehr der Bezirk als überört-
licher Träger der Sozialhilfe für die Kosten eines Umzuges aus einem Übergangs-
wohnheim für Aussiedler nach § 107 BSHG kostenerstattungspflichtig ist", betrifft
nichtrevisibles Landesrecht (so bereits ausdrücklich Urteil des Senats vom 13. März
2003 - BVerwG 5 C 10.02 - (BVerwGE 118, 48).
Soweit die Beschwerde eine Abweichung des Berufungsurteils von diesem Urteil
rügt, ist eine die Revisionszulassung rechtfertigende Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO), deren Begründung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) die Gegenüberstellung ent-
scheidungstragender divergierender abstrakter Rechtssätze voraussetzt, schon nicht
ordnungsgemäß dargetan.
Dass die Beschwerde "ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des (Berufungs-)Urteils"
geltend macht, ist als Vortrag eines Grundes für eine Revisionszulassung von vorn-
herein ungeeignet.
- 3 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 188 Satz 2 2. Halbsatz
VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG a.F.
Dr. Säcker
Dr. Rothkegel
Prof. Dr. Berlit