Urteil des BVerwG vom 04.06.2014

Rechtliches Gehör, Selbstbehalt, Einverständnis, Verzicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 11.14
OVG 2 A 506/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 27. November 2013 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 160 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung und des Verfahrens-
mangels gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer
Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebli-
che Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und
der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darle-
gungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulie-
rung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisi-
onsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem
die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung besteht (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2014 - BVerwG 5 B 57.13 -
ZOV 2014, 52 Rn. 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt das Beschwerde-
vorbringen nicht.
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a) Die Beschwerde hält die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob eine Norm des revisiblen Landesrechts (hier: § 12
SächsBVO), die Teil einer wegen fehlender Ermächti-
gungsgrundlage insgesamt nichtigen Verordnung ist, auf
der Grundlage einer in der Folge geschaffenen Ermächti-
gungsgrundlage dann aber (erneut) bekannt gemacht
worden ist, deshalb nichtig ist, weil eine erneute Bekannt-
machung der Verordnung, auf die die Teilregelung Bezug
nimmt, nicht erfolgt ist“ (vgl. Beschwerdebegründung
S. 8),
„ob eine Norm des revisiblen Landesrechts (hier: § 12
SächsBVO), die Teil einer wegen fehlender Ermächti-
gungsgrundlage insgesamt nichtigen Verordnung ist und
auf der Grundlage einer in der Folge geschaffenen Er-
mächtigungsgrundlage im Wege einer Änderungsverord-
nung ‚neu gefasst‘ wird, bereits deshalb nichtig ist, weil ei-
ne nichtige Verordnung aufgrund eines fehlenden Ände-
rungsgegenstandes auch nicht mehr geändert werden
kann“ (vgl. Beschwerdebegründung S. 8),
„ob Vertrauen auf die Nichtigkeit einer Norm des revisiblen
Landesrechts (hier: § 12 SächsBVO) erst entstehen kann,
wenn deren Nichtigkeit in einer rechtskräftigen Entschei-
dung eines Gerichts ausgesprochen wurde oder diese of-
fenkundig nichtig ist“ (vgl. Beschwerdebegründung S. 12),
„ob im Hinblick auf in den Beihilfevorschriften enthaltene
Regelungen über einen Selbstbehalt (‚Kostendämpfungs-
pauschale‘) und einer vorgesehenen Befreiung von die-
sem Selbstbehalt für Beihilfeberechtigte, die sich in El-
ternzeit befinden, bei der Erhebung des Selbstbehalts
zwischen der ‚Person des Beihilfeberechtigten‘ und ‚der
Beihilfe‘ dergestalt unterschieden werden darf, dass die
Erhebung bei Beihilfeberechtigten, die sich in Elternzeit
befinden, für Aufwendungen berücksichtigungsfähiger An-
gehöriger gleichwohl stattfindet und damit ein (weiterer)
Selbstbehalt erhoben wird“ (vgl. Beschwerdebegründung
S. 13 f.),
„ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist,
wenn in Beihilfevorschriften für die Erhebung eines
Selbstbehalts nicht danach unterschieden wird, ob Auf-
wendungen des Beihilfeberechtigten oder berücksichti-
gungsfähiger Angehöriger geltend gemacht werden (der
Selbstbehalt damit nur einmal anfällt), bei der Befreiung
von diesem Selbstbehalt für Beihilfeberechtigte, die sich in
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Elternzeit befinden, eine solche Unterscheidung aber vor-
genommen wird, so dass neben dem Selbstbehalt für den
Beihilfeberechtigten (von dem befreit wird) noch ein weite-
rer Selbstbehalt für dessen berücksichtigungsfähige An-
gehörige angerechnet wird“ (vgl. Beschwerdebegründung
S. 14).
Diese allesamt mit Blick auf die Regelung über den Selbstbehalt in § 12 Säch-
sische Beihilfenverordnung vom 22. Juli 2004 (SächsGVBl S. 397) in der Fas-
sung der Zweiten Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung
der Sächsischen Beihilfenverordnung vom 26. September 2008 (SächsGVBl
S. 590) - SächsBVO 2008 - aufgeworfenen Fragen führen schon deshalb nicht
zur Zulassung der Revision, weil sie ausgelaufenes Recht betreffen. § 12
SächsBVO 2008 wurde zum 1. September 2009 durch die Bestimmung des
§ 35 SächsBVO vom 2. Oktober 2009 (SächsGVBl S. 524) - SächsBVO 2009 -
abgelöst, welche ihrerseits mit Wirkung zum 1. Januar 2013 durch die Regelung
des § 60 SächsBVO vom 16. November 2012 (SächsGVBl S. 626), zuletzt ge-
ändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2013 (SächsGVBl S. 815)
- SächsBVO 2013 - ersetzt wurde. Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen
Rechts verleihen einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeu-
tung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die
Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit
Blick auf die Zukunft richtungsweisend zu klären (stRspr, vgl. z.B. Beschluss
vom 5. Juni 2013 - BVerwG 5 B 7.13 - juris Rn. 6 m.w.N.).
Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt nur ausnahmsweise in
Betracht, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft ge-
tretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stel-
len. Trotz des Auslaufens des alten Rechts ist dann eine richtungsweisende
Klärung zu erwarten, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist (vgl. Beschluss
vom 18. November 2010 - BVerwG 7 B 23.10 - juris Rn. 8 m.w.N.). Die Voraus-
setzungen dieses Ausnahmegrundes sind nicht schon dann anzunehmen, wenn
nicht ausgeschlossen ist, dass sich die als rechtsgrundsätzlich angesehenen
Fragen im Rahmen des geltenden Rechts in gleicher Weise wie bei der frühe-
ren Gesetzeslage stellen. Dies muss vielmehr offensichtlich sein (vgl. Be-
schlüsse 5. Juni 2013 a.a.O. Rn. 7 und vom 8. Dezember 2005 - BVerwG 6 B
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81.05 - Buchholz 442.066 § 38 TKG Nr. 1 Rn. 5 jeweils m.w.N.). An dieser Of-
fensichtlichkeit fehlt es hier.
§ 12 Abs. 2 SächsBVO 2008 ordnet an, dass der Selbstbehalt bei Beihilfebe-
rechtigten entfällt, die sich in Elternzeit befinden. Nach Auffassung des Verwal-
tungsgerichtshofs bezog sich diese Privilegierung nach dem Wortlaut der Vor-
schrift allein auf den Beihilfeberechtigten. Die von der Beschwerde aufgeworfe-
nen Fragen beziehen sich auf die vom Oberverwaltungsgericht vertretene und
von der Beschwerde angegriffene Rechtsansicht, dass § 12 Abs. 2 SächsBVO
2008 die berücksichtigungsfähigen Angehörigen des Beihilfeberechtigten nicht
erfasst. Der geltende § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBVO 2013 bestimmt hin-
gegen ausdrücklich, dass der Selbstbehalt für Aufwendungen des sich in El-
ternzeit befindenden Beihilfeberechtigten und dessen berücksichtigungsfähigen
Angehörigen entfällt.
Eine weitere Ausnahme von der Regel, dass Fragen des auslaufenden oder
ausgelaufenen Rechts die Zulassung der Grundsatzrevision nicht rechtfertigen,
ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann anerkannt,
wenn das in Rede stehende Recht - hier also § 12 SächsBVO 2008 - noch für
einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Be-
deutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist die Beschwerde dar-
legungspflichtig. Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfäl-
len dargetan und ersichtlich sein (vgl. Beschluss vom 30. Juli 2013 - BVerwG
5 B 2.13 - juris Rn. 8 m.w.N.). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Be-
schwerde nicht gerecht.
Sie trägt bereits zur Zahl der Fälle, die in Anwendung des § 12 SächsBVO 2008
abzuwickeln sind, nichts Konkretes vor. Sie beschränkt sich insoweit vielmehr
auf den Hinweis, die aufgeworfenen Fragen könnten sich in einer Vielzahl von
Fällen stellen, wenn aufgrund fehlender Ermächtigungsgrundlage nichtige Ver-
ordnungen nicht vollständig neu bekanntgemacht würden, sondern dies nur bei
Teilregelungen erfolge (vgl. Beschwerdebegründung S. 12) bzw. wenn es zwar
rechtskräftige Entscheidungen zur Nichtigkeit von gleichgelagerten Normen des
Bundesrechts oder des Rechts eines anderen Landes, aber noch keine Ent-
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scheidung zum im konkreten Verfahren anwendbaren revisiblen Landesrecht
gebe (vgl. Beschwerdebegründung S. 13). Dass und in welchem Umfang § 12
SächsBVO 2008 trotz seines Außerkrafttretens noch für offene Altfälle ent-
scheidungserhebliche Bedeutung hat, wird damit nicht ausreichend dargetan.
Gleiches gilt, soweit die Beschwerde bezüglich der aufgeworfenen Frage der
Ungleichbehandlung von Beihilfeberechtigten und deren berücksichtigungsfähi-
gen Angehörigen behauptet, sie betreffe alle Beihilfeberechtigten in Elternzeit,
da nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden müsse, dass für ein
Kind zwischen 0 und 3 Jahren in jedem Kalenderjahr Aufwendungen für Heilbe-
handlungen entstünden, und diese in der Regel auch einen Betrag von 100 €
übersteigen würden (vgl. Beschwerdebegründung S. 16). Auch damit wird nicht
substantiiert aufgezeigt, dass und für wie viele weitere noch nicht abgeschlos-
sene Streitfälle die ausgelaufene Rechtsvorschrift des § 12 SächsBVO 2008
von entscheidungserheblicher Bedeutung sein soll.
b) Die als rechtsgrundsätzlich formulierten prozessrechtlichen Fragen,
„ob bei der Abgabe einer Erklärung nach § 101 Abs. 2
VwGO durch die Beteiligten, wenn diese Erklärung er-
kennbar zum Zwecke einer Verfahrensbeschleunigung er-
folgt ist, ein Gericht, das auch nach Ablauf eines erhebli-
chen Zeitraums keine Entscheidung getroffen hat, ver-
pflichtet ist, die Beteiligten im Hinblick auf das Einver-
ständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhand-
lung erneut anzuhören“ (vgl. Beschwerdebegründung
S. 16),
bzw.
„ob das Fehlen eines zeitlichen Bezugsrahmens in § 101
Abs. 2 VwGO im Hinblick auf den zu gewährleistenden
Anspruch auf rechtliches Gehör auch nach Ablauf eines
erheblichen Zeitraums (hier: 2 Jahre) nach Abgabe der
Erklärungen noch eine gerichtliche Entscheidung ohne
vorherige Anhörung der Beteiligten zulässt oder ob das
Gericht in diesen Fällen nicht verpflichtet ist, auf die nun-
mehr beabsichtigte Entscheidung hinzuweisen“ (vgl. Be-
schwerdebegründung S. 17),
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rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Es kann dahinstehen,
ob die Beschwerde insoweit den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO genügt. Die Fragen führen jedenfalls der Sache nach nicht auf
eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Sie lassen sich auf der
Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ohne Weiteres in für die Beschwer-
de negativer Weise beantworten, ohne dass es einer Überprüfung in einem Re-
visionsverfahren bedarf.
Der Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung soll den An-
spruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör sichern (vgl. Beschluss
vom 8. November 2005 - BVerwG 10 B 45.05 - juris Rn. 5 m.w.N.). Die Verfah-
renswahl einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verletzt den An-
spruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet.
Was die Voraussetzungen anbelangt, unter denen im Verwaltungsprozess eine
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zulässig ist, ist in der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass § 101 Abs. 2 VwGO
insoweit eine eigenständige und abschließende Regelung enthält (vgl. Be-
schlüsse vom 13. Dezember 2013 - BVerwG 6 BN 3.13 - juris Rn. 10 und vom
9. September 2009 - BVerwG 4 BN 4.09 - juris Rn. 27 jeweils m.w.N.). Danach
kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhand-
lung entscheiden. Das Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO ist eine grund-
sätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung (vgl. Beschluss vom 13. Dezember
2013 a.a.O. Rn. 8 m.w.N.). Es muss nach dem Grundsatz der Klarheit einer
verfahrensbestimmenden Prozesserklärung klar, eindeutig und vorbehaltlos
erklärt werden (vgl. Beschlüsse vom 8. November 2005 - BVerwG 10 B 45.05 -
juris Rn. 4 und vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 4 B 161.97 - Buchholz 310 §
87a VwGO Nr. 3 S. 4 jeweils m.w.N.). Die Einverständniserklärung unterliegt
keiner zeitlichen Befristung. § 101 Abs. 2 VwGO sieht eine zeitliche Bindung
des Gerichts nach Verzicht auf die mündliche Verhandlung nicht vor (vgl. Be-
schluss vom 9. September 2009 a.a.O. und vom 8. Juli 2008 - BVerwG 8 B
29.08 - juris Rn. 7 jeweils m.w.N.). § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO, der eine Drei-
Monatsfrist bestimmt, ist nicht entsprechend über § 173 VwGO anwendbar (vgl.
Beschlüsse vom 9. September 2009 a.a.O. und vom 19. Dezember 2001
- BVerwG 1 B 120.01 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 27 S. 6 jeweils m.w.N.).
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Der Verzicht auf mündliche Verhandlung bezieht sich seinem Inhalt nach aber
lediglich auf die nächste Entscheidung des Gerichts und wird - wenn diese kein
abschließendes Urteil ist - dadurch verbraucht. Er ist deshalb dann nicht mehr
wirksam, wenn nach diesem Verzicht ein Beweisbeschluss ergeht, den Beteilig-
ten durch einen Auflagenbeschluss eine Stellungnahme abgefordert wird oder
Akten zu Beweiszwecken beigezogen oder sonst neue Erkenntnismittel in den
Prozess eingeführt werden (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2013 a.a.O.).
Eine Änderung der Prozesslage führt hingegen im Verwaltungsprozess weder
von selbst zur Unwirksamkeit eines einmal erklärten Verzichts auf mündliche
Verhandlung noch - wie in § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehen - zu dessen
Widerrufbarkeit (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2013 a.a.O. m.w.N.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung liegt es auf der Hand und bedarf keiner
erneuten Durchführung eines Revisionsverfahrens, dass ein erklärtes Einver-
ständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht allein durch
den Ablauf eines erheblichen Zeitraums verbraucht oder unwirksam wird. Des
Weiteren folgt daraus, dass das Verstreichen eines erheblichen Zeitraums nach
der Einverständniserklärung für sich auch nicht die Verpflichtung des Gerichts
begründet, den Beteiligten mitzuteilen, ob von der durch das Einverständnis
eröffneten Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, Gebrauch
gemacht werde und wann eine Entscheidung ergehen soll. Das Verwaltungs-
prozessrecht schreibt dem erkennenden Gericht solche Erklärungen nicht vor
(vgl. Beschluss vom 10. Juni 1994 - BVerwG 6 B 45.93 - Buchholz 310 § 101
Nr. 20). Mit welchem Motiv bzw. Ziel das vorbehaltlos abzugebende Einver-
ständnis erklärt wird, ist unerheblich. Daher spielt es - entgegen der Auffassung
der Beschwerde - insoweit auch keine Rolle, dass das entscheidende Motiv für
das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gege-
benenfalls die Beschleunigung des Verfahrens war, das Verfahren durch den
Verzicht auf mündliche Verhandlung aber im Ergebnis nicht beschleunigt wur-
de.
Rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf besteht im Hinblick auf die von der Be-
schwerde aufgeworfenen Fragen auch insofern nicht, als noch in entschei-
dungserheblicher Weise zu klären wäre, in welchen Fällen der Anspruch auf
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rechtliches Gehör dem Gericht gebieten kann, nach Ablauf eines (erheblichen)
Zeitraums im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 101 Abs. 2
VwGO davon abzusehen, von dem erklärten Verzicht Gebrauch zu machen.
Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits ge-
klärt, dass es zwar im Ermessen des Gerichts steht, ob es trotz wirksamen Ver-
zichts ohne mündliche Verhandlung entscheidet, das Gericht aber in diesem
Zusammenhang dafür einzustehen hat, dass trotz der unterbleibenden mündli-
chen Verhandlung das rechtliche Gehör der Beteiligten nicht verletzt wird. Da-
nach kann etwa die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung notwendig
sein, wenn ein Beteiligter geltend macht, eine wesentliche Änderung der Pro-
zesslage erfordere unter dem Gesichtspunkt seines rechtlichen Gehörs deren
Durchführung (vgl. Beschlüsse vom 1. März 2006 a.a.O. und vom 13. Dezem-
ber 2013 - BVerwG 7 B 90.05 - juris Rn. 12). Eine solche Lage hat der Kläger
hier jedoch weder substantiiert geltend gemacht noch ist ihr Vorliegen sonst
erkennbar.
2. Soweit die Beschwerde schließlich einen Verfahrensfehler im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO daraus herleiten will, dass das angegriffene Urteil erst
mehr als zwei Jahre, nachdem der Kläger zur Beschleunigung des Verfahrens
sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung er-
klärt habe, ergangen sei (vgl. Beschwerdebegründung S. 18), fehlt es bereits an
der schlüssigen Bezeichnung des behaupteten Verfahrensmangels. Die Be-
schwerde legt nicht dar, dass der Verzicht des Klägers auf mündliche Verhand-
lung im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr wirksam gewesen wäre, weil der
Verwaltungsgerichtshof eine den Verzicht verbrauchende Zwischenentschei-
dung erlassen hätte oder die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung aus
Gründen des rechtlichen Gehörs - etwa wegen einer vom Kläger begründet gel-
tend gemachten wesentlichen Änderung der Prozesslage - das allein ermes-
sensgerechte Verhalten des Gerichts gewesen wäre.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 3
GKG.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beihilferecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
SächsBVO:
§ 12
VwGO:
§ 101 Abs. 2, § 173
ZPO
§ 128 Abs. 2 Satz 2 und 3
Stichworte:
Beihilfeberechtigung; Selbstbehalt; grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes
Recht; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Einverständniserklärung;
Zeitraum zwischen Erklärung und Entscheidung.
Leitsatz:
Das Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) wird nicht allein durch den Ablauf eines er-
heblichen Zeitraums nach Abgabe der entsprechenden Erklärungen verbraucht
oder unwirksam.
Beschluss des 5. Senats vom 4. Juni 2014 - BVerwG 5 B 11.14
I. VG Dresden vom 26.05.2011 - Az.: VG 11 K 854/09 -
II. OVG Bautzen vom 27.11.2013 - Az.: OVG 2 A 506/11 -