Urteil des BVerwG vom 22.03.2012

Verfahrensmangel, Wiedergabe, Vertretung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 11.12
OVG 10 A 10366/11.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts Rheinland-Pfalz vom 29. November 2011 wird ver-
worfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 794,58 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist als un-
zulässig zu verwerfen.
1. Die Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 67 VwGO an eine
ordnungsgemäße Vertretung. Die Beschwerdebegründung des Klägers ist zwar
von einem nach § 67 Abs. 2 VwGO grundsätzlich vertretungsberechtigten
Rechtsanwalt unterschrieben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts muss aus der Rechtsmittelbegründung jedoch hervor-
gehen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Sichtung und rechtli-
che Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat (Beschluss vom
6. September 1965 - BVerwG 6 C 57.63 - BVerwGE 22, 38 <39>). Er muss im
Falle einer Nichtzulassungsbeschwerde selbst darlegen, aus welchen Gründen
im Einzelnen ein Zulassungsgrund i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sein soll,
also warum die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder von einer
bestimmten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen und auf
dieser Abweichung beruhen soll oder welcher Verfahrensmangel geltend ge-
macht wird und vorliegen soll, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Be-
schluss vom 19. August 1993 - BVerwG 6 B 42.93 - Buchholz 310 § 67 VwGO
Nr. 81). Daran fehlt es. Die von dem Anwalt des Klägers unterschriebene Be-
schwerdebegründung erschöpft sich in einer wörtlichen Wiedergabe der per-
sönlichen Rechtsauffassung des Klägers.
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2. Darüber hinaus genügt die allein auf Verfahrensrügen gestützte Beschwerde
nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ein Ver-
fahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn
(vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdi-
gung substanziiert dargetan wird (vgl. dazu Beschluss vom 13. Oktober 2008
- BVerwG 2 B 119.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 5 m.w.N.). Die Beschwer-
debegründung lässt jedoch hinreichend konkrete Ausführungen zu den behaup-
teten Verfahrensverstößen vermissen.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Vormeier
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
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