Urteil des BVerwG vom 27.01.2010

Rechtliches Gehör, Urkunde, Entschädigung, Behandlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 11.09
VG 4 A 340.07
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 12. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO zu.
Die Beschwerde hält im Zusammenhang mit § 2 Satz 5 NS-VEntschG in Ver-
bindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 EntschG in Verbindung mit § 580
Nr. 7b ZPO die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob und unter welchen Umständen eine nach der Schädi-
gung entstandene Urkunde (hier der Bericht des früheren
Hauptbuchhalters F. von 1948) einen Wiederaufnahme-
grund im Sinne des § 580 ZPO in Verbindung mit § 4
Abs. 1 und 2 des EntschG in Verbindung mit § 2 des
NS-VEntschG darstellt und zur Unverwertbarkeit des letz-
ten, vor der Schädigung festgestellten Einheitswertes im
Rahmen der Feststellung der Entschädigung führen kann“
(Beschwerdebegründung S. 29).
Diese Frage würde sich auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht festge-
stellten Sachverhalts in einem künftigen Revisionsverfahren nicht entschei-
1
2
3
4
- 3 -
dungserheblich stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat mangels insoweit er-
hobener durchgreifender Verfahrensrügen mit bindender Wirkung für das Bun-
desverwaltungsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass der Einheitswert
zum 1. Januar 1936 im Anschluss an eine Betriebsprüfung, die in der Zeit vom
24. Mai bis 2. Juni 1938 und damit nach der Schädigung am 29. Januar 1938
vorgenommen wurde, im Wege der Wertfortschreibung ermittelt und in dem
Bericht des Finanzbeamten vom 25. Oktober 1938 festgehalten wurde. Es hat
mithin nicht dahin erkannt, dass bereits vor der Schädigung ein gesonderter
Einheitswertbescheid für das Jahr 1936 ergangen ist.
Im Übrigen ist diese Frage nicht klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend beantwortet ist. Da-
nach kann der für die Bemessung der Entschädigungshöhe einer in der NS-Zeit
erfolgten Unternehmensschädigung nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG maßgebli-
che, vor der Schädigung zuletzt festgestellte, Einheitswert unter den erschwer-
ten Voraussetzungen des - für sich gesehen in § 2 Satz 5 NS-VEntschG nicht
für entsprechend anwendbar erklärten - § 580 ZPO in Frage gestellt werden
(vgl. Beschluss vom 10. Juli 2007 - BVerwG 5 B 3.07 - Buchholz 428.42 § 2
NS-VEntschG Nr. 3). Für den Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 7b ZPO
bedarf es einer neuen Urkunde, die eine dem Betroffenen günstigere Entschei-
dung herbeigeführt haben würde, wenn sie bereits im vorausgegangenen Ver-
fahren (hier dem steuerlichen Verfahren zur Ermittlung und Feststellung des
Einheitswertes) hätte verwendet werden können. Sie muss zudem so beschaf-
fen sein, dass sie die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des
Erstbescheids erschüttert. Sie muss zu der sicheren Überzeugung führen kön-
nen, dass die Behörde damals von falschen tatsächlichen Verhältnissen aus-
gegangen ist und in Kenntnis der wirklichen Verhältnisse zugunsten des Betrof-
fenen entschieden haben würde (vgl. Beschluss vom 30. Mai 1990 - BVerwG
3 CB 25.89 - IFLA 1990, 132). Die Beschwerde lässt nicht erkennen, welche
über diese Grundsätze hinausgehende abstrakte Rechtsfrage vorliegend durch
ein Revisionsverfahren geklärt werden könnte.
Soweit mit der Grundsatzrüge beanstandet wird, dass das Verwaltungsgericht
die Verwertbarkeit des im Wege der Wertfortschreibung zum 1. Januar 1936
5
6
- 4 -
festgestellten Einheitswertes nicht im Hinblick auf den Bericht des Wirtschafts-
beraters und Buchsachverständigen sowie früheren Mitarbeiters des Unter-
nehmens Herrn F. vom 19. März 1948 verneint habe, betrifft dies die richtige
Rechtsanwendung im Einzelfall. Mit der Rüge der fehlerhaften Rechtsanwen-
dung im Einzelfall kann die rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Sache nicht
begründet werden.
2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler
nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Die Beschwerde sieht einen Verfahrensverstoß darin, dass das Verwaltungsge-
richt den im Wege der Wertfortschreibung zum 1. Januar 1936 festgestellten
Einheitswert nicht im Hinblick auf den Bericht des Wirtschaftsberaters und
Buchsachverständigen sowie früheren Mitarbeiters des Unternehmens Herrn F.
vom 19. März 1948 nach § 2 Satz 5 NS-VEntschG in Verbindung mit § 4 Abs. 1
Satz 3 EntschG in Verbindung mit § 580 Nr. 7b ZPO für unverwertbar angese-
hen sowie die Höhe der Entschädigung nicht anhand des unter Zugrundelegung
dieses Berichtes nach § 4 Abs. 2 EntschG zu ermittelnden Reinvermögens
bemessen habe. Sie rügt insbesondere, dass das Verwaltungsgericht nicht
ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie ohne Beiziehung und
Auswertung der Betriebsprüfungsakten zur J. N. AG aus dem Jahre 1938 hätte
feststellen dürfen, dass der Bericht vom 19. März 1948 als Urkunde im Sinne
des § 580 Nr. 7b ZPO ungeeignet sei. Darüber hinaus beanstandet die
Beschwerde als verfahrensfehlerhaft, dass sich das Verwaltungsgericht nicht
mit den von der Klägerin im Rahmen der Klagebegründung im Einzelnen
angeführten Positionen, die auf den Angaben in dem Bericht vom 19. März
1948 basierten und zu einer Erhöhung des Reinvermögens sowie des Ent-
schädigungsbetrages geführt hätten, auseinandergesetzt habe, obwohl dieser
Bericht - ihrer Ansicht nach - den Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt der
Arisierung exakter darstelle als der zum 1. Januar 1936 fortgeschriebene Ein-
heitswert. Mit diesen Ausführungen zum vermeintlichen Vorliegen eines Verfah-
rensmangels hat die Beschwerde die geltend gemachte Verletzung der gericht-
lichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), des Überzeugungsgrundsatzes
7
8
- 5 -
(§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht bezeichnet.
Die Beschwerde greift damit der Sache nach vielmehr die aus ihrer Sicht feh-
lerhafte Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung des Verwaltungsge-
richts im Einzelfall an und setzt dieser eine eigene abweichende tatsächliche
und rechtliche Beurteilung entgegen. In erster Linie wendet sie sich dabei ge-
gen das Ergebnis der Subsumtion des Berichtes vom 19. März 1948 unter das
Tatbestandsmerkmal der Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO durch das
Verwaltungsgericht.
Soweit die Beschwerde vor allem beanstandet, das Verwaltungsgericht hätte
den fortgeschriebenen Einheitswert 1936 nicht zugrunde legen dürfen, weil dem
der Bericht des Herrn F. vom 19. März 1948 als Urkunde im Sinne von § 580
Nr. 7b ZPO entgegengestanden hätte, befasst sie sich nur mit der Aussage im
angegriffenen Urteil, es könne „insbesondere“ nicht festgestellt werden, dass
die nachträglich aufgefundene Urkunde zu der sicheren Überzeugung hätte
führen können, die Behörde sei damals (sc. bei der Fortschreibung des Ein-
heitswertes) von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen und
würde in Kenntnis der (sc. durch die Urkunde belegten oder zumindest
durchgreifend in Zweifel gezogenen und gegebenenfalls neu ermittelten) tat-
sächlichen Verhältnisse zugunsten des Betroffenen entschieden haben (UA
S. 6 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1). Die hierauf gestützten Angriffe der Beschwerde
gehen schon deshalb fehl, weil das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen
des § 580 Nr. 7b ZPO aus einem weiteren Grund hätte verneinen müssen (vgl.
§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Bericht vom 19. März 1948 ist nämlich auch deswe-
gen keine Urkunde im Sinne dieser Bestimmung, weil er nicht bereits zum hier
maßgeblichen Zeitpunkt der Festsetzung des fortgeschriebenen Einheitswertes
1936 vorhanden war und lediglich erst später aufgefunden worden ist (vgl. dazu
etwa: Guckelberger, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 153 Rn. 73
und 75 sowie Greger, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 580 Rn. 15 ff. jeweils
m.w.N.). Für eine Ausnahme davon, dass die zur Restitution führende Urkunde
schon zur Zeit des Vorprozesses (hier: der Entscheidung über den Einheitswert
1936) errichtet gewesen sein muss, ist nichts vorgetragen und ersichtlich.
9
10
- 6 -
Dessen ungeachtet zeigt die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Erwägun-
gen des Verwaltungsgerichts zur mangelnden Eignung des Berichtes vom
19. März 1948, eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeizuführen,
wendet, nicht auf, hinsichtlich welcher insoweit entscheidungserheblichen Tat-
sachenfragen sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklä-
rung hätte aufdrängen müssen. Mit einem in das Gewand der Verfahrensrüge
gekleideten Angriff gegen die Anwendung und Auslegung des materiellen
Rechts lässt sich aber ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO nicht dartun. Denn die Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdi-
gung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen
(stRspr, vgl. Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz
406.12 § 22 BauNVO Nr. 4, vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 und vom 11. April 2003
- BVerwG 5 B 24.03 - juris). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines möglichen
Ausnahmefalles einer gegen Denkgesetze verstoßenden (vgl. Urteil vom
19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 f.>; Beschluss
vom 12. Januar 1995 a.a.O. S. 4) oder sonst von Willkür geprägten Sachver-
haltswürdigung sind von der Beschwerde nicht dargetan und auch nicht ersicht-
lich. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze ver-
stoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fern
liegende Schlüsse gezogen hat. Ebenso wenig genügen objektiv nicht
überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Es muss sich
vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss
handeln (stRspr, Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz
310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1, 4 m.w.N.). Nach dem Sachverhalt darf
denkgesetzlich ausschließlich eine einzige Folgerung möglich sein, die das
Gericht nicht gezogen hat (vgl. Beschluss vom 12. Januar 1995 a.a.O. S. 4).
Abgesehen davon trifft es nicht zu, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit
dem Vorbringen der Klägerin zu bestimmten Positionen (z.B. der für die K.
GmbH gegebenen Bürgschaft und ihrer Behandlung im Rahmen und nach der
Arisierung, der Behandlung der Vorstandsgehälter und Pensionen, dem von der
Klägerin verlangten Ansatz eines Firmenwertes und von Kurs- statt Buchwerten
11
12
- 7 -
bei den Effekten, dem Abzug des Warenbestandes des Lagers Hamburg, der
Entziehung der Filialen vom 1. April 1933 bis 29. Januar 1938) auseinander
gesetzt hat. Es hat daraus aber andere Schlüsse als die Klägerin gezogen.
Weder der Überzeugungsgrundsatz noch der Anspruch auf rechtliches Gehör
vermitteln aber einen Anspruch darauf, dass ein Gericht dem zur Kenntnis ge-
nommenen Vorbringen eines Beteiligten auch in der Sache folgt.
Im Übrigen kann sich das Gericht im Rahmen der ihm durch § 108 Abs. 1
Satz 2 VwGO auferlegten Aufgabe, die für die richterliche Überzeugungsbildung
leitend gewesenen Gründe anzugeben, auf die wesentlichen Gründe be-
schränken. Im Allgemeinen genügt es, wenn der Begründung - wie hier - ent-
nommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen
Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat.
Daraus, dass das Gericht sich nicht mit allen Gesichtspunkten des Vorbringens
der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Ent-
scheidung ausdrücklich auseinander gesetzt hat, kann daher noch nicht ge-
schlossen werden, es habe die fraglichen Gesichtspunkte bei seiner Entschei-
dung unberücksichtigt gelassen (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 11. April 2003
- BVerwG 5 B 24.03 - juris und vom 12. Juli 1999 - BVerwG 9 B 374.99 - Buch-
holz 310 § 130a VwGO Nr. 43).
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 4
GKG. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung, das Gerichtskostenrisiko so-
wohl für die Berechtigten als auch für die öffentliche Hand zu begrenzen, gilt
§ 52 Abs. 4 GKG, nach dem in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-
gerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz der Streitwert
nicht über 500 000 € angenommen werden darf, auch in Fällen, in denen eine
Rückgabe nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen und deshalb nach dem
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz Entschädigung zu gewähren ist oder der
13
14
15
16
- 8 -
Berechtigte Entschädigung gewählt hat (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 22. Febru-
ar 2006 - BVerwG 3 B 118.05 -, vom 10. Juli 2007 - BVerwG 5 B 3.07 -, vom
19. Juli 2007 - BVerwG 5 B 84.06 - und vom 8. Mai 2008 - BVerwG 5 C 6.07 -).
Hund Prof. Dr. Berlit Stengelhofen