Urteil des BVerwG vom 02.01.2008

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 11.07
OVG 4 LC 49/04
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Januar 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 22. November 2006 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe
namentlich der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) liegen nicht vor.
Das hat der Senat in Bezug auf die Begründung des Berufungsgerichts, dass
für den streitbefangenen Zeitraum kein Leistungsangebot vorgelegen hat, das
die Voraussetzungen des § 93a Abs. 1 BSHG erfüllt (Urteilsgründe unter 2.
), auf welche die Berufungsentscheidung sein
Urteil selbstständig tragend begründet hat, zu entsprechenden Rügen der Pro-
zessbevollmächtigten in seinen Beschlüssen vom 19. Dezember 2007
- BVerwG 5 B 152.07 und 5 B 156.07 - näher ausgeführt; hierauf wird Bezug
genommen. Dann aber bedarf es nicht der Prüfung, ob die auf §§ 133, 132
Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützten Rügen durchgreifen, die auf die weitere
Begründung des Berufungsgerichts (Urteilsgründe unter 1.
bis 12>) bezogen sind, die Außenwohngruppe C. sei im entscheidungserhebli-
chen Zeitraum für die Betreuung des Klägers schon nicht geeignet gewesen;
denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die
Revision gegen ein Urteil, das nebeneinander auf mehrere, je selbstständig
tragende Begründungen gestützt ist, nur dann zugelassen werden, wenn im
1
2
- 3 -
Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht
wird und vorliegt (s. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2006 - BVerwG
9 B 21.05 - juris Rn. 13).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskosten-
freiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Hund Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
3
4