Urteil des BVerwG vom 20.03.2006

Urteil vom 20.03.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 11.06 (5 PKH 4.06)
OVG 2 A 4036/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel und Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
8. November 2005 wird verworfen.
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwal-
tungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss,
mit dem der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung verworfen wurde, nicht.
Der Senat entnimmt dem (nicht unterschriebenen) Beschwerdeschreiben vom
15. November 2005 und dem Schreiben vom 1. Februar 2006, dass die Beschwer-
de als von allen Klägern eingelegt angesehen werden soll.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Bei-
ordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
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ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten
Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121
Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1
VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-
ruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Dr. Franke