Urteil des BVerwG vom 10.10.2005

Besondere Härte, Ausreise, Eltern, Aussiedler

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 11.05
OVG 2 A 3394/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2004 wird zurück-
gewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 12 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Grundsatz-, Divergenz- und Verfahrensrügen (§§ 133, 132
Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Kläger und die Eltern des Klägers zu 1 haben unter dem 27. Juli
1991 die Aufnahme als Aussiedler beantragt. Der Mutter des Klägers wurde ein Auf-
nahmebescheid erteilt, der Antrag der Kläger wurde mit Bescheid vom 30. Oktober
1992 abgelehnt. Die Rechtsmittelbelehrung des dem Bevollmächtigten der Kläger am
4. November 1992 zugestellten Bescheides war fehlerhaft. Rechtsmittel wurden nicht
eingelegt. Am 30. Juni 1993 reisten die Eltern des Klägers in das Bundesgebiet ein;
die von den Klägern mit Schreiben vom 2. Oktober 1995 beantragte nachträgliche
Einbeziehung lehnte die Beklagte ab.
Die auf Erteilung eines Aufnahmebescheides an den Kläger zu 1 und
Einbeziehung der Kläger zu 2 und 3 in diesen gerichtete Klage hatte vor dem Ver-
waltungsgericht hinsichtlich der Versagung der Einbeziehung der Kläger zu 1 und 3
in den Aufnahmebescheid der Mutter und der Aufführung der Klägerin zu 2 in diesem
Erfolg. Es liege eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG unter dem
Gesichtspunkt einer "verfahrensbedingten Härte" vor, denn dem Bundesverwal-
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tungsamt wäre bei objektiver Betrachtungsweise eine Zusammenlegung der Auf-
nahmeverfahren möglich gewesen und eine Einbeziehung hätte noch erfolgen kön-
nen, bevor die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verlassen hatte. Es entspre-
che der Verwaltungspraxis der Beklagten, seit Anfang 1993 auch bei Anträgen aus
eigenem Recht zu prüfen, ob eine Einbeziehung möglich sei. Der Aufnahmeantrag
der Kläger sei nach In-Kraft-Treten des Bundesvertriebenengesetzes i.d.F. vom
1. Januar 1993 auch als Einbeziehungsantrag zu werten. Ohne Belang sei, dass der
Aufnahmeantrag mit Bescheid vom 31. Oktober 1992 abschlägig beschieden worden
sei, denn dieser Bescheid sei aufgrund fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung am
1. Januar 1993 noch nicht bestandskräftig gewesen.
Das Oberverwaltungsgericht hingegen hat einen Anspruch auf nachträg-
liche Einbeziehung im Wesentlichen mit der Begründung verneint, die Kläger hätten
einen Anspruch auf Einbeziehung erstmals mit dem Schreiben vom 2. Oktober 1995
und damit später als zwei Jahre nach Ausreise der Mutter des Klägers zu 1 geltend
gemacht. Die Unterlassung einer möglichen Antragstellung auf Einbeziehung vor
Ausreise der Mutter begründe noch keine besondere Härte, denn die Kläger hätten
keine erheblichen Gesichtspunkte dafür vorgetragen, aus denen sich ergeben könne,
dass sie einen Aufnahmeantrag nicht frühzeitig hätten stellen können. Der bereits
1991 gestellte Antrag auf Aufnahme als Aussiedler habe mit dem Ablehnungs-
bescheid vom 30. Oktober 1992, gegen den die Kläger keinen Widerspruch eingelegt
hätten, seinen Abschluss gefunden und die Kläger, denen die Ablehnung des
Aufnahmeantrages bekannt gewesen sei, hätten mit Blick auf die zum Zeitpunkt des
Erlasses des Ablehnungsbescheides noch bestehende Rechtslage, die die Möglich-
keit einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson als Ehegatte
bzw. Abkömmling noch nicht vorgesehen habe, nicht mehr davon ausgehen können,
dass eine Ausreise im Familienverband noch hätte realisiert werden können. Die im
Jahre 1993 in Kenntnis dieser Umstände erfolgte tatsächliche Ausreise der Mutter
könne deshalb nur als bewusster Verzicht auf eine Ausreise im Familienverband an-
gesehen werden. Für das Bundesverwaltungsamt habe - unabhängig von der Frage
der formellen Bestandskraft erlassener Bescheide - keine allgemeine rechtliche Ver-
pflichtung bestanden, in verwaltungsmäßig bereits abgeschlossenen Aufnahmever-
fahren ohne konkreten Anlass auf die durch die Änderung des Bundesvertriebenen-
gesetzes zum 1. Januar 1993 eröffnete Möglichkeit der Einbeziehung von Ehegatten
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und Abkömmlingen hinzuweisen. Ebenso wenig habe eine Verpflichtung zur nach-
träglichen Überprüfung abgeschlossener Aufnahmeverfahren bestanden, vielmehr
könne eine solche Verpflichtung allenfalls angenommen werden, wenn hierzu auf-
grund eines konkreten Anspruches im Einzelfall hinreichender Anlass bestanden
habe, woran es vorliegend jedoch fehle.
2. Was die mit der Grundsatzrüge als klärungsbedürftig aufgeworfene
Frage betrifft,
"ob die Einbeziehung nach dem 01.01.1993 in einen Aufnahmebe-
scheid einer Person, die diesen vor dem 01.01.1993 erhalten hat, aber erst
nach dem 01.01.1993 als Spätaussiedlerin anerkannt wird, nur dann möglich
ist, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Aussiedler
sich noch im Stadium des Verwaltungsverfahrens - vor dem Erlass eines Ab-
lehnungsbescheides - befunden hat und deshalb die Einbeziehung nach § 27
Abs. 2 2. Halbsatz BVFG in den Fällen, in denen ein Antrag auf Erteilung eines
Aufnahmebescheides als Aussiedler vor dem 01.01.1993 unabhängig davon,
ob er am 01.01.1993 bereits rechtskräftig war oder nicht, bereits beschieden
wurde, die Annahme jeglicher Härte ausgeschlossen ist",
hat der Senat bereits in seinem - dem Prozessbevollmächtigten der Klä-
ger bekannten Beschluss vom 7. Juli 2005 - BVerwG 5 B 133.04 - festgestellt:
"Diese Frage bedarf bezogen auf die hier allein im Streit stehende
verfahrensbedingte Härte keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Mit
Rücksicht auf die Verwaltungspraxis der Beklagten bereits seit wenigen Mona-
ten der Umstellung auf die seit Anfang 1993 geltende Rechtslage dahin ge-
hend, dass bei Aufnahmeanträgen aus eigenem Recht jeweils auch geprüft
wird, ob eine Einbeziehung in einen beantragten oder erteilten Aufnahmebe-
scheid des Ehegatten oder eines Elternteils möglich ist, und das Gebot der
Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) hat der Senat die Möglichkeit einer ver-
fahrensbedingten Härte gesehen (BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - BVerwG
5 C 19.00 - ). Ausgehend von dieser
Verwaltungspraxis, die bei der Prüfung von Aufnahmeanträgen auch die Mög-
lichkeit der Einbeziehung prüfte, ergibt sich, dass eine solche zusätzliche Prü-
fung nur während der Bearbeitung des Aufnahmeantrags bis hin zu einer Ent-
scheidung über den Antrag erfolgte, nicht aber auch nach Erlass eines Ableh-
nungsbescheides. Folglich kann auch eine verfahrensbedingte Härte nur dann
vorliegen, wenn während der Zeit der verwaltungsbehördlichen Bearbeitung des
Aufnahmeantrags eine Einbeziehung möglich gewesen wäre. Unstreitig war der
1991 gestellte Aufnahmeantrag der Kläger aber bereits mit Bescheid vom
Oktober 1992 und also vor der erst 1993 Gesetz gewordenen Möglichkeit der
Einbeziehung abgelehnt worden. Ein Widerspruch, der die weitere Bearbeitung
des Aufnahmeantrags bewirkt hätte, ist unstreitig nicht eingelegt worden. Allein
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die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, führt ebenso wenig zu einer
(weiteren) Bearbeitung und Prüfung eines Aufnahmeantrags auch unter dem
Gesichtspunkt einer seit 1993 möglichen Einbeziehung wie die bloße Möglich-
keit eines Aufnahmeantrags."
Auch die weiteren als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen,
"was unter 'Geltendmachen der rechtlichen Voraussetzungen für
die Einbeziehung vor der Ausreise der Eltern' bedeutet"
und
"ob die Abkömmlinge eines Spätaussiedlers nur dann einen An-
spruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid … hat, wenn er das Aus-
siedlungsgebiet 'im Familienverband zusammen mit seinen Eltern oder einem
Elternteil verlassen wollte'",
sind bereits in dem genannten Beschluss in Hinblick auf ihre zulas-
sungsrechtliche Bedeutung geprüft und als nicht in einem Revisionsverfahren klä-
rungsbedürftig angesehen worden (S. 3 - 4 des Beschlusses). Daran ist festzuhalten.
Auch vorliegend ist - ebenso wie im Verfahren BVerwG 5 B 133.04 -
eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt ausgelaufenen Rechts - nach § 27 Abs. 1
Satz 2 BVFG in der Fassung des Art. 6 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli
2004 (BGBl I S. 1950, 2000), in Kraft seit 1. Januar 2005, ist Voraussetzung für die
Einbeziehung ein ausdrücklicher Antrag der Bezugsperson - nicht veranlasst, da den
von den Klägern aufgeworfenen Fragen bereits aus den dargelegten Gründen keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt.
3. Auch wegen eines Verfahrensfehlers (§§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) kann die Revision nicht zugelassen werden; hierzu kann mit Blick auf das
inhaltsgleiche Vorbringen ebenfalls auf die Ausführungen in dem Beschluss des Se-
nats im Verfahren BVerwG 5 B 133.04 Bezug genommen werden:
"Soweit die Kläger rügen, das Berufungsurteil verstoße gegen
Denkgesetze, weil seine nachfolgenden Ausführungen nicht mit seiner Prämis-
se zusammenpassten, dass eine Einbeziehung nur möglich sei, 'wenn der Klä-
ger "zusammen mit seinen Eltern oder einem Elternteil das Gebiet verlassen
will und die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vor der Ausreise durch Stel-
lung eines Antrages schafft'", liegt ungeachtet der Frage, ob ein Verstoß gegen
Denkgesetze ein Verfahrensfehler sein kann, kein derartiger Fehler vor. Zum
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einen ist das Berufungsgericht in seinem Beschluss nicht davon ausgegangen,
dass eine Einbeziehung nur möglich sei, 'wenn der Kläger zusammen mit sei-
nen Eltern oder einem Elternteil das Gebiet verlassen will'. Zum anderen ist bei
der Prüfung, ob dem Berufungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, von
seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung auszugehen (BVerwGE 106, 115
<119>). Im materiellrechtlichen Ansatz hat es aber durchgängig dahin erkannt,
dass die Annahme einer verfahrensbedingten Härte nur möglich ist, wenn die
Voraussetzungen für eine Einbeziehung während der Bearbeitungs- und Prü-
fungszeit des Aufnahmeantrags vor Ausreise der Bezugsperson vorgelegen
haben. Die von den Klägern angegriffenen Ausführungen des Berufungsge-
richts auf Seite 4 der Berufungsentscheidung
'Der Kläger zu 1 und seine Mutter, denen die Ablehnung des
gestellten Aufnahmeantrages bekannt war, konnten deshalb nicht mehr da-
von ausgehen, dass eine Ausreise im Familienverband , wie sie ursprünglich
geplant gewesen sein mag, noch hätte realisiert werden können. Die tat-
sächliche Ausreise der Mutter im Jahre 1993 erfolgte in Kenntnis dieser Um-
stände und kann deshalb nur als bewusster Verzicht auf eine Ausreise im
Familienverband angesehen werden.'
bedürfen keiner Beurteilung. Es sind Folgebetrachtungen, nicht
aber tragende Erwägungen, auf denen die Berufungsentscheidung beruht."
4. Schließlich kann die Revision nicht wegen Abweichung von einer
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 2 BVFG
zugelassen werden. Die Kläger wollen eine Abweichung in einem die Entscheidung
des Berufungsgerichts tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in den genann-
ten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 12. April 2001 - BVerwG
5 C 19.00 - und vom 12. Juli 2001 - BVerwG 5 C 32.00 -) in Anwendung derselben
Vorschrift - hier nach Auffassung der Beschwerde des § 27 Abs. 2 BVFG - aufge-
stellten ebensolchen Rechtssatz darin sehen, dass nach den genannten Entschei-
dungen der Antrag auf Aufnahme zugleich für den Fall, dass die Aufnahme aus ei-
genem Recht nicht gewährt werde, hilfsweise den Antrag auf Einbeziehung in den
Aufnahmebescheid des Elternteils enthalte, und dass auch nach Verlassen des Aus-
siedlungsgebietes durch die Bezugsperson eingetretene Umstände zu berücksichti-
gen seien. Damit trägt die Beschwerde dem bereits zuvor erörterten Umstand nicht
Rechnung, dass die Vorinstanz wegen der - nicht mit Widerspruch angefochtenen -
Ablehnung des bereits 1991 gestellten Aufnahmeantrages durch den Ablehnungs-
bescheid vom 30. Oktober 1992 gerade nicht von einem Gebot einer Prüfung des
Aufnahmeantrages unter den Gesichtspunkten der erst durch das Kriegsfolgenberei-
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nigungsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 1993 eingeführten Einbeziehungsrege-
lungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BVFG ausgegangen ist. Auch hat das Be-
rufungsgericht nicht die Möglichkeit in Abrede gestellt, dass auch nach dem Verlas-
sen des Aussiedlungsgebietes eintretende Umstände Härtegründe sein können, und
hatte hierzu auch keinen Anlass, da die Kläger keinen nach der Ausreise entstande-
nen durchgreifenden Härtegrund bezeichnet haben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3
VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG in der
Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I
S. 718). In Bezug auf die streitige Verpflichtung, die Klägerin zu 2 im Aufnahmebe-
scheid ihrer Schwiegermutter vom 7. August 1992 als Familienangehörige (§ 8
Abs. 2 BVFG) aufzuführen, ist die Annahme eines mit 2 500 € geringeren Teilstreit-
wertes gerechtfertigt.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke