Urteil des BVerwG vom 05.02.2004

Wiederaufnahme des Verfahrens, Beschwerderecht, Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 11.04 (5 PKH 8.04)
BVerwG 5 A 7.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2003 wird ver-
worfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers, erneut über seinen Wiederaufnahme-
antrag vom 6. Dezember 2003 zu entscheiden, wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten
werden nicht erhoben.
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G r ü n d e :
Die Richter Dr. Säcker, Schmidt und Dr. Rothkegel sind nicht, wie der Kläger geltend
macht, nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Rich-
teramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen. Denn sie haben in der Streitsache nicht "in
einem früheren Rechtszuge oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass
der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt".
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. De-
zember 2003 ist nicht, wie der Kläger meint, nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 591
ZPO zulässig. Denn gegen den genannten Beschluss ist weder in der Verwaltungs-
gerichtsordnung noch in einer von ihr in Bezug genommenen Vorschrift ein Be-
schwerderecht eingeräumt.
Aus dem dargelegten Grund kann mangels Erfolgsaussicht nicht Prozesskostenhilfe
bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1
ZPO).
Der Antrag des Klägers vom 6. Dezember 2003 auf Wiederaufnahme des Verfahrens
BVerwG 5 B 105.03 ist durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
29. Dezember 2003 unanfechtbar verworfen worden. Folglich kann das abgeschlos-
sene Wiederaufnahmeverfahren vom Kläger nicht "fortwährend aufrechterhalten"
werden. Soweit vom Kläger der Wiederaufnahmeantrag vom 6. Dezember 2003 "in
adaptiver Weise erneut erhoben wird", ist er bereits aus dem im Beschluss vom
29. Dezember 2003 angeführten Grund eines fehlenden Restitutionsgrundes unzu-
lässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, die Gerichtskostenfrei-
heit aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel