Urteil des BVerwG vom 06.06.2007

Schiedsstelle, Rechtliches Gehör, Vergleich, Versorgung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 109.05
OVG 4 L 811/99
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 24. August 2005 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
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Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfah-
rensmangels zugelassen werden.
1. Der von der Klägerin in der Beschwerdebegründung unter I.1. als fehlerhaft
beanstandete Satz im Tatbestand des Berufungsurteils: „Insgesamt gebe es bei
ihr drei Einrichtungstypen, deren gemeinsames Merkmal die Aufnahme
schwerstbehinderter Menschen sei“, ist vom Berufungsgericht im Wege der
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Tatbestandsberichtigung dahin geändert worden, dass die Worte „bei ihr“ ge-
strichen wurden. Die Aufnahme des beanstandeten Satzes in den Tatbestand
verletzt weder das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör noch die Pflicht des
Berufungsgerichts zur Sachverhaltsaufklärung. Denn aus dem weiteren Tatbe-
stand des Berufungsurteils und auch aus dessen Entscheidungsgründen ergibt
sich, dass das Berufungsgericht vom Vortrag der Klägerin dahin ausgegangen
ist, ihre Einrichtung führe die Betreuung nicht getrennt nach Behinder-
tengruppen, sondern Behindertengruppen übergreifend durch.
2. Soweit die Klägerin in der Beschwerdebegründung unter I.2. unter Bezug auf
ihren Vortrag im Berufungsverfahren zur Vergleichbarkeit ihrer Leistungen mit
denen in den Langzeitbereichen der Landeskrankenhäuser und den dortigen
Pflegesätzen rügt, die dazu zitierten Sachverhaltsfeststellungen im Berufungs-
urteil seien entgegen ihrem unstreitigen Vortrag oder ohne Berücksichtigung
ihres entgegenstehenden Vortrags fehlerhaft, liegt keine Verletzung ihres
Rechts auf rechtliches Gehör noch von § 86 Abs. 1 Satz 1 oder § 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO vor. Zum einen verkennt die Klägerin dabei, dass im Verwal-
tungsprozess Parteivortrag das Gericht auch dann nicht bindet, wenn er vom
Gegner nicht bestritten ist. Zum anderen hat sich das Berufungsgericht mit dem
Vortrag der Klägerin zu den Langzeitbereichen der Landeskrankenhäuser und
den dortigen Pflegesätzen für 1994 auseinandergesetzt. Es hat ausgeführt, es
folge nicht dem Vortrag der Klägerin, dass ihre Einrichtung als Gesamtheit mit
den Langzeitbereichen der Landeskrankenhäuser vergleichbar sei, für die 1994
von den Sozialhilfeträgern noch Pflegesätze in Höhe von mindestens
291 DM/BT gezahlt worden seien. Ab 1. Januar 1994 hätten in den Pflegebe-
reichen der Landeskrankenhäuser nur noch Pflegesätze in Höhe von
150 DM/BT gegolten. Überzahlungen an die Landeskrankenhäuser für 1994
seien in den Folgejahren zurückerstattet worden. Damit hat das Berufungsge-
richt den Vortrag der Klägerin nicht übergangen, sondern nur anders als die
Klägerin beurteilt.
3. Die Rüge der Klägerin in der Beschwerdebegründung unter I.3., das Beru-
fungsgericht sei in Bezug auf die Pachtzahlung für 1994 verfahrensfehlerhaft
nicht nur von einer Zahlungspflicht, sondern auch von einer tatsächlichen Zah-
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lung in Höhe von 10 696 990 DM ausgegangen, kann nicht zur Zulassung der
Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen. Denn für die Frage, ob die
Pacht pflegesatzrelevant ist, ist bei prospektiver Entgeltberechnung unerheb-
lich, ob man von der Zahlungspflicht oder der tatsächlichen Zahlung ausgeht;
für die Entscheidungserheblichkeit folgt anderes auch nicht aus dem in der Be-
schwerdebegründung (S. 8 f.) herangezogenen Abschnitt des Berufungsurteils
(UA S. 35).
4. Die von der Klägerin in der Beschwerdebegründung unter I.4. als verfahrens-
fehlerhaft gerügte Feststellung: „weil in der Berufungsverhandlung auch deutlich
zum Ausdruck gekommen ist, dass es der Berufungsklägerin mit dem - im
vorliegenden Verfahren geltend gemachten - kalkulatorischen Gewinnzuschlag
von 6 % keineswegs um die kalkulationsmäßige Absicherung von Wagnissen
geht“, ist kein zulassungsrelevanter Verstoß gegen das Recht auf rechtliches
Gehör oder den Untersuchungsgrundsatz. Denn auf dieser Feststellung beruht
das Berufungsurteil nicht. Vielmehr hat das Berufungsgericht ausgeführt, die
Einordnung des Zuschlags von 6 % als Gewinn- oder Wagniszuschlag könne
letztlich dahingestellt bleiben, weil im Rahmen des vom Bundesverwaltungsge-
richt geforderten externen Vergleichs allein von Bedeutung sei, dass die von
der Klägerin unter Einbeziehung eines solchen Zuschlags geltend gemachten
Pflegesätze deutlich über der Bandbreite von Entgelten liege, die andere Ein-
richtungen für vergleichbare Leistungen erhöben.
5. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Berufungsgericht § 144 Abs. 6
VwGO nicht verletzt. Denn das Oberverwaltungsgericht hat seiner Ent-
scheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zu den der
Schiedsstelle gesetzten rechtlichen Vorgaben zu den Grundsätzen der Wirt-
schaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit sowie zum leistungsgerech-
ten Entgelt zugrunde gelegt (Senatsurteil vom 1. Dezember 1998 - BVerwG 5 C
17.97 - BVerwGE 108, 47 <56> und Berufungsurteil S. 22): „Bei der konkreten
Beurteilung der Vergleichbarkeit der dem Pflegesatzangebot zugrundeliegen-
den Leistungen kommt die Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle zum
Tragen. Erweist sich hiernach, dass der betreffende Einrichtungsträger der
preisgünstigste Anbieter ist, reicht der ‚externe Vergleich’ aus. Kann der betref-
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fende Einrichtungsträger hingegen nicht geltend machen, der günstigste Anbie-
ter zu sein, kann er nach Maßgabe der Grundsätze des § 93 Abs. 2 Satz 3
BSHG (F. 1994) und des Merkmals ‚leistungsgerechtes Entgelt’ in § 93 Abs. 2
Satz 2 BSHG (F. 1994) nur berücksichtigt werden, wenn der von ihm ge-
wünschte Pflegesatz innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare
Leistungen anderer Einrichtungsträger liegt (sog. ‚marktgerechter’ Preis).“
Das Berufungsgericht ist auch dem Senatsurteil vom 1. Dezember 1998 (a.a.O.
S. 56) insofern nachgekommen, als ihm dort vorbehalten blieb, die in tatsächli-
cher Hinsicht erforderlichen Feststellungen zu der Frage zu treffen, wie sich die
Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Pflegesatzes zu den Entgelten
für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen verhält. Zu dieser Frage hat
es Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Auf der Grundlage dieses Gutachtens und der Vernehmung des Sachverstän-
digen in der Berufungsverhandlung hat das Berufungsgericht im Berufungsurteil
(UA S. 23) ausgeführt, „inwieweit das von ihm nach den Vorgaben des Bun-
desverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten eine geeignete
Entscheidungsgrundlage für die von der beigeladenen Schiedsstelle vorzu-
nehmenden Einschätzungen“ in Bezug auf „die abschließende Beurteilung der
Vergleichbarkeit der angebotenen Leistungen sowie die genaue Festlegung der
Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen“ darstellt. Die Frage, ob
dem Berufungsgericht, wie die Klägerin geltend macht, bei der Beweiserhebung
und -würdigung Fehler unterlaufen sind, ist keine Frage des § 144 Abs. 6
VwGO (vgl. Beschluss vom 17. März 1994 - BVerwG 3 B 24.93 - Buchholz 310
§ 144 VwGO Nr. 57). Denn solche Fehler stellen nicht die Bindung an die nach
dieser Bestimmung maßgeblichen Vorgaben des Revisionsgerichts in Frage.
Deshalb belegen die Rügen der Klägerin in der Beschwerdebegründung
unter II.1.1.,
das Berufungsgericht habe zu Unrecht die der beigelade-
nen Schiedsstelle zukommende Hauptaufgabe, den
Sachverhalt vollständig aufzuklären, an sich gezogen,
unter II.1.2.,
das Berufungsgericht habe unzulässig auch die primär der
beigeladenen Schiedsstelle zukommende Beurteilungs-
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und Bewertungsaufgabe vor allem in Bezug auf die Ver-
gleichbarkeit der Leistungen übernommen,
unter II.1.3.,
das Oberverwaltungsgericht habe unzulässig anstelle der
beigeladenen Schiedsstelle die Entscheidung getroffen,
dass die beigeladene Schiedsstelle bei Fortsetzung des
Schiedsverfahrens einen äußeren Vergleich durchführen
müsse, wobei es der Schiedsstelle vorgreifend von einem
Leistungs- und Entgeltvergleich auf der Grundlage des
Sachverständigengutachtens ausgegangen sei,
unter II.1.4. und 2.5.,
das Oberverwaltungsgericht habe unzulässig anstelle der
beigeladenen Schiedsstelle entschieden, welche „Entgelte
verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen
verglichen werden“ sollen. So habe es dadurch, dass es
dem Sachverständigen gefolgt sei, der bei allen drei von
ihm für einschlägig gehaltenen Vergleichstypen von Ein-
richtungen Vergleichspreise ermittelt habe, indem er je-
weils die niedrigsten und die höchsten Pflegesätze gestri-
chen habe, gegen den Begriff im Senatsurteil vom 1. De-
zember 1998 „der Bandbreite der Entgelte für vergleichba-
re Leistungen anderer Einrichtungen“ verstoßen,
unter II.2.1. und 2.2.,
das Berufungsgericht habe seine Entscheidung auf ein
Sachverständigengutachten gestützt, obwohl der Gutach-
ter die Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht nicht selbst
durchgeführt, sondern tatsächliche Feststellungen seines
Mitgutachters aus einem früheren Gutachten übernommen
habe,
unter II.2.3.,
das Oberverwaltungsgericht habe in erkennbarem Wider-
spruch zu dem am 24. August 2005 erläuterten Sachver-
ständigengutachten die für die Gruppe der Langzeitwohn-
heime für seelisch Behinderte im schriftlichen Gutachten
genannte Bandbreite von 100,- bis 120,- DM übernom-
men, obwohl in den zum Vergleich herangezogenen Ein-
richtungen die werkstattfähigen Bewohner werktags den
ganzen Tag über in die Werkstatt gingen, während sie in
der Einrichtung der Klägerin ganztägig blieben,
unter II.2.4.,
das Berufungsgericht sei dem Gutachten gefolgt, obwohl
dieses für die streitgegenständliche Vergleichsberechnung
nicht Zahlen aus dem Jahr 1994 selbst festgestellt und
verwendet, sondern dafür Zahlen aus den Jahren 1999
und 1993 ausgewertet habe,
und unter II.2.6.,
das Berufungsgericht habe Feststellungen zur Vergleich-
barkeit der Leistungen der Klägerin mit denen anderer
Einrichtungen getroffen, ohne zu ermitteln, ob die Leis-
tungen in den anderen Einrichtungen wie bei der Klägerin
auch ärztliche Versorgung umfasst habe,
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keinen Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO als Verfahrensfehler.
Ein solcher Verstoß liegt auch deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht
nicht, wie die Klägerin unter II.1.1. rügt, gegen die Vorgaben in der Senatsent-
scheidung vom 1. Dezember 1998 (a.a.O.) die der beigeladenen Schiedsstelle
zukommende Hauptaufgabe, den Sachverhalt vollständig aufzuklären, an sich
gezogen hat. Vielmehr hatte der Senat in diesem Urteil nach der Feststellung,
dass die Schiedsstelle nicht der Frage nachgegangen sei, wie sich die Höhe
des von der Klägerin geltend gemachten Pflegesatzes zu den Entgelten für
vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen verhalte, es dem Berufungsge-
richt vorbehalten, die hierzu in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen Feststellun-
gen zu treffen. Dem ist das Berufungsgericht nachgekommen.
Gleiches gilt für die Rüge unter II.1.2., das Berufungsgericht habe unzulässig
auch die primär der beigeladenen Schiedsstelle zukommende Beurteilungs- und
Bewertungsaufgabe übernommen. Denn der Hinweis im Senatsurteil vom
1. Dezember 1998 (a.a.O.), dass in tatsächlicher Hinsicht noch erforderliche
Feststellungen für einen externen Vergleich zu treffen seien, umfasst auch
Feststellungen zur Vergleichbarkeit von Leistungen und Entgelten, in Bezug auf
die das Berufungsurteil mehrfach (UA S. 23, 37) die der Schiedsstelle zuste-
hende und verbleibende Einschätzungsprärogative und Entscheidungskompe-
tenz betont hat.
Die unter II.1.3. gerügte Verpflichtung der Schiedsstelle zu einem externen
Vergleich beruht nicht erst auf der Entscheidung des Berufungsgerichts, son-
dern bereits auf dem Senatsurteil vom 1. Dezember 1998 (a.a.O. S. 56 Abs. 2.).
Diesem Urteil folgend hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des Sach-
verständigengutachtens und der Erläuterungen des Sachverständigen Feststel-
lungen zur Vergleichbarkeit von Leistungen und Entgelten getroffen, die maß-
gebliche Beurteilung und Entscheidung darüber aber der beigeladenen
Schiedsstelle überlassen.
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Soweit die Klägerin unter II.1.4. rügt, das Oberverwaltungsgericht habe unzu-
lässig anstelle der beigeladenen Schiedsstelle entschieden, welche „Entgelte
verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen verglichen werden“
sollen, und es habe dabei die Streichung der jeweils höchsten und niedrigsten
Entgelte als sachgerecht erachtet, liegt auch deshalb kein Verstoß gegen § 144
Abs. 6 VwGO vor, weil das Senatsurteil vom 1. Dezember 1998 (a.a.O.) keine
Vorgaben zur Ermittlung von Vergleichswerten enthält.
6. Soweit die Klägerin unter II.2.1. auch einen Verstoß gegen die „Grundsätze
der Unmittelbarkeit und des Sachverständigenbeweises“ und unter II.2.4. und
2.6. auch einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO rügt, liegt kein die Zulassung
der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel vor. Denn die anwaltlich vertre-
tene Klägerin hat in Kenntnis des Gutachtens keine weitere Beweiserhebung
beantragt. Zu II.2.6. ist zudem nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-
richt nicht selbst ermittelt hat, ob bei den vom Sachverständigen zum Vergleich
herangezogenen Einrichtungen wie bei der Klägerin ärztliche Versorgung ge-
leistet worden ist. Denn das Berufungsgericht hat, wie es die Klägerin bestätigt,
ausdrücklich klargestellt, dass die fachärztliche Versorgung bei der Klägerin mit
7,70 DM/BT und einschließlich anteiligem medizinischem Sachbedarf mit etwa
10 DM/BT pflegesatzrelevant wäre. Da es letztlich der Schiedsstelle vorbehal-
ten ist, die Vergleichbarkeit der Leistungen zu beurteilen (UA S. 37 Abs. 2), ist
es ausreichend, wenn die Schiedsstelle klärt, ob zu den Leistungen in den vom
Sachverständigen zum Vergleich herangezogenen Einrichtungen auch ärztliche
Versorgung gehörte. Denn erst nachdem die Schiedsstelle die Vergleichbarkeit
von Leistungen und die dafür maßgebliche Bandbreite der Entgelte festgestellt
hat, setzt sie das für die Klägerin maßgebliche Entgelt fest. Die Beschwerde
argumentiert insoweit auch inkonsequent, als sie rügt, dass das Berufungsge-
richt den als Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO geltend gemachten „Übergriff“
in die Beurteilungs- und Entscheidungsbefugnis der Schiedsstelle nicht auch
auf diesen Bereich ausgeweitet hat. Die Rüge, das Berufungsgericht sei inso-
weit nicht folgerichtig vorgegangen (Schriftsatz vom 30. November 2005, S. 23)
greift nicht durch, weil für die begrenzte Frage der Tauglichkeit des Gutachtens
der vom Berufungsgericht als solcher auch gekennzeichnete Mangel des Gut-
achtens nicht entscheidungserheblich war und das Berufungsgericht auch die
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abschließende Prüfung, ob eine bandbreitenerweiternde Berücksichtigung in
Vergleichseinrichtungen nicht erbrachter medizinischer Leistungen in Betracht
kommt, der Schiedsstelle überlassen durfte.
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Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätz-
licher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden.
1. Die von der Klägerin in der Beschwerdebegründung unter II.1. nach 1.4. auf
S. 16 aufgeworfenen Fragen,
„Darf das Gericht die Funktion der Schiedsstelle, den
Sachverhalt vollständig aufzuklären, vollständig an sich
ziehen, wenn die Schiedsstelle die erforderliche Sachver-
haltsaufklärung nicht selbst vollzogen hat und ihre Ent-
scheidung nicht auf den erforderlichen Vergleich gestützt
hat?“
„Darf das Gericht bei der Überprüfung eines Schieds-
spruchs, der fehlerhaft nicht auf einen Vergleich gestützt
worden ist, die konkrete Beurteilung der Vergleichbarkeit
an Stelle der Schiedsstelle vornehmen und darüber ent-
scheiden, ob ein äußerer oder innerer Vergleich durchzu-
führen ist?“
„Darf das Gericht bei der Überprüfung eines Schieds-
spruchs, der fehlerhaft nicht auf einem Vergleich beruht,
einen von ihm für richtig gehaltenen äußeren Vergleich
selbst durchführen?“
„Oder hat das Gericht sich bei der Überprüfung eines
Schiedsspruchs, der auf einer unvollständigen Aufklärung
des Sachverhalts durch die Schiedsstelle und fehlerhaft
nicht auf einem Vergleich beruht, sich darauf zu be-
schränken, die Fehlerhaftigkeit des Schiedsspruchs aus-
zusprechen, um dann die vollständige Aufklärung des
Sachverhalts, die Beurteilung der Vergleichbarkeit und die
Entscheidung über die Art des Vergleichs der Schiedsstel-
le zu überlassen?“,
stellten sich in einem Revisionsverfahren nicht.
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Denn im vorliegenden Rechtsstreit ist zum einen vom Senatsurteil vom 1. De-
zember 1998 (a.a.O.) auszugehen, das festgestellt hat, in tatsächlicher Hinsicht
seien noch erforderliche Feststellungen zur Frage zu treffen, wie sich die Höhe
des von der Klägerin geltend gemachten Pflegesatzes zu den Entgelten für
vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen verhält. Zum anderen hat das
Berufungsgericht zwar Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht in Bezug auf
einen externen Vergleich getroffen, hat aber im Berufungsurteil die Schiedsstel-
le nicht auf seine, des Berufungsgerichts, Beurteilung der Vergleichbarkeit der
angebotenen Leistungen sowie auf seine Festlegung der Bandbreite der Ent-
gelte für vergleichbare Leistungen festgelegt. Das Berufungsgericht hat ausge-
führt, dass das Sachverständigengutachten, soweit es ihm folgt, eine geeignete
Entscheidungsgrundlage für die von der beigeladenen Schiedsstelle vorzu-
nehmenden Einschätzungen darstellt (UA S. 23 Abs. 3 f.). Es hat aber zugleich
auch klargestellt, dass die Schiedsstelle „wegen der ihr zugesprochenen Ein-
schätzungsprärogative“ „nunmehr erneut über die streitige Pflegesatzforderung
zu befinden haben“ wird (UA S. 23 Abs. 1): „Dabei wird sie auf der Grundlage
des eingeholten Sachverständigengutachtens einen externen Vergleich durch-
führen, also die von der Berufungsklägerin geforderten Entgelte vergleichen
müssen mit den Entgelten anderer Einrichtungen für vergleichbare Leistungen.
Ihr obliegt im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative insbesondere auch die
abschließende Beurteilung der Vergleichbarkeit der angebotenen Leistungen
sowie die genaue Feststellung der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare
Leistungen.“
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den tatsächlichen Feststellungen
zur Frage, wie sich die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Pflege-
satzes zu den Entgelten für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen
verhält, bezeichnen also die aus der Sicht des Berufungsgerichts geeignete
Beurteilungsgrundlage, hindert aber entgegen der von der Klägerin wohl geheg-
ten Befürchtung (Beschwerdebegründung S. 16 Abs. 1) die Schiedsstelle nicht,
für die Durchführung und Beurteilung des externen Vergleichs auch andere Kri-
terien zu berücksichtigen. Denn die tatsächlichen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts in Bezug auf den von der Schiedsstelle noch durchzuführenden
externen Vergleich sind nicht von der Schiedsstelle zu beachtende gerichtliche
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Aufhebungsgründe (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 28. Februar 2002
- BVerwG 5 C 25.01 - BVerwGE 116, 78 <86>), sondern sollen nach der Auf-
hebung der alten Schiedsstellenentscheidung als eine Grundlage für den von
der Schiedsstelle vor der neuen Schiedsstellenentscheidung durchzuführenden
externen Vergleich dienen. Gerichtlicher Aufhebungsgrund für die alte Schieds-
stellenentscheidung war allein, dass die Schiedsstelle keinen externen Ver-
gleich vorgenommen hatte (UA S. 22 Abs. 2 a.E.). Die Ausführungen zur Ver-
wertbarkeit des Gutachtens als tauglicher Entscheidungsgrundlage sind selbst
nicht Aufhebungsgrund und binden die Schiedsstelle in Bezug auf die ab-
schließende Beurteilung der Vergleichbarkeit der angebotenen Leistungen so-
wie die genaue Festlegung der Entgelte für vergleichbare Leistungen gerade
nicht (s. UA S. 23).
2. Die von der Klägerin unter II.2.5. aufgeworfene Frage, „ob die ‚Bandbreite der
Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen’ im Sinne des
Senatsurteils vom 01.12.1998 alle zwischen den Trägern der Vergleichseinrich-
tungen und den Sozialhilfeträgern vereinbarte Entgelte zu berücksichtigen sind
oder ob einzelne Entgelte schematisch unberücksichtigt bleiben dürfen“, stellt
sich zunächst im Streitfall nicht in der offenen Fassung, ob „einzelne“ Entgelte
von Vergleichseinrichtungen unberücksichtigt bleiben dürfen. Denn das Beru-
fungsgericht ging davon aus, dass der Sachverständige bei der Feststellung der
Bandbreite jeweils das höchste und das niedrigste ermittelte Entgelt nicht be-
rücksichtigt habe. Deshalb bezog sich seine Wertung, das sei sachgerecht, nur
auf die Nichtberücksichtigung dieser vom Berufungsgericht als „Ausreißer“ be-
zeichneten Werte. Zudem ist, ohne dass es dafür der Durchführung eines Re-
visionsverfahrens bedürfte, nicht zu beanstanden, wenn für die Ermittlung des
marktgerechten Preises für die von der Klägerin angebotenen und erbrachten
Leistungen bei der Ermittlung der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare
Leistungen vereinzelt aufgetretene starke Abweichungen in der Höhe des Ent-
gelts, sei es nach oben oder unten, nicht berücksichtigt werden.
Die in der Beschwerdebegründung unter III.1. und 2. aufgeworfenen Fragen,
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„ob der äußere Vergleich prospektiv kalkulierter Pflege-
sätze nach den Senatsurteilen vom 01.12.1998 in einem
Bundesland, in dem die Sozialhilfeträger einheitliche Pfle-
gesätze mit Einrichtungsträgern vereinbaren, auch wenn
sie teilweise unterschiedliche Leistungen erbringen, auf-
grund dieser einheitlichen Pflegesätze durchzuführen ist“,
und
„ob eine Angemessenheitskontrolle prospektiv kalkulierter
Pflegesätze in einem Bundesland, in dem mit Einrichtun-
gen einheitliche Pflegesätze vereinbart werden, auch
wenn sie teilweise unterschiedliche Leistungen erbringen,
so zu erfolgen hat, dass die Leistungen in der Einrichtung
differenziert abgebildet werden und für sie Vorbilder in
anderen Einrichtungen gesucht werden, um dann die An-
gemessenheit eines prospektiv kalkulierten Entgeltes
durch Teilvergleiche zu kontrollieren“,
bedürfen ungeachtet der insofern jedenfalls bereits seit 1999 geänderten
Rechtslage keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn auch das Beru-
fungsgericht hat beim Entgeltvergleich zwischen der Einrichtung der Klägerin
und anderen Einrichtungen einheitliche Pflegesätze gegenübergestellt, diese
allerdings abhängig von Bewohnerstruktur und entsprechender Leistungsstruk-
tur der jeweiligen Einrichtung bemessen. Das war angesichts des Umstandes
erforderlich, dass es, wie die Klägerin selbst in ihrer Beschwerdebegründung
(S. 24 Abs. 3) ausführt, „eigentlich so gut wie keine BSHG-Einrichtung (gibt),
die eine völlig einheitliche Bewohnerstruktur mit völlig einheitlichen Leistungen
zu betreuen hat“.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskosten-
freiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Hund Schmidt Prof. Dr. Berlit
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