Urteil des BVerwG vom 25.11.2003

Gespräch, Aussiedlung, Familie, Wiederholung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 109.03
VGH 19 B 01.2005
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 23. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 8 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.
Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassen werden.
Die von den Klägern zur Klärung gestellte Frage, "ob ein einmalig behördlich durch-
geführter Sprachtest zur Feststellung der Fähigkeit: 'Ein einfaches Gespräch auf
Deutsch führen zu können', ausreichend ist", ist nicht in einem Revisionsverfahren
klärungsbedürftig. Sie lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. § 6 Abs. 2
Satz 3 BVFG verlangt die Feststellung, dass "jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung
aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen
kann", ohne die Art und Weise dieser Feststellung zu bestimmen. Auch ergibt sich
weder aus §§ 20 ff. SGB X für die Behörden noch aus §§ 86 ff. VwGO für die
Gerichte, dass einmalig behördlich durchgeführte Sprachtests generell als nicht aus-
reichend anzusehen seien. Zwar kann es im Einzelfall Gründe für die Wiederholung
eines Sprachtests geben, aber das beurteilt sich auf der Grundlage der allgemein für
die Sachverhaltsermittlung maßgeblichen Bestimmungen nach den Besonderheiten
des Einzelfalles. Diese Beurteilung obliegt den Tatsachengerichten.
Soweit die Kläger die Aussagekraft des konkreten Sprachtests rügen, behaupten sie
eine falsche Rechtsanwendung im Einzelfall. Das genügt aber für eine Revisionszu-
lassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Zudem war der von der Beschwer-
de hier als letztlich nicht maßgeblich anerkannte konkrete Sprachtest für das Beru-
fungsgericht nicht die einzige Erkenntnisquelle, um sich ein Bild von den deutschen
Sprachkenntnissen der Klägerin zu machen. Vielmehr ist der Verwaltungsgerichtshof
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im Rahmen einer zusätzlichen Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung zu der
Erkenntnis gelangt, dass die Behauptung der Klägerin, im Zeitpunkt ihrer Aussied-
lung für ein einfaches Gespräch ausreichend Deutsch gesprochen zu haben, sich
nicht bestätigt hat. Soweit die Kläger dem Berufungsgericht vorhalten, es habe aus
den Zeugenaussagen zum früheren Sprachgebrauch in der Familie keine Rück-
schlüsse auf die innerfamiliäre Vermittlung der deutschen Sprache gezogen, verken-
nen sie, dass eine solche Vermittlung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG "nur" festgestellt
ist, "wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumin-
dest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann". Dazu aber war die Klägerin
nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im konkreten Einzelfall
nicht in der Lage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel