Urteil des BVerwG vom 08.07.2009

Richteramt, Erfüllung, Hund, Verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 108.08, 5 PKH 24.08 (5 C 13.09)
VGH 12 BV 07.1939
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
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Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Ur-
teil vom 24. September 2008 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechts-
anwalt , , beigeordnet.
G r ü n d e :
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
24. September 2008 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann dem Bundesver-
waltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenen-
falls unter welchen Voraussetzungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums
eine auf § 36 Abs. 1 BAföG beruhende so genannte Vorausleistungseinrede
gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung erhoben werden kann.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiord-
nung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren liegen vor (§ 166
VwGO i.V.m. §§ 114, 115, 121 Abs. 1 ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 5 C 13.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
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Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter-
amt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Be-
schäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im hö-
heren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öf-
fentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Hund
Stengelhofen
Dr. Störmer