Urteil des BVerwG vom 27.04.2005

Behinderung, Verordnung, Ersatzfahrzeug, Krankenkasse

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 107.04 (5 PKH 53.04)
VGH 12 B 03.2723
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 26. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
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Der Antrag des Klägers, ihm unter Beiordnung eines (anderen)
Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abge-
lehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Ge-
richtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist erfolglos. Die geltend
gemachten Gründe rechtfertigen eine Revisionszulassung nicht.
1. Die Beschwerde macht geltend, der Kläger habe einen Anspruch auf (rückwirken-
de) Übernahme der Betriebskosten (Betriebskostenpauschale, Kfz-Haftpflichtver-
sicherung und Kfz-Steuer) seines Kraftfahrzeugs Opel Vectra, das er im Juli 2002 als
Ersatzfahrzeug für sein bis dahin genutztes Kraftfahrzeug Marke Fiat Panda ge-
braucht erworben hat. Der Beklagte hat die bis einschließlich Mai 2003 für den Fiat
Panda im Wege der Eingliederungshilfe gewährte Leistung einer Betriebskostenpau-
schale in Höhe von 50 € monatlich mit Bescheid vom 28. Mai 2003 eingestellt und
die Kosten der Haftpflichtversicherung und Kraftfahrzeugsteuer für den Opel Vectra
ab 1. Juni 2003 mit der Begründung nicht mehr übernommen, dem Kläger seien Un-
terhaltskosten für das Fahrzeug Fiat Panda und nicht für das mittlerweile beschaffte
Ersatzfahrzeug gewährt worden und der Kläger sei auch nicht auf die Benutzung des
Fahrzeugs angewiesen.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 26. Juli 2004 hat der Bayerische Verwaltungsge-
richtshof die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts im
Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger sei nicht wegen sei-
ner Behinderung auf die regelmäßige Nutzung des Kraftfahrzeugs als Hilfsmittel an-
gewiesen (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 6 der Einglie-
derungshilfe-Verordnung). Nach der Rechtsprechung zu § 8 der EingliederungshilfeV
müsse die Notwendigkeit der Kfz-Benutzung nicht nur vereinzelt und gelegentlich,
sondern ständig bestehen; die Gründe müssten der Eingliederung ins Arbeitsleben
mindestens vergleichbar gewichtig sein. Kfz-Hilfe dürfe danach nicht versagt werden,
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wenn im konkreten Einzelfall dem Betroffenen ohne diese Hilfe jegliche Selbstbe-
stimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne von
§ 1 Satz 1 SGB IX verwehrt bliebe. In diesem Sinne sei der Kläger nicht ständig auf
die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs angewiesen. Zum einen habe er hin-
sichtlich seiner Fahrten zu ambulanten ärztlichen oder ärztlich verordneten Behand-
lungen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten durch die Krankenkasse nach
Maßgabe des § 60 SGB V, denn nach den einschlägigen Richtlinien des Gemein-
samen Bundesausschusses vom 22. Januar 2004 (BAnz vom 22. Januar 2004)
könnten für den Kläger, der nur einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzei-
chen "G" habe und nicht in die Pflegestufen 2 oder 3 nach dem SGB XI eingestuft
sei, Krankenfahrten in zumutbarer Verfahrensweise von der Krankenkasse nach
vorheriger ärztlicher Verordnung und Einholung der Kassengenehmigung übernom-
men werden. Die Voraussetzungen hierfür lägen beim Kläger, der nach dem Inhalt
des vom Gericht eingeholten fachorthopädischen Gutachtens vom 7. Mai 2004 von
einer den Kriterien der maßgeblichen Regelungen in § 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien
vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen sei, vor. Daneben habe er in
ausreichender Weise das Recht, den Behindertenfahrdienst in Anspruch zu nehmen.
Das hierdurch ermöglichte Maß der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (§ 39
Abs. 3 Satz 2 BSHG) könne noch nicht als unzureichend bewertet werden. Die bloße
Behauptung, eine Inanspruchnahme von Sozialdiensten und Taxiunternehmen
scheitere an sozialen Schwierigkeiten, genüge nicht, um die Richtigkeit dieses Ein-
wands zu belegen; vielmehr könne es dem Kläger nicht erspart bleiben, sich selbst
um eine soziale Anpassung zu bemühen.
2. Die Revision kann nicht, wie von der Beschwerde geltend gemacht, nach § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz oder nach Nummer 1 dieser Bestimmung we-
gen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.
a) Die Beschwerde behauptet zwar eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichtsgerichts vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 15.77 - (BVerwGE 55,
31), hat aber nicht, wie es erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezem-
ber 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - ), aufgezeigt, dass das Beru-
fungsgericht mit einem tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der angeführ-
ten Entscheidung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensol-
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chen Rechtssatz abweicht. Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf Leitsatz 2
und 3 des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht, der
Kläger sei (zu Unrecht) nur als Eingliederungsfall, nicht jedoch auch als Pflegebe-
dürftiger nach § 68 Abs. 2 Satz 1 BSHG behandelt worden und es sei zu entscheiden
gewesen, ob das Kraftfahrzeug als ein atypisches Hilfsmittel nach § 68 ff. BSHG zu
bewerten sei, ist ein Abweichen im Rechtssatz nicht dargelegt, vielmehr wird lediglich
geltend gemacht, der Fall des Klägers sei in rechtsfehlerhafter Weise nicht auch
unter § 68 ff. BSHG subsumiert worden. Zur Stützung ihres Vorbringens bezieht die
Beschwerde sich auf einen erst nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen
Änderungsbescheid des Versorgungsamtes vom 16. August 2004, wonach dem
Kläger ab dem 22. Juni 2004 die Merkzeichen B, G und aG zuerkannt seien, so dass
er u.a. Anspruch auf eine Begleitperson habe. Diese erst nach Urteilserlass
festgestellten Veränderungen können die behauptete Divergenz zu dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1977 (a.a.O.) auch schon deshalb nicht
begründen, weil der dem Berufungsurteil zu Grunde liegende Lebenssachverhalt in
zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beschränkt ist.
b) Auch eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist mit dem Vorbringen, Kraftfahrzeuge
seien entgegen den Feststellungen der Vorinstanz im Leistungskatalog der Kranken-
kassen nicht enthalten und als atypisches Hilfsmittel nach § 68 ff. BSHG zu bewer-
ten, während bloße Rollstühle, Gehwagen usw. als Hilfsmittel nicht genügten, nicht
dargelegt. Die Beschwerde rügt insoweit eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Ein-
zelfall, und zwar durch mangelnde Berücksichtigung des Änderungsbescheides des
Versorgungsamtes Augsburg vom 16. August 2004 - der noch nicht Gegenstand der
mündlichen Verhandlung sein konnte - , durch fehlende Berücksichtigung der Pfle-
gebedürftigkeit des Klägers nach Pflegestufe 1 bereits seit dem 12. Dezember 1999
(Schreiben der AOK vom 14. April 2000) und durch unterbliebene Befragung des
Gutachters zu der Frage, ob die Behinderung des Klägers nur durch die Benutzung
eines eigenen Kraftfahrzeuges ausgeglichen werden könne, wozu die ärztlichen
Gutachten vom 18. November 1999 und 2. September 2000 sich verhielten. Auch
ergebe sich bereits aus dem - im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergange-
nen - Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 2000 (Az. 12 OE
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00.122), dass die Behinderung des Klägers nur durch die Benutzung eines eigenen
Kraftfahrzeugs ausgeglichen werden könne. Damit sind die Voraussetzungen einer
Grundsatz - oder Divergenzrüge nicht dargetan.
3. Ein Verfahrensmangel liegt entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht darin,
dass der Verwaltungsgerichtshof die nach der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli
2004 (vgl. hierzu die Niederschrift, Bl. 152 f. der Gerichtsakte) bei Gericht eingegan-
genen persönlichen Schreiben des Klägers vom 22. und 23. Juli 2004 und das An-
waltsschreiben vom 26. Juli 2004 nicht berücksichtigt hat, wonach der Kläger seine
Ansprüche auch rückwirkend geltend machte. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese
Schreiben zu Recht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Dies folgt - was die
persönlichen Schreiben des Klägers betrifft - aus § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach
sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, vor dem Oberverwaltungsgericht
durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss mit der Folge, dass Erklärungen
nicht postulationsfähiger Personen - hier die persönlichen Schreiben des Klägers
vom 22. und 23. Juli 2004 - unbeachtlich sind. Was die Änderung des in der mündli-
chen Verhandlung gestellten Klageantrages durch den Prozessbevollmächtigten mit
Schriftsatz vom 26. Juli 2004 betrifft, weist die angefochtene Entscheidung zutreffend
darauf hin (S. 7 des Urteils), dass der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung
nur den Antrag zugrunde legen dürfe, zu dem sich auch die Gegenseite habe äußern
können. Auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf den Schriftsatz
des Prozessbevollmächtigten vom 26. Juli 2004 hin kam nicht mehr in Betracht,
nachdem das Urteil - vor Eingang des genannten Schriftsatzes im Fax-wege bei
Gericht am 26. Juli um 12.20 Uhr - bereits um 12 Uhr an die Geschäftsstelle
übergeben und damit wirksam - im Sinne einer Unabänderbarkeit durch das Gericht -
geworden war (vgl. BVerwGE 38, 220).
4. Aus den angeführten Gründen ergibt sich zugleich, dass die beantragte Prozess-
kostenhilfe nicht bewilligt werden kann. Es fehlt an der hinreichenden Erfolgsaussicht
(§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Daran vermöchte auch die Beiordnung ei-
nes anderen Anwalts nichts zu ändern.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
nach § 188 Satz 2 BSHG nicht erhoben.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke