Urteil des BVerwG vom 19.03.2009

DDR, Entschädigung, Enteignung, Unternehmen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 106.08
VG 29 A 183.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Dr. Störmer
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 18. September 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen führt weder
auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
noch auf einen dem Urteil anhaftenden Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO).
1. Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,
„welchen Anwendungsbereich § 1 Abs. 2 Satz 1 des DDR-EErfG hat und ob § 4
der Konzernverordnung davon erfasst wird“. Klärungsbedürftig sei auch, „wie
sich diese entsprechend anzuwendende Entschädigungsvorschrift zu anderen
Entschädigungs- bzw. Ausgleichsregelungen des Entschädigungsgesetzes und
des EALG verhält“. Soweit diese Fragestellung klärungsfähig ist, bedarf es zu
ihrer Beantwortung auf der Grundlage der (unstreitigen) tatsächlichen Feststel-
lungen des Verwaltungsgerichts nicht der Durchführung des angestrebten Re-
visionsverfahrens.
a) Es lässt sich bereits - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht er-
kannt hat - im Wege der Auslegung ermitteln, dass es sich bei der in § 4 der
Konzernverordnung vom 10. Mai 1949 vorgesehenen Entschädigungsregelung
(wonach - soweit nicht Fälle von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten in Rede
standen - Art und Höhe der Entschädigung vom „Magistrat von Groß-Berlin“
nach Recht und Billigkeit festgesetzt würden - Abs. 1 -, aber der Entschädi-
gungsanspruch bis zur gesamtdeutschen Regelung des inneren Lastenaus-
gleichs ruhte - Abs. 2 -) nicht um eine Entschädigung handelt, die i.S.v. § 1
Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG „im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungs-
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rechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen“ war. Dies ergibt
sich schon daraus, dass die zuletzt genannte Vorschrift zu einer
Anwendung von § 1 Abs. 1 DDR-EErfG führt. Hiernach kann sich nämlich
ein Anspruch auf Entschädigung gegen einen Träger öffentlicher Verwaltung
nur dann richten, wenn dieser Anspruch „nach den zum Zeitpunkt der
Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden-
den gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden“ ist. Die Nichterfüllung ei-
nes bestehenden (gesetzlichen) Entschädigungsanspruchs muss daher auch
die Fälle des Absatzes 2 von § 1 DDR-EErfG kennzeichnen, um die vorgese-
hene Rechtsfolge auszulösen; nur dann treten keine Wertungswidersprüche auf
und schließen die Fälle des Absatzes 2 eine ähnliche Schutzlücke wie die Fälle
des Absatzes 1. Denn der Zweck des § 1 Abs. 2 DDR-EErfG besteht darin, eine
vom Vermögensgesetz nicht befriedigend geregelte Schutzlücke zu schließen.
b) Der Sache nach ist die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen weitgehend
schon in der vermögensrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts erfolgt, namentlich im vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil
vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - (BVerwGE 101, 282). Daraus ergibt
sich nämlich, dass für solche Fälle keine durch das DDR-Entschädigungs-
erfüllungsgesetz zu schließende Schutzlücke vorlag, die wie das Streitverfahren
dadurch gekennzeichnet sind, dass - erstens - eine Enteignung (nach der Kon-
zernverordnung) auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt ist und
- zweitens - kein Anhalt dafür auszumachen ist, dass im Einzelfall bereits durch
deutsche Stellen in der Besatzungszeit oder später durch DDR-Stellen mit Hilfe
normativer Entschädigungsregeln eine Entschädigung belegbar beabsichtigt
war oder eine solche im Einzelfall sogar begonnen oder zumindest ernsthaft ins
Auge gefasst worden ist. Nur unter der genannten Voraussetzung, dass ein
Entschädigungsverfahren vor dem Beitritt der DDR „steckengeblieben“ (und
daher vom vereinigungsbedingten Recht zu „vollenden“) ist, war nämlich eine
Schutzlücke in Erwägung zu ziehen, die der Ausfüllung durch das DDR-Ent-
schädigungserfüllungsgesetz bedurfte.
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aa) Wie das Bundesverwaltungsgericht im vorbezeichneten Urteil vom 27. Juni
1996 (a.a.O.) auch und gerade für von der Konzernverordnung erfasste Enteig-
nungsfälle entschieden hat, ist zwar kein Anhaltspunkt dafür auszumachen,
dass die sowjetische Besatzungsmacht für mittelbar ausländisches Vermögen
(sogar bei ausschließlich ausländischer Anteilseignerschaft) ein
Schutzversprechen gegenüber deutschen Enteignungen ausgesprochen hatte,
aber gleichwohl die Umstände des Einzelfalls ergeben können, dass durch
konkrete Handlungen der sowjetischen Besatzungsmacht ein Ent-
eignungsverbot verlautbart worden ist, welches für eine gleichwohl durchgeführ-
te Enteignung den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang unter-
brochen hat (Urteil vom 27. Juni 1996 a.a.O. S. 284). Entsprechendes gilt für
alle besatzungshoheitlichen Enteignungen, für die ein (generelles bzw.) konkre-
tes Enteignungsverbot der Besatzungsmacht in Betracht zu ziehen ist, ohne
dass ein solches mit einer ausländischen Vermögensinhaberschaft bzw. Betei-
ligung zu begründen wäre (beispielsweise in Fällen eines Verbots aus politi-
schen Gründen wie etwa einer belegbaren Nazigegnerschaft oder einer erwie-
senen sozialistischen Grundeinstellung).
Dies bedeutet aber, dass auch und gerade für - vorbehaltlich einer einzigen
sichtbaren, im Folgenden zu erörternden Gruppe von für das Streitverfahren
nicht bedeutsamen Ausnahmen - alle Fälle, die von der Konzernverordnung
erfasst worden sind, bereits vor dem Inkrafttreten des DDR-Entschädigungs-
erfüllungsgesetzes eine hinreichende vermögensrechtliche Folgenbewältigung
vorgelegen hat: Entweder war durch ein generelles oder konkretes Enteig-
nungsverbot der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang unterbro-
chen, was zur Folge hat, dass eine gleichwohl erfolgte Enteignung zu einer
vermögensrechtlichen Restitution führen konnte (etwa nach § 1 Abs. 3 VermG,
vgl. das Urteil vom 27. Juni 1996 a.a.O. S. 287), oder der besatzungshoheitli-
che Zurechnungszusammenhang muss als gewahrt angesehen werden, was
zur Folge hat, dass Restitutionen ausgeschlossen sind und die Geschädigten
(indessen nur die natürlichen Personen) auf die Geltendmachung der Ansprü-
che auf Ausgleichsleistung beschränkt sind. Entgegen den Behauptungen der
Beschwerde hat es hiermit - auch nach dem Inkrafttreten des DDR-Entschädi-
gungserfüllungsgesetzes - sein Bewenden.
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bb) Der vorbezeichnete Regelungszusammenhang lässt nur eine, vom
DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz zu schließende und geschlossene sicht-
bare Lücke, nämlich diejenige der als im Verständnis in der Besat-
zungszeit (bzw. späteren DDR-Verständnis) als „problematisch“ empfundenen
Enteignungen, die deswegen normativ als entschädigungsbedürftig bewertet
worden sind, ohne dass freilich eine Entschädigung tatsächlich erfolgt ist (bzw.
ein begonnenes Entschädigungsverfahren „steckengeblieben“ ist). Dies zeigt
sich vor allem in der Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG über die „zu-
nächst freigestellten Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den“
besatzungsrechtlich bzw. -hoheitlich „enteigneten Unternehmensträgern“:
Den gesetzgebenden Organen waren ausweislich der Begründung zum Ent-
schädigungsrechtsänderungsgesetz (BTDrucks 15/1180 S. 26) Fallgruppen
bekannt, die durch ein solches normativ anerkanntes Entschädigungsbedürfnis
für Enteignungen gekennzeichnet sind, welche entweder in der Besatzungszeit
oder zwar später erfolgten, aber letztlich auf einen besatzungsrechtlichen bzw.
-hoheitlichen Zusammenhang zurückzuführen waren. Bei solchen Enteignungen
wäre es verfehlt, sie als - i.S.v. § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG - „entschädi-
gungslos“ erfolgt zu verstehen, weswegen eine Rückgabe regelmäßig auch
dann nicht in Betracht zu ziehen wäre, wenn die Enteignung nicht als besat-
zungsrechtliche oder -hoheitliche zu qualifizieren wäre, und folglich eine
„Schutzlücke“ dann vorliegt, wenn eine versprochene Entschädigung bis zum
Beitritt der DDR nicht festgesetzt oder ausgezahlt (der Anspruch mithin nicht
erfüllt) worden ist.
Dies betrifft neben den Fällen von etwa Enteignungen im Apotheken- bzw.
Lichtspieltheaterbereich (vgl. BTDrucks 15/1180 a.a.O. sowie die dort erwähnte
Liste von einzelnen Vorschriften über zu entschädigende Enteignungen in:
Motsch u.a., Kommentar zum EALG, § 1 AusglLeistG, Anlage nach Rn. 80)
auch und gerade Vorschriften über ausländische Beteiligungen an enteigneten
Unternehmen und deren Entschädigung. Diese und ähnliche frühere Vorschrif-
ten sind, wie vor allem der in § 1 Abs. 2 DDR-EErfG aufgegriffene Ausdruck der
„freigestellten Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern“, der nach den
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Urteilsgründen bereits in einer DDR-Vorschrift aus dem Jahre 1956 enthalten
war, zeigt, beredter Ausdruck dafür, dass zwar nach dem damaligen Rechts-
verständnis oft die Enteignung des jeweiligen Unternehmens (die Enteignung
des Unternehmensträgers um sein Unternehmen) als durchgesetzt wer-
den bzw. Bestand behalten sollte, es aber gleichwohl als problematisch und
deswegen als entschädigungsauslösend bewertet worden ist, wenn hiervon
einzelne schutzbedürftige Unternehmensträger bzw. Anteilseigner betroffen
waren. Speziell bei den zunächst (von den Enteignungswirkungen) „freigestell-
ten“ ausländischen Beteiligungen setzte sich zwar die Einsicht durch, dass es
praktischen Bedürfnissen besser entsprach, die ausländischen Anteilseigner
- anstatt ihre Beteiligungen aufrechtzuerhalten - zu entschädigen, was aber
gleichwohl regelmäßig unterblieb (vgl. BTDrucks 15/1808, S. 13).
Folgerichtig trägt § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG in spezieller Weise einem
schutzbedürftigen Interesse bestimmter Anteilseigner Rechnung, während § 1
Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG allgemein solche Fälle regelt, die nach einem ver-
lautbarten damaligen Selbstverständnis als entschädigungsbedürftig angesehen
worden sind, was sich auch in (der Normierung bzw. Durchführung von)
Entschädigungsverfahren ausgedrückt hat.
c) Die Klägerin hat sich im Übrigen weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsver-
fahren auf eine Zugehörigkeit zu einer im Gesetzgebungsverfahren ausdrück-
lich bezeichneten Gruppe (einschließlich betroffener ausländischer Anteilseig-
ner) berufen. Auch auf ein sonstiges (generelles bzw.) konkretes, zu ihren
Gunsten wirkendes (übergangenes) Enteignungsverbot der Besatzungsmacht
hat sie sich niemals bezogen.
Es steht deshalb im Ergebnis, was nicht erst der Klärung durch ein Revisions-
verfahren bedarf, fest, dass die Klägerin nicht von den begünstigenden Rege-
lungen in § 1 Abs. 2 DDR-EErfG erfasst sein kann. Denn unbeschadet der Fra-
ge, ob § 4 der Konzernverordnung bereits zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens
von vornherein als bloßes Scheinversprechen anzusehen war oder nicht (vgl.
hierzu das Urteil vom 27. Juni 1996 a.a.O. S. 286 f.), ist weder von der Be-
schwerde dargelegt noch ansonsten ersichtlich, dass dieses äußerst unbe-
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stimmte, „ruhende“ - und auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht nach
dem Inkrafttreten bereits konkret ins Werk gesetzte - Entschädigungsverspre-
chen später (bis zum Beitritt der DDR) normativ oder in der geübten Verwal-
tungspraxis in der Weise umgesetzt worden wäre, dass auch Entschädigungs-
begehren nicht ausländischer bzw. ansonsten besonders geschützter Anteils-
eigner bzw. Betroffener als bescheidungsfähige Begehren entgegengenommen
oder gar positiv beschieden worden wären. Nur unter diesen Voraussetzungen
könnte nämlich davon die Rede sein, dass i.S.d. - gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1
DDR-EErfG entsprechend anwendbaren - § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-EErfG ein
„ auf Entschädigung nach den … anzuwendenden gesetzlichen Be-
stimmungen worden“ ist.
2. Vor dem bezeichneten Hintergrund führt das Beschwerdevorbringen auch auf
keinen beachtlichen Verfahrensmangel.
Das Verwaltungsgericht hätte den Bedeutungsgehalt der Entschädigungsrege-
lung in § 4 der Konzernverordnung nur dann in der von der Beschwerde ver-
missten Weise näher aufklären müssen, wenn es die Auffassung der Klägersei-
te geteilt hätte, wonach bereits jede (unbestimmt) vorgesehene Entschädigung
in einer besatzungszeitlichen Enteignungsgrundlage ohne Weiteres zu einem
nicht erfüllten Entschädigungsanspruch im Sinne von § 1 DDR-EErfG führt.
Diesen rechtlichen Standpunkt hat das Verwaltungsgericht indessen - wie dar-
gelegt - gerade nicht eingenommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertbemessung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Hund Dr. Brunn Dr. Störmer
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