Urteil des BVerwG vom 19.05.2005

Immaterieller Schaden, Schmerzensgeld, Rechtfertigung, Erbe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 106.04 (5 PKH 52.04)
OVG 4 LB 232/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
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Der Antrag der Klägerin, ihr unter Beiordnung ihres Prozessbe-
vollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abge-
lehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die sinngemäß auf das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist, soweit sie zulässig erhoben
worden ist, unbegründet.
Die Beschwerde genügt nicht den zu ihrer Zulässigkeit gehörenden Begründungsan-
forderungen aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, soweit sie ohne Benennung einer
grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfrage der einzelfallbezogenen Bewertung
des Sachverhalts durch das Berufungsgericht und dessen Rechtsansicht entgegen-
tritt. Eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
kann nicht dadurch dargetan werden, dass lediglich die Richtigkeit des angegriffenen
Urteils in Frage gestellt wird. Dies geschieht jedoch, indem die Beschwerde geltend
macht, die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils hielten einer rechtlichen
Überprüfung nicht stand, und hierzu u.a. vorträgt, die vom Berufungsgericht im Rah-
men der Anwendung des § 16 BSHG angestellte "Mutmaßung", dass aufgrund des
erheblichen Vermögens der Tochter der Klägerin erwartet werden könne, dass die
Klägerin Leistungen zum Lebensunterhalt von ihrer Tochter erhalten hat, sei "unrich-
tig", "nach diesseitiger Auffassung (lägen) die Voraussetzungen des § 16 Satz 1
BSHG nicht vor", weil die Klägerin den "Gegenbeweis geführt" habe, dass sie aus
dem Vermögen ihrer Tochter keine Leistungen für ihren Lebensunterhalt erhalte.
Soweit die Beschwerde geltend macht, es sei "bisher nicht entschieden, ob geerbtes
Schmerzensgeld als Schonvermögen anzusehen ist oder nicht", fehlt es an einem für
die Annahme rechtsgrundsätzlicher Bedeutung erforderlichen revisionsgerichtlichen
Klärungsbedarf. Durch das auch vom Berufungsgericht angeführte Urteil des
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erkennenden Senats vom 18. Mai 1995 - BVerwG 5 C 22.93 - (BVerwGE 98, 256
<259>) ist geklärt, dass das zum Ausgleich eines immateriellen Schadens und zur
Genugtuung erlittenen Unrechts erhaltene Schmerzensgeld zum Schonvermögen
des Geschädigten gehört, weil sein Einsatz zur Deckung sozialhilferechtlichen Be-
darfs angesichts der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes
eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG bedeuten würde. Das Oberver-
waltungsgericht hat unter Darlegung der aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen
Gründe, deretwegen die Übertragbarkeit und Vererblichkeit eines Schmerzensgeld-
anspruchs gesetzlich vorgesehen worden ist, zutreffend ausgeführt, dass hierdurch
nicht ein immaterieller Schaden eines Abtretungsempfängers oder Erben ausgegli-
chen werden solle (S. 13 unten des Berufungsurteils). Schmerzensgeld erfüllt seinen
Ausgleichs- und Genugtuungszweck folglich nicht (auch) gegenüber den Erben des
Geschädigten. Es liegt auf der Hand und bedarf deshalb nicht erst der Klärung in
einem Revisionsverfahren, dass entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechts-
auffassung, ihre Tochter habe "das ihrem verstorbenen Vater zustehende Schmer-
zensgeld in der Funktion geerbt, wie es auch bei dem Vater entstanden war, also mit
sämtlichen Schutzfunktionen des Geschädigten", der Erbe eines aus einer Schmer-
zensgeldzahlung stammenden Vermögens oder eines Schmerzensgeldanspruchs
sich mithin nicht seinerseits auf den Schutzgedanken berufen kann, der der Zuord-
nung eines solchen Anspruchs zum Schonvermögen aufgrund von § 88 Abs. 3
Satz 1 BSHG zugrunde liegt, sondern dass mit dem Tod des Geschädigten die
Rechtfertigung dafür entfällt, Schmerzensgeld auf Seiten des Erben als einzusetzen-
des Vermögen unberücksichtigt zu lassen.
Aus diesen Gründen ergibt sich zugleich, dass die beantragte Prozesskostenhilfe
nicht bewilligt werden kann. Es fehlt an der erforderlichen Erfolgsaussicht (§ 166
VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit
folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit