Urteil des BVerwG vom 08.06.2009

Richteramt, Hund, Hochschule, Verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 105.08 (5 C 9.09)
VG 1 K 266/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Dr. Störmer
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über
die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
12. Juni 2008 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerinnen ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.
Die Beschwerde hat zu Recht geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht es
abgelehnt habe, bei § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu prüfen, ob dem Rechtsvorgänger
der Klägerinnen bei einer "Gesamtbewertung" im Ergebnis ein erhebliches Vor-
schubleisten entgegengehalten werden darf (vgl. UA S. 12 Abs. 2 und dagegen
das den Beteiligten übersandte Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 -
Rn. 27, das eine Gesamtbetrachtung ggf. für geboten hält).
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 5 C 9.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz
1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
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walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten
vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt
sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Auf-
sichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich
jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Hund
Dr. Brunn
Dr. Störmer