Urteil des BVerwG vom 30.10.2003

Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 105.03 (5 PKH 88.03)
OVG 1 L 88/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom
18. September 2003 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Ge-
richtskosten werden nicht erhoben.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers gegen die Verwerfung des Befangenheitsantrags und
gegen die Ablehnung der Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil Entscheidun-
gen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die
§ 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der angefochtene
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern über die Verwer-
fung des Befangenheitsantrags und die Ablehnung der Zulassung der Berufung nicht.
Die Beschwerde des Klägers auf Zulassung der Revision ist unzulässig, weil er nicht
- wie nach § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO erforderlich - durch einen Rechtsanwalt
oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt
vertreten ist.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ei-
nes Rechtsanwalts "für das Revisionsverfahren" ist abzulehnen, weil ein Revisions-
verfahren ohne Revisionszulassung nicht statthaft und damit ohne Aussicht auf Er-
folg ist (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Sollte der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers auch seinen Antrag auf Zulassung
der Revision umfassen, ist er abzulehnen, weil auch insoweit eine hinreichende Aus-
sicht auf Erfolg fehlt (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Denn Gründe, die
nach § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen, sind weder dem
Beschwerdevortrag des Klägers zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel