Urteil des BVerwG vom 26.11.2004

Ablauf der Frist, Abrechnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 104.04 (5 PKH 55.04)
VGH 11 B 03.1470
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Be-
schluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 2004 mit Schriftsatz
vom 16. November 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in
entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3
Satz 1 VwGO einzustellen.
Die nicht datierte Eingabe der Klägerin an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
(Beratungshilfeantrag mit Abrechnung) war nicht in einen Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision umzudeuten; auf die erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei dem Bayerischen Ver-
waltungsgerichtshof eingegangene Eingabe hätte wegen Versäumung der Be-
schwerdebegründungsfrist Prozesskostenhilfe schon mangels Erfolgsaussichten
(§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht gewährt
werden können. Für eine Bewilligung oder Festsetzung von Beratungshilfe durch das
Bundesverwaltungsgericht besteht kein Raum.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Säcker
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit