Urteil des BVerwG vom 08.01.2009

Vertretung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 103.08
VGH 10 A 2013/08.Z
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
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Der "Widerspruch" bzw. die Beschwerde des Klägers ge-
gen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 30. September 2008 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der "Widerspruch" bzw. die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen
der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden kön-
nen, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier
angefochtene Beschluss nicht. Außerdem ist vor dem Bundesverwaltungsge-
richt die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach § 67 VwGO gesetzlich vor-
geschrieben. Der Kläger ist hierauf hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Brunn
Prof. Dr. Berlit
Stengelhofen
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