Urteil des BVerwG vom 26.03.2007

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 103.07
OVG 4 LB 345/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. De-
zember 2006 mit Schriftsatz vom 2. März 2007 zurückgenommen. Das Be-
schwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Hund Dr. Franke Dr. Brunn
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