Urteil des BVerwG vom 02.11.2004

Beiladung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 103.04 (5 PKH 51.04)
OVG 16 E 421/04
OVG 16 E 422/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Beschlüsse des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
9. August 2004 wird verworfen.
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. August 2004, mit denen
die Beschwerden der Kläger gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts
Arnsberg vom 17. März 2004 zurückgewiesen bzw. verworfen wurden, mit denen der
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin
Piroth und der Antrag auf Beiladung der Bezirksregierung Arnsberg und der Volks-
bank Olpe e.G. abgelehnt worden sind, nicht.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hin-
reichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Schmidt Prof. Dr. Berlit