Urteil des BVerwG vom 04.04.2014

Gesetzliche Frist, Rechtliches Gehör, Beschwerdefrist, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 102.13
VG 6 A 27/12
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Greifswald vom 26. Juni 2013 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskos-
ten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. Juni 2013 ist unzulässig.
a) Die konkludent mit Schriftsatz des Klägers vom 29. November 2013 erhobe-
ne Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4
VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbe-
vollmächtigten eingelegt worden ist. Der Gesetzgeber ist im Interesse einer ge-
ordneten und konzentrierten Verfahrensführung berechtigt, die Vertretung eines
rechtsunkundigen Beteiligten durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten
vorzuschreiben. Diesen Anforderungen wird der in § 67 Abs. 4 VwGO geregelte
Vertretungszwang gerecht. Er dient unmittelbar der Förderung der Sachlichkeit
und Objektivität des Verfahrens und der sachkundigen Erörterung von Rechts-
fragen und ermöglicht die konzentrierte Durchführung eines Verfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht.
b) Die am 3. Februar 2014 durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers er-
hobene Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 133
Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt worden ist. Dem Kläger war wegen der Versäu-
mung dieser Frist nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
1
2
3
- 3 -
aa) Sein Wiedereinsetzungsantrag vom 29. November 2013 ist abzulehnen,
weil er mangels anwaltlicher Vertretung nicht formgerecht im Sinne des § 67
Abs. 4 VwGO gestellt worden ist. Für den Antrag auf Wiedereinsetzung gelten
grundsätzlich dieselben Formvorschriften wie für die versäumte Handlung (Be-
schluss vom 8. Juli 2011 - BVerwG 5 B 12.11, 5 PKH 6.11 - juris Rn. 1).
bb) Die am 3. Februar 2014 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1967 - 1 BvR 282/65 -
BVerfGE 22, 83) in die Beschwerdefrist ist nicht zu gewähren, da die Voraus-
setzungen des § 60 VwGO insoweit nicht erfüllt sind. Zwar hat der Kläger mit
der aus § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO folgenden Frist zur Beantragung der Wieder-
einsetzung in die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist im Sinne des § 60
Abs. 1 VwGO versäumt (1). Jedoch war er unabhängig davon, ob er in der Fol-
ge die Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt hat, (2) an der Einhal-
tung der gesetzlichen Frist nicht ohne Verschulden gehindert (3).
(1) Die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist be-
gann mit der am 20. November 2013 bewirkten Zustellung des Beschlusses des
Senats vom 5. November 2013, mit dem dem Kläger Prozesskostenhilfe bewil-
ligt worden ist. Sie endete am 4. Dezember 2013, ohne dass zu diesem Zeit-
punkt ein formgerechter Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden ist.
Der Umstand, dass dem Kläger erst mit Beschluss vom 13. Januar 2014 ein
Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden ist, rechtfertigt keine abweichende
Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfällt
das Hindernis der Mittellosigkeit, wenn das Gericht dem Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe stattgibt. Mit der Zustellung dieser Entscheidung wird
der mittellose Beteiligte in die Lage versetzt, das Rechtsmittel einzulegen und
zu diesem Zweck einen Prozessvertreter zu beauftragen. Der Umstand, dass
der Prozessvertreter zu diesem Zeitpunkt - wie hier - mangels Benennung noch
nicht beigeordnet worden ist, steht dem Beginn des Laufes der Antragsfrist des
§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen, da zeitgleich mit der Bewilligung der
4
5
6
7
- 4 -
Prozesskostenhilfe in Verfahren mit Vertretungszwang gemäß § 166 VwGO
i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO feststeht, dass ein Rechtsanwalt beizuordnen ist. Die
Entscheidung über das „Ob“ der Beiordnung ist nicht in das Ermessen des Ge-
richts gestellt. Sie stellt sich in diesen Fällen als eine gleichsam selbstverständ-
liche Folgeentscheidung dar (Beschluss vom 28. Januar 2004 - BVerwG 6 PKH
15.03 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 253 S. 53 <54 f.>; noch offenlassend Be-
schluss vom 12. Juni 1997 - BVerwG 3 C 43.96 - Buchholz 310 § 60 VwGO
Nr. 211 S. 34 f.; a.A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. August 2004 - 16 W
1/04 - FamRZ 2005, 384; OLG München, Beschluss vom 14. Oktober 2004
- 17 UF 1034/04 - FamRZ 2005, 1499 = juris Rn. 3; KG, Beschluss vom 30. Mai
2006 - 4 U 116/05 - NJ 2006, 415 = juris Rn. 50).
(2) Es mag auf sich beruhen, ob der vom 3. Februar 2014 datierende Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist im
Einklang mit § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des
Hindernisses gestellt worden ist. Einer Entscheidung der Frage, ob das Hinder-
nis der Unkenntnis des Klägers von dem im Verfahren der Nichtzulassungsbe-
schwerde bestehenden Vertretungszwang erst am 20. Januar 2014 mit der
Möglichkeit seines Prozessbevollmächtigten, von dem Hinweis des Gerichts
vom 13. Januar 2014 und dem Inhalt der Akten Kenntnis zu nehmen, oder be-
reits zum Zeitpunkt der Beauftragung seines Prozessvertreters am 27. Dezem-
ber 2013 entfallen ist, bedarf es nicht.
(3) Der Frage, ob die Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach dem Vor-
stehenden gewahrt ist oder nicht, muss deshalb nicht nachgegangen werden,
weil der Kläger jedenfalls nicht ohne Verschulden gehindert gewesen ist, die
Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Be-
schwerdefrist einzuhalten.
Er ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils des Verwaltungs-
gerichts ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sich die Beteiligten vor
dem Bundesverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen
müssen und dass dies auch für Prozesshandlungen gilt, durch die ein Verfah-
8
9
10
- 5 -
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dass er dennoch davon
ausging, Beschwerde und Wiedereinsetzungsantrag entgegen § 67 Abs. 4
Satz 2 VwGO persönlich erheben bzw. stellen zu dürfen, entschuldigt ihn im
Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO nicht. Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger ist
grundsätzlich gehalten, bei ihm nicht geläufigen Rechtsfragen juristischen Rat
einzuholen (Beschluss vom 7. Oktober 2009 - BVerwG 9 B 83.09 - Buchholz
310 § 60 VwGO Nr. 266 S. 16 m.w.N.). Dies hätte hier auch nahegelegen, da
dem Kläger auf Grund der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung hätte bewusst
sein müssen, dass er das Beschwerdeverfahren nicht ohne Prozessbevoll-
mächtigten würde führen können.
Umstände, denen der Kläger hätte entnehmen können, dass er die Wiederein-
setzung und die Beschwerde ohne Beteiligung eines Rechtsanwalts würde be-
antragen beziehungsweise erheben dürfen, liegen nicht vor. Von Gegenteiligem
konnte er auch nicht infolge des ihm vorsorglich mit Beschluss des Senats vom
5. November 2013 - BVerwG 5 PKH 22.13 - erteilten Hinweises ausgehen,
„dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Greifswald vom 26. Juni 2013 innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht Greifswald, Dom-
straße 7, 17489 Greifswald, einzureichen sind (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1,
§ 133 VwGO)“. Die Gewährleistung des Rechtsweges (Art. 19 Abs. 4 GG) und
der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten keine abwei-
chende Betrachtung. Beide schließen es nicht aus, dass die Beschreitung des
Rechtsweges in den Prozessordnungen von der Erfüllung bestimmter formaler
Voraussetzungen abhängig gemacht wird (BVerfG, Beschluss vom 17. März
1959 - 1 BvL 5/57 - BVerfGE 9, 194 <199 f.>). Die erstrebte Wiedereinsetzung
ist auch nicht deshalb geboten, weil der Zugang zu den Gerichten und zu den
den Rechtssuchenden in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen
nicht in unzumutbarer, aus sachlichen Gründen nicht mehr zu rechtfertigender
Weise erschwert werden darf (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 1977 - 2 BvR
616/75 - BVerfGE 44, 302 <305 f.> und vom 4. Mai 2004 - 1 BvR 1892/03 -
BVerfGE 110, 339 <342>). Daher dürfen auch die Anforderungen an die Vor-
aussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Ausle-
11
- 6 -
gung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt werden
(stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. September 2012 - 2 BvR
1766/12 - NJW 2013, 39 und Nichtannahmebeschluss vom
23. Oktober 2013 - 2 BvR 1541/13 - juris Rn. 2, jeweils m.w.N.). Von einer ent-
sprechenden Überspannung kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Der
betreffende vorsorgliche Hinweis des Senats war nach dem Empfängerhorizont
eines objektiven anwaltlich nicht vertretenen Dritten nicht geeignet, einen Be-
schwerdeführer in der Position des Klägers hinsichtlich des Vertretungszwangs
vor dem Bundesverwaltungsgericht irrezuführen und ihm infolgedessen den
Zugang zu der Beschwerdeinstanz unzumutbar zu erschweren. Auch für einen
juristisch nicht vorgebildeten Beteiligten konnte nicht der Eindruck entstehen,
der Hinweis sei dazu bestimmt gewesen, die umfassende Rechtsmittelbeleh-
rung des Verwaltungsgerichts zu ersetzen. Dies folgt schon daraus, dass die
Frage, von wem die betreffenden Rechtsbehelfe einzulegen sind, überhaupt
nicht Gegenstand des Hinweises war. Die diesbezüglichen sich aus § 67 Abs. 4
Satz 2 VwGO ergebenden Maßgaben, nämlich dass sich die Beteiligten vor
dem Bundesverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen
müssen und dass dies auch für Prozesshandlungen gilt, durch die ein Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird, waren vielmehr eindeu-
tig und unverkennbar allein der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Ur-
teils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. Juni 2013 zu entnehmen. In-
sofern konnte der vorsorgliche Hinweis einen anwaltlich nicht vertretenen Be-
schwerdeführer nicht zu der Annahme verleiten, dass der Vertretungszwang für
ihn nicht gelte.
Mit Blick auf die Unzulässigkeit der Erhebung der Beschwerde erübrigt sich ei-
ne Entscheidung über deren fristgerechte Begründung.
2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO abgesehen.
12
13
- 7 -
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 3 VwGO. Von der
Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Fleuß
14