Urteil des BVerwG vom 30.07.2009

Leistungsvereinbarung, Rüge, Öffentlich, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 102.08
OVG 4 LC 93/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 20. August 2008 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Be-
schwerde ist unbegründet.
I. Die zur Ablehnung des Klageantrags zu 1.2 erhobenen Rügen (Beschwerde-
begründung S. 4 ff.) greifen nicht durch.
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Beschwerde
hat diesen Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Nach der ständigen Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Beschluss vom 11. Mai 2006
- BVerwG 5 B 23.06 - juris) genügt für die Darlegung nicht die bloße Benennung
einer Rechtsfrage in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechtsfrage sei von
grundsätzlicher Bedeutung. Vielmehr erfordert die Darlegung der Grundsatzbe-
deutung, dass die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre
Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hi-
nausgehende Bedeutung eingeht (vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997
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- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Diesen An-
forderungen genügt die Beschwerde nicht, weil - auch im Zusammenspiel mit
den Verfahrensrügen (s. I. 2.) - nicht zu allen die Entscheidung selbstständig
tragenden Gründen Zulassungsgründe dargelegt sind (s. Posser/Wolff-Berlit,
VwGO, § 133 Rn. 37, 37.1). Im Einzelnen:
1.1 Im Hinblick auf die von ihr für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig gehal-
tene Frage (Beschwerdebegründung S. 5),
„ob maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung einer negati-
ven Entscheidung einer Behörde über das Angebot zum
Abschluss eines Vertrages, den das Gesetz vorschreibt,
der Zeitpunkt des Vertragsangebotes und seiner Ableh-
nung ist oder die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
letzten mündlichen Entscheidung“,
ist bereits nicht ersichtlich, dass sich die Frage in einem Revisionsverfahren in
dieser Allgemeinheit überhaupt stellen würde. Denn das Berufungsgericht hat
entschieden, dass sich - wovon auch die Beschwerde ausgeht - die Frage des
maßgebenden Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, soweit
sie nicht spezialgesetzlich geregelt ist, nach materiellem Recht beurteilt und
dass - was die Beschwerde wohl in Zweifel ziehen will - es hier materiellem
Recht entspricht, bei einer Klage, die auf die Annahme eines Vertragsangebots
zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist, jedenfalls
dann allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Ent-
scheidung abzustellen, wenn der Vertrag nicht rückwirkend, sondern für die
Zukunft geschlossen werden soll. Die letztere Differenzierung, die in Bezug auf
die Auslegung des Klageantrags allerdings der Sache nach mit der zu II. 1.2
erhobenen Verfahrensrüge angesprochen wird, berücksichtigt die Beschwerde
im Rahmen der zur Grundsatzrüge formulierten Rechtsfrage nicht hinreichend
und legt nicht dar, ob auch eine in dieser Weise eingegrenzte Rechtsfrage
rechtsgrundsätzlich klärungsfähig und -bedürftig ist. Die tatsächlichen Würdi-
gungen im Hinblick auf die Auslegung des Klageantrags 1.2, welche die ge-
nannten Rechtsausführungen des Berufungsgerichts tragen, hat die Beschwer-
de zwar als unzutreffend bezeichnet, allerdings nicht mit durchgreifenden Ver-
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fahrensrügen angegriffen (s. unter I. 2.2), so dass der Senat in einem Revisi-
onsverfahren an diese Feststellungen gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Darüber hinaus scheidet die Zulassung der Revision wegen der oben genann-
ten Frage auch deshalb aus, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung auf
mehrere jeweils selbstständig tragende Erwägungen gestützt hat, die jedenfalls
nicht sämtlich mit durchgreifenden Rügen angegriffen werden. Das Berufungs-
gericht hat die Ablehnung des hier in Rede stehenden Klageantrags 1.2 in dem
angefochtenen Urteil auf folgende selbstständig tragende Begründungen ge-
stützt:
(1.) Ausgehend von der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten gerichtlichen
Entscheidung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage habe die Klägerin
keinen Anspruch auf die Abgabe der Annahmeerklärung, weil dem Beklagten
als Träger der Sozialhilfe ein Ermessen bei der Entscheidung über die Annah-
me eines Angebots zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung (i.S.d. § 93
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSHG, § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII) zustehe und die-
ses Ermessen weder auf Null reduziert gewesen noch fehlerhaft ausgeübt wor-
den sei (UA S. 34 ff.).
(2.) Selbst wenn es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht auf den
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt der be-
hördlichen Entscheidung bzw. auf den Zeitpunkt, in dem eine Entscheidung
über das Vertragsangebot zu erwarten war, ankomme, bestehe kein Anspruch
der Klägerin auf die Erklärung der Annahme, weil sich der Beklagte bereits da-
mals im Wesentlichen auf die auch noch heute maßgeblichen Ablehnungs-
gründe berufen habe und diese Handhabung ermessensfehlerfrei gewesen sei
(UA S. 39 f.).
(3.) Schließlich könne die Klägerin den von ihr gewünschten Abschluss einer
Leistungsvereinbarung nach Maßgabe der Anlage K 2 auch deshalb nicht ver-
langen, weil ihr in der Anlage enthaltenes Leistungsangebot den Mindestanfor-
derungen des § 93a Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB XII an den
Inhalt einer Leistungsvereinbarung nicht entspreche (UA S. 40 f.), weil es keine
hinreichende Festlegung der erforderlichen personellen Ausstattung enthalte.
Dabei unterscheidet das Berufungsgericht nicht danach, auf welchen Zeitpunkt
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es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ankommt, so dass die Aussa-
ge für beide oben genannten Zeitpunkte Geltung beansprucht.
Bereits der zweitgenannte Grund trägt die Entscheidung, weil die insoweit er-
hobene Rüge nicht durchgreift (s. I. 1.2). Da auch der zuletzt genannte dritte
Grund von der Beschwerde nicht mit durchgreifenden (Verfahrens-) Rügen an-
gegriffen worden ist (s. dazu unter I. 2.1), ist die Revision auch deshalb nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der oben genannten Frage, die sich zum
maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt verhält, zuzulassen. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann nämlich in Fällen, in de-
nen ein Urteil auf mehrere die Entscheidung selbstständig tragende Begrün-
dungen gestützt ist, die Revision gegen dieses Urteil nur zugelassen werden,
wenn hinsichtlich jedes dieser tragenden Gründe ein Zulassungsgrund geltend
gemacht wird und vorliegt (vgl. etwa Beschlüsse vom 17. April 1985 - BVerwG
3 B 26.85 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53, vom 24. Mai 2007 - BVerwG
4 BN 16.07 u.a. - BauR 2007, 2041 und vom 12. März 2009 - BVerwG
3 B 4.09 - juris Rn. 3).
1.2 Die Revision kann aus diesem Grunde im Hinblick auf den Klageantrag 1.2
auch nicht wegen der weiteren, von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich
klärungsbedürftig gehaltenen Frage,
„ob es für die Beurteilung einer Ablehnung eines Ver-
tragsangebotes durch eine Behörde unerheblich ist, wel-
che Gründe die Behörde zu einem früheren Zeitpunkt ins
Feld geführt hat, wenn sich im Zeitpunkt der letzten ge-
richtlichen Verhandlung die Ablehnung als ermessensfeh-
lerfrei erweist“ (Beschwerdebegründung S. 7)
zugelassen werden. Diese Frage, die sich nach Ansicht der Beschwerde unab-
hängig von der Annahme des „richtigen“ Beurteilungszeitraums stellt, bezieht
sich nur auf die zweite (unter 1.1 dargestellte) selbstständig tragende Erwä-
gung, nicht etwa auf die dritte und berücksichtigt nicht hinreichend, dass das
Berufungsgericht seine rechtliche Bewertung (dass der Beklagte im März 2002
die Ableh-
nung des Vertragsangebots ermessensfehlerfrei darauf gestützt habe, dass das
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Angebot bereits deshalb nicht annehmbar sei, weil es sich auf sämtliche in der
Trägerschaft der Klägerin betriebenen ambulanten Beratungsstellen beziehe
und keine Regelungen über Laufzeit und Kündigung der Vereinbarung enthalte)
nicht auf einen zulässigen Vorgriff auf den bereits im Dezember 2001
paraphierten Landesrahmenvertrag und die zu erwartenden Rahmenleistungs-
beschreibungen mit allen Anbietern der ambulanten flächenorientierten Nicht-
sesshaftenhilfe gestützt hat, sondern auch ausgeführt hat (UA S. 40 Abs. 2):
„Im Übrigen ist die Forderung des Beklagten nach dem
Abschluss getrennter Leistungsvereinbarungen für jede
Beratungsstelle - wie eingangs dargelegt - auch ungeach-
tet des Bestehens des Landesrahmenvertrages sachge-
recht. Des Weiteren ist auch der Wunsch des Beklagten
nach einer Vereinbarung eines Kündigungsgrundes der
mangelnden Auslastung beim Basisangebot vor dem Hin-
tergrund der gesetzlichen Vorgabe, dass die Vereinbarun-
gen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsam-
keit entsprechen müssen (§ 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG), un-
abhängig von dem Inhalt des Landesrahmenvertrags und
der Rahmenleistungsbeschreibung sachlich begründet.“
Die Zulassung der Grundsatzrevision wegen dieser Frage scheitert darüber
hinaus daran, dass das Berufungsgericht in diesem Abschnitt der Begründung
gerade nicht davon ausgegangen ist, dass es unerheblich sei, „welche Gründe
die Behörde zu einem früheren Zeitpunkt ins Feld geführt hat“; es hat vielmehr
ausgeführt: „Folglich hat sich der Beklagte bereits damals im Wesentlichen auf
die auch heute noch maßgeblichen Ablehnungsgründe berufen.“
Dass einer Behörde nach § 114 Satz 2 VwGO nicht gestattet sei, „erstmalig im
gerichtlichen Verfahren eine Ermessensentscheidung zu treffen oder eine völlig
neue Begründung für die Ermessensentscheidung zu treffen“ (Beschwerdebe-
gründung S. 8 Abs. 1) geht hieran ebenso vorbei wie die daran sinngemäß an-
knüpfende Frage, ob dieser von § 114 Satz 2 VwGO für die Überprüfung eines
Verwaltungsakts ausdrücklich geregelte Fall für den hier zu beurteilenden Fall
der Überprüfung einer Vertragsentscheidung noch nicht geklärt erscheine.
1.3 Aus dem gleichen Grund, dass die angefochtene Entscheidung des Beru-
fungsgerichts auf mehrere selbstständig tragende Erwägungen gestützt ist, von
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denen jedenfalls eine nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffen wird, kann
die Revision auch nicht wegen der weiteren für grundsätzlich klärungsbedürftig
gehaltenen Fragen zugelassen werden. Unabhängig davon rechtfertigen die für
den Fall, dass für die Überprüfung auf den Zeitpunkt der Ablehnung abzustellen
sei, mit Blick auf die vom Berufungsgericht geführte Argumentation zum „Er-
messensvorgriff“ auf den erwarteten Abschluss eines (wirksamen) Landesrah-
menvertrages aufgeworfenen Rechtsfragen,
„- ob die Ermessensausübung über die Annahme eines
Vertragsangebotes in Fällen, in denen das Gesetz eine
Bindung der Verwaltung regelt, nur zulässig ist, Ermes-
senserwägungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeit-
punkt der Entscheidung zu stützen, oder ob bei der Ent-
scheidung auch ungewisse, von der Verwaltung erwartete
Veränderungen der aktuellen Sach- und Rechtslage be-
rücksichtigt werden können“,
und
„- ob jedenfalls dann, wenn eine Ermessensentscheidung
auf erwartete Veränderungen der aktuellen Sach- und
Rechtslage gestützt wird, die Ermessensentscheidung
korrigiert werden muss, wenn sich diese Erwartung nicht
bewahrheitet“,
nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn das
Berufungsgericht hat - wie erwähnt - die Erwägung des Beklagten, auf einem
Abschluss getrennter Leistungsvereinbarungen für jede Beratungsstelle zu be-
stehen, ausdrücklich auch „ungeachtet des Bestehens des Landesrahmenver-
trages als sachgerecht“ bezeichnet und zusätzlich ausgeführt:
„Des Weiteren ist auch der Wunsch des Beklagten nach
einer Vereinbarung eines Kündigungsgrundes der man-
gelnden Auslastung beim Basisangebot vor dem Hinter-
grund der gesetzlichen Vorgabe, dass die Vereinbarungen
den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
entsprechen müssen (§ 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG), unab-
hängig von dem Inhalt des Landesrahmenvertrags und der
Rahmenleistungsbeschreibung sachlich begründet.“
Bei diesen Erwägungen handelt es sich um Sachgründe, die das vom Beru-
fungsgericht gefundene Ergebnis, die hieran anknüpfenden Erwägungen des
Beklagten seien ermessensgerecht, unabhängig davon tragen, ob der Landes-
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rahmenvertrag wirksam zustande gekommen ist oder ob es eine wirksame
Festsetzung/Vereinbarung von Rahmenleistungsbeschreibungen gegeben hat.
Dass der Landesrahmenvertrag durch das Verwaltungsgericht Hannover aus
Gründen als unwirksam erkannt worden sei, welche die genannten Sachgründe
ausschlössen, ist weder vorgetragen noch aus dessen Urteil vom 28. März
2006 (- 3 A 541/03 -, Sozialrecht aktuell 2006, 140) ersichtlich.
2. Die Revision ist zur Ablehnung des Klageantrags zu 1.2 auch nicht wegen
eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Ein Verfah-
rensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet,
wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in
seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird (Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26). Dies ist hier nicht der Fall.
2.1 Das gilt zunächst, soweit die Beschwerde rügt, die - das Urteil insoweit
selbstständig tragende dritte - Begründung des Berufungsgerichts sei - im Hin-
blick auf seine Feststellungen, dass die Anforderungen des § 93a Abs. 1 BSHG
(1999) nicht erfüllt gewesen seien - widersprüchlich und deshalb verfahrensfeh-
lerhaft (Beschwerdebegründung S. 9 f.). Wegen der Widersprüchlichkeit seiner
Urteilsbegründung verstoße „das Gericht gegen den Begründungszwang in
dem Sinne, dass die Begründung eines Urteils den Prozessbeteiligten eine ein-
heitliche, nachvollziehbare und damit widerspruchsfreie Grundlage für das Ver-
ständnis des gefundenen Entscheidungsergebnisses zu liefern“ habe (Be-
schwerdebegründung S. 10). Damit wird ein Verfahrensmangel im Sinne des
§ 132 Abs. 3 Nr. 3 VwGO schon nicht schlüssig aufgezeigt; der Sache nach
wendet sich die Beschwerde im Gewande der Verfahrensrüge gegen die von ihr
für falsch gehaltene tatsächliche und rechtliche Würdigung des Berufungs-
gerichts.
Abgesehen davon, dass die Beschwerde nicht bezeichnet, welche Prozess-
rechtsnorm sie in welcher Weise für verletzt hält, kann sie mit diesem Vorbrin-
gen einen Verfahrensmangel auch schon deshalb nicht aufzeigen, weil das Ur-
teil nicht in dem von der Beschwerde behaupteten Sinne widersprüchlich ist. Es
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trifft entgegen der Behauptung der Beschwerde nicht zu, dass tragende Argu-
mente des angefochtenen Urteils im Widerspruch zueinander stehen. Die Be-
schwerde trägt hierzu zwar vor, das Berufungsgericht sei „auf der einen Seite“
zu dem Ergebnis gekommen, die Ablehnungsentscheidung des Beklagten sei
ermessensfehlerfrei gewesen, weil es angenommen habe, „der Beklagte habe
zu Recht seine Verwaltungspraxis ab Ende 2003 seiner Ermessensentschei-
dung zugrunde gelegt und es abgelehnt, die Klägerin anders zu behandeln als
die Einrichtungen, mit denen er ab Ende 2003 Leistungsvereinbarungen nach
Maßgabe der von ihm selbst herausgegebenen Rahmenleistungsvereinbarun-
gen abgeschlossen habe“ (Beschwerdebegründung S. 9 f.). Allerdings trifft es
jedenfalls nicht zu, wenn die Beschwerde - um einen Widerspruch zu dieser
Aussage zu begründen - weiter ausführt: „Auf der anderen Seite hält das OVG
die Rahmenleistungsvereinbarung für den Leistungstyp flächenorientierte am-
bulante Hilfen für Nichtsesshafte für unzureichend“ (Beschwerdebegründung
S. 10). Denn dieser letzte Satz gibt die Urteilsgründe in zweifacher Weise unzu-
treffend wieder. Das Berufungsgericht hat nämlich zum einen in diesem Zu-
sammenhang nicht entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die genannte
Rahmenleistungsvereinbarung unzureichend sei; vielmehr hat es offen gelas-
sen, „ob die o.g. Vorgaben in der von der gemeinsamen Kommission beschlos-
senen Rahmenleistungsbeschreibung zum Leistungstyp 4.2 für den Beklagten
verbindlich sind“ (UA S. 38). Entscheidend sei vielmehr, „dass der Beklagte sich
bei dem Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit allen anderen Einrich-
tungsträgern an diesen Vorgaben orientiert hat ...“ (UA S. 38). Zum anderen hat
das Berufungsgericht - anders als es die Beschwerde darstellt - nicht die Rah-
menleistungsbeschreibung herangezogen, um zu begründen, dass die gesetzli-
chen Anforderungen des § 93a Abs. 1 BSHG nicht erfüllt waren, sondern maß-
geblich auf das im Hinblick auf diese Vorschrift unzureichende Leistungsange-
bot der Klägerin abgestellt. Dies wird bereits in seinem tragenden Eingangssatz
deutlich: Die Klägerin könne „den von ihr gewünschten Abschluss einer Leis-
tungsvereinbarung nach Maßgabe der Anlage K 2 aber auch deshalb nicht ver-
langen, weil das in der Anlage enthaltene Leistungsangebot den Mindestanfor-
derungen des § 93a Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB XII an den
Inhalt einer Leistungsvereinbarung nicht entspricht“ (UA S. 40, 41). Die Frage,
ob und inwieweit sich die Klägerin bei der Formulierung des Leistungsangebots
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auf die Rahmenleistungsvereinbarung gestützt hat, wird jedenfalls in diesem
Zusammenhang in dem angefochtenen Urteil weder als tragender Aspekt ge-
nannt noch überhaupt angesprochen.
2.2 Jedenfalls aus diesem Grunde greift auch die Rüge der Beschwerde nicht,
es sei verfahrensfehlerhaft, „dass das OVG durch unrichtige Wertung des von
ihm selbst festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die
Rahmenleistungsbeschreibung des Beklagten und damit nach ihm formulierten
Anlagen K 1 und K 2 der Klägerin die von § 93a Abs. 1 BSHG aufgestellten
Mindestanforderungen für den Inhalt der Leistungsvereinbarungen unerfüllt lie-
ßen“ (Beschwerdebegründung S. 10). Denn das Berufungsgericht hat darauf
abgestellt, dass das Leistungsangebot der Klägerin - und nicht die genannte
Rahmenleistungsvereinbarung - nicht den Mindestanforderungen des § 93a
Abs. 1 BSHG entspricht.
Darüber hinaus wird mit diesem und dem ergänzenden Vorbringen hierzu ein
Verfahrensfehler nicht dargelegt, weil die Ausführungen der Beschwerde auch
nicht erkennen lassen, welche konkrete Verfahrensnorm das Berufungsgericht
verletzt haben soll. Selbst wenn die Beschwerde sinngemäß die Rüge erhoben
haben sollte, das Oberverwaltungsgericht habe den Sachverhalt entgegen den
Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlerhaft gewürdigt, hätte sie
damit einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht
dargelegt. Denn ihr Vorbringen richtet sich nicht gegen die ordnungsgemäße
Feststellung bestimmter Tatsachen, sondern gegen die Würdigung des Sach-
verhalts durch das Berufungsgericht. Die Grundsätze der Sachverhalts- und
Beweiswürdigung sind jedoch in revisionsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich dem
sachlichen Recht zuzuordnen (Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG
9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 Nr. 266, vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B
61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19), es sei denn - und dies
legt die Beschwerde gerade nicht dar -, der gerügte Verstoß beträfe allein den
Tatsachenbereich (Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 -
BVerwGE 84, 271, Beschluss vom 9. März 2005 - BVerwG 8 B 103.04 - Buch-
holz 428 § 1 Abs 6 VermG Nr. 32) oder bestehe in einer willkürlichen, etwa
Denkgesetze verletzenden Würdigung.
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Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, das Berufungsgericht habe „den
Sachverhalt als äußere Ereignisse korrekt festgestellt und nur die vollständige
und korrekte Aufklärung unterlassen“ (Beschwerdebegründung S. 10 unten),
eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügen
will, geht dies bereits insofern fehl, als sie in diesem Zusammenhang gerade
nicht die Aufklärung des Sachverhalts, zu der sich diese Vorschrift verhält, son-
dern dessen Würdigung beanstandet. Zudem sind die Anforderungen an die
Darlegung eines Aufklärungsmangels (vgl. hierzu etwa Beschluss vom 28. Juli
2008 - BVerwG 8 B 31.08 - juris) auch nicht ansatzweise erfüllt.
2.3 Die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Entscheidung über den Kla-
geantrag 1.2 deshalb zu Unrecht auf die Maßgeblichkeit Sach- und Rechtslage
im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung abgestellt, weil nach seiner Auslegung
„der Klageantrag 1.2 nicht darauf gerichtet sei, den Beklagten zur rückwirken-
den Annahme des Vertragsangebotes der Klägerin zu verpflichten“ und „diese
Auslegung/Wertung des Klageantrages 1.2 und seines Zieles … verfahrensfeh-
lerhaft im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO“ sei (Beschwerdebegründung
S. 6), kann unabhängig davon, ob sie den Darlegungsanforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision
führen, weil das Berufungsgericht den Klageantrag 1.2 - wie oben (I. 1.1) dar-
gelegt - aus zwei weiteren selbstständig tragenden Erwägungen abgelehnt hat,
welche die Beschwerde nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffen hat.
II. Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf den Klageantrag 1.5 zuzulassen.
1. Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten
grundsätzlichen Bedeutung der Fragen (Beschwerdebegründung S. 13) zuzu-
lassen,
„- ob wirksam zustande gekommene öffentlich-rechtliche
Vereinbarungen im Sinne von § 53 SGB X automatisch
außer Kraft treten, wenn sie die Grundlage für das Zu-
standekommen der Vereinbarung geändert hatten, oder
ob in derartigen Fällen das Außerkrafttreten oder die An-
passung der bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinba-
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rungen im Sinne von § 59 SGB XII ändernder Vereinba-
rungen zwischen den Beteiligten oder gerichtlicher Ent-
scheidungen bedarf;
- ob es für die Unverbindlichkeit einmal wirksam abge-
schlossener öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen nach
§ 53 SGB X ausreicht, wenn eine Vertragspartei, hier also
die am Vertrag beteiligte Behörde, erklärt, dass sie sich
nunmehr nicht mehr an die Vereinbarungen gebunden
halte.“
Für diese Fragen ist schon nicht erkennbar, dass sie sich in einem Revisions-
verfahren stellten. Die Beschwerde geht ohne nähere Auseinandersetzung mit
den Wirkungen, die sich aus dem „Systemwechsel“ im Vereinbarungssystem
(u.a.) durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungspro-
gramms vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944), das Zweite Gesetz zur Umsetzung
des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember
1993 (BGBl I S. 2374) und das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom
23. Juli 1996 (BGBl I S. 1088) ergeben haben, davon aus, dass eine nach altem
Recht geschlossene Leistungsvereinbarung nach Art und Inhalt sachlich
geeignet sei, auch nach geänderter Rechtslage den Anforderungen an eine
Leistungsvereinbarung zu entsprechen. Demgegenüber hat das Berufungsge-
richt klargestellt, dass eine Vergütungsvereinbarung eine Vereinbarung über die
Leistungen nach § 93a Abs. 1 BSHG/§ 76 Abs. 1 SGB XII voraussetzt, und hat
in Anknüpfung an seinen Beschluss vom 4. Juli 2008 (OVG Lüneburg
4 LA 115/06) ausgeführt, dass die 1984/85 zwischen den Beteiligten geschlos-
senen Leistungsvereinbarungen keine Grundlage für Vergütungsvereinbarun-
gen bilden, „weil sie - wie eingangs bereits ausgeführt - den Maßgaben des
§ 93a Abs. 1 BSHG nicht genügen“. Es geht also nicht um eine Frage des „Au-
ßerkrafttretens“, der „Unverbindlichkeit“ oder der „Wirksamkeit“ der früheren
Vereinbarungen (bzw. um ihre Anpassung), sondern darum, ob sie nach ihrem
Regelungsinhalt den Anforderungen des geänderten Rechts entsprechen.
2. Die insoweit geltend gemachten Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht
durch.
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2.1 In Bezug auf die Rüge, das Berufungsgericht habe den Klageantrag 1.5 ver-
fahrensfehlerhaft als unzulässig angesehen, da die Klägerin insoweit ein
Feststellungsinteresse gem. § 43 Abs. 1 VwGO nicht besitze, scheitert die Zu-
lassung der Revision bereits daran, dass das Berufungsgericht mit Erwägun-
gen, die weder Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen (s. unter
II. 1.) noch verfahrensfehlerhaft sind (s. nachfolgend II. 2.2), seine Entschei-
dung über den Klageantrag 1.5 selbstständig tragend auch darauf gestützt hat,
dass dieser auch unbegründet sei.
2.2 Soweit die Beschwerde geltend macht, „die Argumentation des OVG, mit
der es die Begründetheit des Klageantrags 1.5 verneint“, sei verfahrensfehler-
haft (Beschwerdebegründung S. 12), wird auch damit ein Verfahrensfehler im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht hinreichend bezeichnet. Die Ausfüh-
rungen hierzu lassen bereits nicht erkennen, welche Verfahrensnorm die Be-
schwerde für verletzt erachtet. Mit der pauschalen Rüge, das Berufungsgericht
habe sich insoweit auf S. 48/49 des Urteils nur mit den Behauptungen und
Rechtsstandpunkten des Beklagten und nicht denen der Klägerin befasst, wird
ein Verfahrensfehler schon nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Aus
dem Umstand, dass das Berufungsgericht dem Vortrag des Beklagten gefolgt
ist und diesen der Entscheidung zugrunde gelegt haben mag, lässt sich nicht
folgern, dass es das Vorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen und
gewürdigt hat. Sollte die Beschwerde damit eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) rügen, würde sie mit ihrem Vorbringen nicht den
Darlegungsanforderungen genügen. Ein Gericht ist weder verpflichtet, jedes
(rechtliche) Vorbringen der Beteiligten in seinen Gründen ausdrücklich zu be-
scheiden, noch folgt aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs,
dass das Gericht dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfah-
rensbeteiligten zu folgen hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Novem-
ber 2004 - 1 BvR 179/03 - NVwZ 2005, 204).
III. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten-
freiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Hund Prof. Dr. Berlit Dr. Störmer
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