Urteil des BVerwG vom 29.04.2005

Richteramt, Verordnung, Hochschule, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 102.04 (nunmehr 5 C 15.05)
OVG 12 A 11117/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil
vom 16. Juli 2004 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
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G r ü n d e :
Die zulässig erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist begründet. Der Rechtssache kommt grund-
sätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Durchführung
eines Revisionsverfahrens kann zur Klärung der Frage beitragen, welche Bedeutung
dem Vorrang von Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG für geis-
tig behinderte Minderjährige und junge Volljährige gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2
SGB VIII in Bezug auf ein Begehren auf Erstattung von nach § 39 SGB VIII erbrach-
ten Annexleistungen zur Vollzeitpflege beizumessen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 5 C 15.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit