Urteil des BVerwG vom 30.07.2004

Erlass, Rechtsgrundlage, Übersiedlung, Härte

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 102.03
OVG 2 A 3303/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2003 wird zurückgewie-
sen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 12 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwal-
tungsgericht ist unbegründet. Die von der Beschwerde als alleiniger Zulassungs-
grund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
kommt der Rechtssache nicht zu.
Soweit die Beschwerde zunächst mit Blick auf die in dem Erlass des Bundesminis-
ters des Innern vom 20. Januar 1994 und 5. August 1994 - Vt I 3 - 933 600/1 - für
eine Einbeziehung im Härtewege nach § 27 Abs. 2 BVFG genannten Voraussetzun-
gen darlegt, dass und aus welchen Gründen sie die Anwendung der Fristenregelun-
gen des Erlasses durch das Berufungsgericht für rechtsfehlerhaft hält, ist ihr Vor-
bringen zur ordnungsgemäßen Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) rechtsgrund-
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sätzlicher Bedeutung ungeeignet; denn das Bundesverwaltungsgericht verlangt in-
soweit in ständiger Rechtsprechung den Vortrag einer Rechtsfrage, deren im künfti-
gen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit
der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts
geboten erscheint.
Soweit die Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Fragen aufwirft, "in-
wieweit behördliche Fristen durch Ministererlass gesetzt werden können", "inwieweit
solche Fristen auch noch rückwirkend gesetzt werden können" und "ob behördlich
nachträglich gesetzte Fristen einen wesentlichen Rechtsanspruch versagen können",
betrifft dies rechtsgrundsätzlicher Klärung nicht zugängliche Fragen der einzelfallbe-
zogenen Rechtsanwendung. In Bezug auf die Auslegung der gesetzlichen Härtere-
gelung sind auch die Voraussetzungen für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung
in dem oben genannten Sinne nicht erfüllt, weil dem Erlass, der Härtegesichtspunkte
für den Zeitraum des Jahres 1993 regelt, ersichtlich nur für Übergangsfälle Bedeu-
tung zukommt, die durch den Wegfall der Möglichkeit einer Familienzusammenfüh-
rung auf der Grundlage von § 94 BVFG a.F. bei gleichzeitigem ohne gesetzliche
Übergangsregelung erfolgten In-Kraft-Treten der Einbeziehungsregelungen des § 27
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BVFG n.F. betroffen sind, und eine für die Zukunft richtungwei-
sende Klärung von Rechtsfragen in diesem Zusammenhang nicht zu erwarten ist.
Zudem rechtfertigen diese Fragen deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil die
Angriffe der Beschwerde gegen die in dem genannten Ministererlass getroffene, auf
den 1. Juli 1993 bezogene Stichtagsregelung für Einbeziehungsanträge auch unter
dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zur
Folge haben könnten, dass ein späterer als der im Erlass genannte Stichtag zu gel-
ten hätte. Würde die Fristenregelung des Erlasses, wie die Beschwerde geltend
macht, für die Kläger ganz außer Ansatz zu bleiben haben, bliebe, wie die Vorinstanz
festgestellt hat, mangels entsprechender Verwaltungspraxis für einen weitergehen-
den Einbeziehungsanspruch der Kläger unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen
Gleichheitssatzes keine Rechtsgrundlage. Soweit die Beschwerdeführer umgekehrt
das Ziel verfolgen, dass der in dem Erlass genannte Stichtag für die Berücksichti-
gung eines Einbeziehungsantrags dem Stichtag (31. Dezember 1993) angeglichen
wird, bis zu dem aufgrund der Erlassregelung die Ausreise der Bezugsperson aus
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dem Aussiedlungsgebiet stattgefunden haben muss, damit sie einer Einbeziehung
Angehöriger aufgrund der Härteregelung des § 27 Abs. 2 BVFG n.F. nicht im Wege
steht, besteht hierfür mangels entsprechender Praxis unter dem Gesichtspunkt des
allgemeinen Gleichheitssatzes ebenfalls keine Rechtsgrundlage. Dass allein ein Irr-
tum darüber, dass eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson
nicht mehr nach deren Übersiedlung beantragt werden kann, keine Härte im Sinne
des § 27 Abs. 2 BVFG begründet, hat der Senat bereits in dem vom Berufungsge-
richt zitierten Beschluss vom 25. Mai 2000 - BVerwG 5 B 26.00 - entschieden. Für
einen weitergehenden Vertrauensschutz lässt sich aus den bis zum Wirksamwerden
des Erlasses behördlicherseits bestehenden Unklarheiten, auf die auch der Beigela-
dene hinweist, mangels einer Verwaltungspraxis, auf die die Kläger sich hätten ein-
richten können, nichts herleiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG in der Fassung des
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit