Urteil des BVerwG vom 31.03.2014

Rechtsgefühl, Kritik, Anteil, Einfamilienhaus

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 101.13
VG 1 K 562/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leip-
zig vom 14. August 2013 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 8 180,67 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssa-
che gestützte Beschwerde ist unzulässig.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer
Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebli-
che Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und
der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darle-
gungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulie-
rung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revi-
sionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außer-
dem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausge-
hende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und
inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgericht-
lich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts
führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buch-
holz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Den vorgenannten Anforderungen
wird die Beschwerde nicht gerecht. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-
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sache wird nicht in einer dem Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO entsprechenden Weise dargelegt.
Die Beschwerde formuliert weder - wie es erforderlich gewesen wäre - aus-
drücklich noch sinngemäß eine bislang ungeklärte allgemeine Rechtsfrage des
Bundesrechts, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung
einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt werden könnte. Sie lässt nicht ein-
mal erkennen, hinsichtlich welcher konkreten Vorschrift der Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Sie beschränkt sich darauf, das an-
gefochtene Urteil als rechtsfehlerhaft anzugreifen, wobei sie insbesondere be-
anstandet, dass das Verwaltungsgericht bei der Berechnung der Entschädigung
für das Flurstück 422 mit dem aufstehenden Einfamilienhaus den Einheitswert
von 12 400,00 RM nicht in vollem Umfang, sondern nur entsprechend dem An-
teil der Fläche dieses Flurstücks in Höhe von 46,54 % an der Gesamtfläche in
Ansatz gebracht habe. Dies erscheine „als krass ungerecht“ (vgl. Beschwerde-
begründung S. 3), werde „klägerseits als willkürlich und verfassungswidrig er-
achtet“, sei „offensichtlich zielorientiert und durch nichts belegt“ (vgl. Beschwer-
debegründung S. 5) und widerspreche „dem Rechtsgefühl aller billig und ge-
recht Denkenden“ (vgl. Beschwerdebegründung S. 6). Soweit das Verwaltungs-
gericht hierfür angeblich einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zitiere, seien die die dort zugrunde liegenden Fälle anders gela-
gert. Demgemäß könne die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben
(vgl. Beschwerdebegründung S. 6). Mit einer derartigen Kritik an der inhaltli-
chen Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in der Art einer Berufungs-
oder Revisionsbegründung kann die Grundsätzlichkeit einer Rechtssache nicht
dargetan werden.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO abgesehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 1 ZPO.
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4. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 47
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
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