Urteil des BVerwG vom 29.10.2004

Polizei, Überzeugung, Zugehörigkeit, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 101.04 (5 PKH 50.04)
VGH 19 B 03.1358
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 21. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und Rechtsanwalt Dr. Schmidt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Klägerin ist nicht begrün-
det. Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Ver-
fahrensmangels zugelassen werden.
Zu Unrecht rügt die Klägerin einen Verstoß gegen die Begründungspflicht. Nach
§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die rich-
terliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das hat das Berufungsgericht getan.
Denn es hat in Auseinandersetzung mit dem Vortrag und den Aussagen der Klägerin
dargelegt, weshalb es der Überzeugung ist, dass sie nicht allein wegen ihrer deut-
schen Volkszugehörigkeit in relevanter Weise benachteiligt worden sei (BU S. 10
bis 15).
Die Rüge der Klägerin, "aus den Entscheidungsgründen (sei) nicht erkennbar, dass
das Gericht eine Unterscheidung zwischen einer Anhörung und einer Vernehmung
als Partei erkannt hat", ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Berufungs-
urteil ausdrücklich angeführt (BU S. 8 Abs. 1 und S. 10 Abs. 3), dass die Klägerin in
der mündlichen Verhandlung als Partei vernommen worden ist. Es hat die Aussagen
der Klägerin in seiner Beweiswürdigung (§ 98 VwGO, § 453 ZPO) nicht in Frage ge-
stellt, vielmehr seinem Urteil zugrunde gelegt. Deshalb bestand für Ausführungen zur
Glaubwürdigkeit im Urteil kein Anlass.
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Soweit die Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Untätigkeit
der Polizei mit ihrer deutschen Volkszugehörigkeit zusammenhänge, macht sie einen
Fehler in der Beweiswürdigung geltend; ein solcher Fehler ist aber kein Verfahrens-
fehler (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 -
1995, 517 = NVwZ-RR 1995, 310> und vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B
710.94 - ).
Schließlich trifft es nicht zu, "die Aussage der Klägerin, dass die Polizei direkt auf die
Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Siebenbürger Sachsen Bezug genommen hat,
(sei) außer Acht gelassen" worden. Vielmehr hat sich das Berufungsgericht mit die-
ser Aussage der Klägerin im Urteil auseinander gesetzt (BU S. 11 a.E. und S. 13
Abs. 1).
Aus den dargelegten Gründen kann der Klägerin mangels (hinreichender) Erfolgs-
aussicht nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet
werden (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmo-
dernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke