Urteil des BVerwG vom 21.10.2004

Verfahrensmangel, Rechtsmittelbelehrung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 100.04 (5 PKH 49.04)
VGH 12 S 1950/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwal-
tungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. September
2004 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Ge-
richtskosten werden nicht erhoben.
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G r ü n d e :
1. Der Senat wertet die Eingaben des Klägers vom 27. September 2004 und
6. Oktober 2004 auch als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2004. Diese Be-
schwerde ist unzulässig und zu verwerfen, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbeleh-
rung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden.
2. Der Senat wertet die Eingaben des Klägers vom 27. September 2004 als Antrag
des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechts-
anwalts auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dieser Antrag ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Sache selbst keine hin-
reichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 VwGO nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Ge-
meinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundes-
verfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Ent-
scheidung beruhen kann.
Ein solcher Zulassungsgrund ist weder dem Vortrag des Klägers zu entnehmen noch
sonst ersichtlich. Das Vorbringen des Klägers lässt insbesondere unberücksichtigt,
dass das Berufungsgericht durch seinen Beschluss vom 20. September 2004 über
das Begehren des Klägers nicht zur Sache entschieden hat, sondern die von dem
Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegte Berufung nach § 125
Abs. 2 VwGO verworfen hat.
- 3 -
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit