Urteil des BVerwG vom 13.02.2012

Berechtigung, Vermögensübertragung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 10.12
OVG 12 A 1809/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. November
2011 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie nicht den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrun-
des im Sinne vom § 132 Abs. 2 VwGO genügt.
a) Soweit sich die Beschwerde auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO beruft und
die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht mit der Be-
gründung angreifen möchte, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
der angegriffenen Entscheidung und die Sache weise besondere rechtliche
Schwierigkeiten auf, kann damit die Beschwerde nicht begründet werden. Die
Gründe, die zur Zulassung der Revision führen können, sind in § 132 Abs. 2
VwGO abschließend geregelt. Dazu gehören die von der Beschwerde genann-
ten Gründe nicht. Die von ihr angeführten Vorschriften über die Zulassung der
Berufung sind hier nicht anwendbar.
b) Soweit die Beschwerde geltend macht, die Angelegenheit habe grundsätzli-
che Bedeutung, genügt sie auch dann nicht den Darlegungsanforderungen,
wenn angenommen wird, dass sie damit den Revisionszulassungsgrund des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt nur in Betracht, wenn in der Beschwerdebe-
gründung in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genü-
genden Weise dargelegt wird, dass für die Entscheidung des Oberverwaltungs-
gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage bedeutsam war, die auch
für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchst-
1
2
3
4
- 3 -
richterliche Klärung zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung oder zu einer
Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. Beschluss vom
11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1
VwGO Nr. 19).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Ihre Ausführungen,
die „rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung“ spiele „in einer Vielzahl von
Fällen in den BAföG-Rückforderungsfällen eine entscheidende Rolle … und
deren Berechtigung“ sei „höchst zweifelhaft“ (Beschwerdebegründung S. 2),
ersetzen nicht die Formulierung einer konkreten fallübergreifenden Rechtsfrage
und die Darlegung ihrer Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit. Die Be-
schwerdebegründung (S. 2 bis 7) beschränkt sich darauf, die rechtliche und
tatsächliche Würdigung durch das Oberverwaltungsgericht im Stil einer Beru-
fungsbegründung anzugreifen. Damit lässt sich die grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht darlegen.
c) Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten-
freiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Häußler
5
6
7