Urteil des BVerwG vom 05.08.2010

Rechtliches Gehör, Formelles Recht, Kritik, Überprüfung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 10.10 (5 B 11.09)
VG 4 A 340.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
- 2 -
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2010
(BVerwG 5 B 11.09) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Mit der Anhörungsrüge kann hier nur geltend gemacht werden, dass das
Bundesverwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
VwGO). Es handelt sich insoweit um ein formelles Recht, das dann greift, wenn
das Gericht bei der angefochtenen Entscheidung wesentliches Vorbringen ei-
nes Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen oder in
Erwägung gezogen hat (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003
- 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
langt aber nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer
gerichtlichen Entscheidung ausdrücklich beschieden wird. Es ist daher verfehlt,
aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile der Beschwerdeschrift in
den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich
mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst (stRspr, vgl. Beschluss
vom 18. August 2008 - BVerwG 8 B 46.08 - juris sowie
u.a. -<392 f.>). Grund-
sätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegenge-
nommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen hat (vgl. BVerfG, u.a. Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 -
BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Nur wenn im Einzelfall besondere Umstände den
eindeutigen Schluss zulassen, dass dies nicht der Fall ist, wird der Anspruch
auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom
18. Dezember 2008 - BVerwG 6 B 70.08 - juris sowie BVerfG, u.a. Beschlüsse
vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146> und vom 1. Februar
1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.>). Dementsprechend erfordert
1
2
- 3 -
die Anhörungsrüge die substantiierte Angabe, welches tatsächliche Vorbringen
eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder er-
sichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. Die Anhörungsrüge ist hinge-
gen kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der ange-
fochtenen Entscheidung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör stellt grundsätz-
lich nur sicher, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren
Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder der Nichtberücksichti-
gung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Er gewährleistet aber nicht, dass
die angegriffene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechts-
fehlern ergeht (vgl. Beschlüsse vom 8. Juni 2009 - BVerwG 5 PKH 6.09 - juris
und vom 3. Januar 2006 - BVerwG 7 B 103.05 - ZOV 2006, 40). Insbesondere
verpflichtet er das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht
eines Verfahrensbeteiligten auch in der Sache zu folgen (stRspr, vgl. etwa Be-
schluss vom 11. Februar 2008 - BVerwG 5 B 17.08 - juris unter Bezugnahme
auf-
In Anwendung dieser Grundsätze begegnet es bereits erheblichen Bedenken,
ob die zur Begründung gemachten, umfangreichen Ausführungen der Klägerin
den gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO an die Darlegung einer Anhörungsrü-
ge zu stellenden Anforderungen gerecht werden, weil dieses Vorbringen über
weite Strecken an dem Inhalt des angegriffenen Beschlusses vorbeigeht. Je-
denfalls hat der Senat mit seiner Entscheidung, die Beschwerde der Klägerin
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Berlin vom 12. Dezember 2008 zurückzuweisen, den Anspruch auf rechtliches
Gehör der Klägerin in der Sache nicht verletzt.
1.1 Die Klägerin zeigt nicht auf, welches tatsächliche Vorbringen der Senat
nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.
Aus ihrer Anhörungsrüge ergibt sich vielmehr im Wesentlichen, dass sie den
Beschluss des Senats in der Sache für unrichtig hält. Ihre umfangreichen Aus-
führungen laufen auf den Vorwurf hinaus, der Senat habe ihren im Nichtzulas-
sungsbeschwerdeverfahren unterbreiteten zentralen Vortrag zu der nach ihrer
Ansicht richtigen Berechnung der Höhe der Entschädigung fehlerhaft gewürdigt
3
4
- 4 -
oder sich mit ihm infolge unzutreffender Erwägungen nicht oder nur unzurei-
chend auseinandergesetzt. Mit Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit
der Entscheidung des Senats, die Revision weder wegen grundsätzlicher Be-
deutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch wegen eines
Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, insbesonde-
re mit der Kritik, der Senat habe seine Pflicht zur „sachgerechten“ (vgl. Anhö-
rungsrügeschriftsatz S. 5) bzw. „ordnungsgemäßen“ (vgl. Anhörungsrüge-
schriftsatz S. 17) Begründung seiner Entscheidung verletzt, lässt sich eine Ver-
letzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht darlegen. Im
Ergebnis versucht die Klägerin auf diese Weise lediglich eine erneute Überprü-
fung der vom Senat getroffenen (negativen) Entscheidung zu erreichen. Das ist
aber - wie dargelegt - nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge
nach § 152a VwGO.
1.2 Unabhängig davon liegt in der Sache keine Gehörsverletzung vor. Eine sol-
che lässt sich vor allem nicht daraus herleiten, dass der Senat in der zentralen
Kritik der Klägerin an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen hinrei-
chenden Grund gesehen hat, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache oder eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Der Senat hat nicht
nur zur Kenntnis genommen, dass sich die Klägerin gegen die Berechnung der
Entschädigungshöhe auf der Grundlage der Vermögensaufstellung, die der im
Wege der Wertfortschreibung unter dem 25. Oktober 1938 erfolgten Einheits-
wertfeststellung zum 1. Januar 1936 zugrunde lag, gewandt hat, statt - wie es
nach ihrer Auffassung richtig gewesen wäre - gemäß § 4 Abs. 2 EntschG unter
Zugrundelegung des F.-Gutachtens das Reinvermögen als Bemessungsgrund-
lage der Entschädigung zu ermitteln. Vielmehr ist der Senat in der Begründung
seines Beschlusses auch darauf eingegangen, dass diese zentrale Kritik der
Klägerin aus verschiedenen, jeweils selbstständig tragenden Gründen die Zu-
lassung der Revision wegen einer Grundsatzrüge (vgl. BA S. 2 bis 4) oder einer
Verfahrensrüge (vgl. BA S. 4 bis 7) nicht zu rechtfertigen vermochte. Mehr ge-
bietet - wie dargelegt - der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht.
Er verlangt insbesondere nicht, dass der Senat aus dem Vorbringen der Kläge-
rin die von ihr gewünschten tatsächlichen und rechtlichen Schlussfolgerungen
zieht.
5
- 5 -
1.3 Da es nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO ist, den Senat zu
einer Ergänzung oder Erläuterung der Gründe seines Beschlusses vom 27. Ja-
nuar 2010 zu veranlassen (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR
13.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 7; s.a. BTDrucks 15/3706 S. 16), be-
schränkt sich der Senat hinsichtlich der einzelnen Einwendungen der Klägerin
gegen die Behandlung der Grundsatzrüge und der Verfahrensrüge auf folgen-
de ergänzende Hinweise:
a) Soweit die Klägerin beanstandet, der Senat habe sich mit der wörtlich aus
der Beschwerdebegründung zitierten Grundsatzfrage nicht näher auseinander-
gesetzt, weil er zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sich diese Frage auf
der Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts in
einem künftigen Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stelle, da das
Verwaltungsgericht nicht dahin erkannt habe, dass bereits vor der Schädigung
ein gesonderter Einheitswertbescheid für das Jahr 1936 ergangen sei (vgl. An-
hörungsrügeschriftsatz S. 5 ff.), rügt sie lediglich das Ergebnis der Sachver-
haltswürdigung und damit die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung
durch den Senat. Sie setzt dieser eine eigene Würdigung entgegen. Eine Ge-
hörsverletzung ergibt sich daraus nicht.
Darüber hinaus verkennt die Klägerin, dass die Einheitswertfeststellung „zum“
1. Januar 1936 nicht gleichbedeutend ist mit einer Einheitswertfeststellung „am“
1. Januar 1936. Im erstgenannten - hier allein gegebenen - Fall stellt der 1. Ja-
nuar 1936 den für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt dar, zu dem - im
konkreten Fall in dem unter dem 25. Oktober 1938 abgefassten Bericht des
Finanzbeamten aufgrund einer nach der Schädigung (Schädigungszeitpunkt ist
der 29. Januar 1938) vom 24. Mai bis 2. Juni 1938 erfolgten Betriebsprüfung im
Wege der Wertfortschreibung rückwirkend - ein Einheitswert festgestellt wurde.
Im zweiten Fall wäre der 1. Januar 1936 der Zeitpunkt, an dem eine Einheits-
wertfeststellung erfolgt wäre. Nur in diesem - hier nicht vorliegenden Fall - wür-
de sich die von der Klägerin im Beschwerdeverfahren ausdrücklich als rechts-
grundsätzlich aufgeworfene Frage stellen. Denn nach ihrem Wortlaut bezieht
sich diese Frage ausdrücklich (nur) auf die Verwertbarkeit eines „vor der Schä-
6
7
8
- 6 -
digung festgestellten Einheitswertes“. Der Senat hält daran fest, dass es einen
„vor der Schädigung festgestellten Einheitswert“ nach den nicht mit zulässigen
und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat ge-
mäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts
nicht gibt. Mit ihren umfangreichen in der Art einer Berufungs- oder Revisions-
begründung gemachten Ausführungen zur Begründung der vorliegenden Anhö-
rungsrüge versucht die Klägerin, der von ihr im Beschwerdeverfahren aus-
drücklich formulierten Grundsatzfrage, die an Klarheit und Eindeutigkeit nichts
zu wünschen übrig lässt, einen anderen - neuen - Inhalt beizumessen, der al-
lerdings in der (damals) gewählten Formulierung der Grundsatzfrage und dem
weiteren Beschwerdevorbringen keine Stütze findet. Damit lässt sich ein Anhö-
rungsmangel nicht begründen.
b) Entsprechendes gilt, soweit sich die Klägerin dagegen wendet, der Senat
habe die Revision auch deshalb nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die im Nichtzu-
lassungsverfahren formulierte Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts bereits hinreichend beantwortet sei und die Beschwerde nicht
erkennen lasse, welche darüber hinausgehende abstrakte Rechtsfrage vorlie-
gend durch ein Revisionsverfahren geklärt werden könne. Der Senat hat die
Klägerin damit lediglich auf ihre Darlegungsobliegenheiten hingewiesen und
eine Klärungsbedürftigkeit auch in der Sache verneint. Eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich daraus nicht. Auch mit den weiteren in
diesem Zusammenhang zur Begründung der Anhörungsrüge gemachten
Ausführungen der Klägerin, mit denen diese lediglich ihre vom Senat abwei-
chende Einschätzung zu den Voraussetzungen, unter denen es im
NS-VEntschG zur Nichtverwertbarkeit festgestellter Einheitswerte kommen
kann, darlegt, wird eine Gehörsverletzung nicht dargetan.
c) Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin auch, der Senat habe dem
F.-Gutachten - anders als das Verwaltungsgericht - die Eigenschaft einer Ur-
kunde im Sinne § 580 Nr. 7b ZPO auch deshalb abgesprochen, weil dieses
nicht bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung des fortgeschriebenen Einheits-
wertes 1936 vorhanden gewesen und lediglich erst später aufgefunden worden
9
10
- 7 -
sei. Die Klägerin wendet sich gegen diese Vorgehensweise des Senats in der
Art einer Gegenvorstellung und rügt im Kern die rechtliche und tatsächliche
Würdigung durch den Senat. Ein Gehörsverstoß wird damit nicht aufgezeigt. Im
Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts, dass der Rechtsgedanke des § 144 Abs. 4 VwGO bereits Vorwirkungen
in dem Beschwerdeverfahren über die Revisionszulassung entfaltet (vgl. etwa
Beschluss vom 26. Oktober 2004 - BVerwG 3 B 63.04 - juris m.w.N.).
Das Vorbringen der Beschwerde (S. 20 ff.) zu der selbstständig tragenden Be-
gründung zu Randziffer 11 des angegriffenen Beschlusses bekräftigt, dass es
der Sache nach um Angriffe auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des
Verwaltungsgerichts geht.
d) Schließlich vermag auch die Behauptung der Klägerin, der Senat habe sich
insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, dass das Verwaltungsgericht
selbst eine Verwertbarkeit des Einheitswertes im strengeren Sinne verneint ha-
be (vgl. Anhörungsrügeschriftsatz S. 23) und sich auch nicht mit ihrem Vorbrin-
gen zu bestimmten, ihrer Ansicht nach zu einer erheblichen Werterhöhung füh-
renden Positionen befasst (vgl. a.a.O.), eine Gehörsverletzung nicht zu be-
gründen. Der Senat hat auch dieses Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis ge-
nommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen, ohne sich aber
den daraus von der Klägerin gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen anzu-
schließen (vgl. BA S. 6 f.).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Berlit Stengelhofen Dr. Störmer
11
12
13