Urteil des BVerwG vom 18.03.2009

Hund, Versuch, Rückforderung, Rücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 10.09
VGH 12 S 2549/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsge-
richtshofs Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2008
wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der geltend
gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der Fragen
zuzulassen,
„welcher Maßstab an die Sorgfaltspflicht eines Antragstel-
lers, der Ausbildungsförderung nach dem BAföG begehrt,
hinsichtlich der Angabe und des Nachweises von vorhan-
denem Vermögen in seinem Förderungsantrag angelegt
wird“,
oder
„[ob] eine Auslegung des Begriffs grobe Fahrlässigkeit un-
ter Heranziehung einer besonderen familiären Situation
zulässig [ist]?“
bzw. um die „Statthaftigkeit der Berücksichtigung beson-
ders für familiäre Situationen bei Auslegung des Begriffs
grobe Fahrlässigkeit unter besonderer Berücksichtigung
der Besonderheiten des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes“ zu klären.
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Damit werden einer grundsätzlichen Klärung bedürftige und zugängliche
Rechtsfragen fallübergreifender Bedeutung nicht in einer den Anforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Nach der stän-
digen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Beschluss vom
11. Mai 2006 - BVerwG 5 B 23.06 - juris) genügt für die Darlegung nicht die blo-
ße Benennung von Rechtsfragen in Verbindung mit der Behauptung, diese
Rechtsfragen seien von grundsätzlicher Bedeutung, vielmehr bedeutet „darle-
gen“ soviel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. Be-
schluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Die
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die Beschwerde
konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit
sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. etwa
Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Vor
allem erfordert die Darlegung der Klärungsfähigkeit konkrete Hinweise dazu,
weshalb die Entscheidung über die Rechtssache von der Beantwortung der
bezeichneten Rechtsfrage abhängt.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie wendet sich im Ge-
wande der Grundsatzrüge gegen die einzelfallbezogene Bewertung des Beru-
fungsgerichts, der Klägerin sei hier in Bezug auf die Nichtangabe von auf ihren
Namen angelegtem und ihr rechtlich zuzurechnendem Vermögen ein vorsätzli-
ches oder grob fahrlässiges Verhalten nicht vorzuwerfen. Die Beschwerde stellt
nicht in Abrede, dass die Frage, ob sich die Klägerin gegen die Rücknahme der
Bewilligung gewährter Ausbildungsförderung auf Vertrauensschutz berufen
kann, sich danach beurteilt, ob sie vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentli-
cher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, und geht
im Einklang mit dem Berufungsgericht davon aus, dass dieser höchste Grad der
Fahrlässigkeit dann gegeben sei, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende
Überlegungen nicht angestellt sind und das nicht beachtet worden ist, was im
gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. - zu § 48 Abs. 2 Satz 3
Nr. 2 VwVfG - Urteil vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 47.92 -
BVerwGE 92, 81; s.a. BSG, Urteil vom 12. Februar 1980 - 7 RAr 13/79 - SozR
4100 § 152 Nr. 10). In Bezug auf diese rechtsgrundsätzlich klärungsfähigen,
indes bereits geklärten Maßstäbe macht die Beschwerde weiteren oder zusätz-
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lichen Klärungsbedarf nicht geltend (s.a. Beschluss vom 28. Mai 2004
- BVerwG 5 B 52.04 - juris, Urteil vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C
26.84 - BVerwGE 78, 101). Dass insoweit die Rückforderung wegen grob fahr-
lässig unrichtiger oder unvollständiger Angaben - ein vorsätzliches Handeln
steht in Bezug auf die Klägerin nicht im Raum - erfordert, dass die erforderliche
Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, folgt unmittelbar aus
der Legaldefinition des Gesetzes (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HS 2 SGB X).
Die weitergehende Frage, ob das Verhalten eines Leistungsempfängers als
grob oder nur leicht fahrlässig einzustufen ist, betrifft auch hinsichtlich der Be-
rücksichtigung von Umständen aus dem familiären Bereich die tatrichterliche
Würdigung im konkreten Einzelfall, nicht die Anwendung eines klärungsbedürf-
tigen allgemeinen Rechtssatzes (s.a. BSG, Beschluss vom 27. Februar 2001
- B 7 AL 184/00 B -). Dass auch bei den Anforderungen an die Sorgfaltspflich-
ten einer Auszubildenden, die öffentliche Fördermittel begehrt, die Umstände
des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, bedarf nicht der Klärung. Aufgrund der
- nicht mit der Verfahrensrüge angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts stellt sich auch nicht als abstrakt klärungsbedürftig die Frage,
ob bei der „Auslegung“ des Begriffs der „groben Fahrlässigkeit“ eine besondere
familiäre Situation berücksichtigungsfähig ist. Vielmehr ist allein die - nicht
fallübergreifend, verallgemeinerungsfähig zu beantwortende - Frage zu beurtei-
len, ob die von dem Berufungsgericht dem Grunde nach angenommene Erkun-
digungs- und Klärungsobliegenheit einer Auszubildenden in Bezug auf etwa auf
ihren Namen angelegtes Vermögen verletzt ist, wenn ein Elternteil auf Nachfra-
ge eindeutig erklärt hat, dies gehe die Auszubildende nichts an, auch handle es
sich nicht um ihr Geld, sie dann - auch wegen eines angespannten familiären
Verhältnisses in der Vergangenheit - nach dem misslungenen Versuch nicht
weiter nachforschte und es sich aufgrund der gesamten Umstände nicht auf-
drängen musste, „dass es sich trotz der eindeutigen Aussage und des Gebaren
ihres Vaters bei den angelegten Geldbeträgen nicht um dessen, sondern um ihr
eigenes Vermögen handeln könnte“.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfrei-
heit aus § 188 Satz 2 VwGO.
Hund Prof. Dr. Berlit Stengelhofen
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