Urteil des BVerwG vom 09.08.2007

Absicht, Krankheit, Überzeugung, Entschuldigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 10.07 (5 PKH 20.07)
VG 29 A 118.04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke
und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. No-
vember 2006 wird aufgehoben und die Sache zur ander-
weitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwal-
tungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozess-
kostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewil-
ligt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
G r ü n d e :
Die auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138
Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist im Sinne einer Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz nach
§ 133 Abs. 6 VwGO begründet. Die Klägerin rügt zu Recht als Gehörsverstoß,
dass das Verwaltungsgericht trotz des Terminsverlegungsantrages ihres erstin-
stanzlichen Verfahrensbevollmächtigten wegen plötzlicher Krankheit, der auf ein
dem Gericht vorgelegtes ärztliches Attest vom 27. November 2006 gestützt war,
die mündliche Verhandlung am 28. November 2006 nach § 102 Abs. 2 VwGO
in Abwesenheit des Vertreters der Klägerin durchgeführt und den Rechtsstreit
auf dieser Grundlage entschieden hat.
1. Nachdem das Verwaltungsgericht bereits am 21. November 2006 einen mit
weiteren Sachaufklärungsbemühungen des Verfahrensbevollmächtigten be-
gründeten Antrag auf Terminsverlegung/Verschiebung mangels Erheblichkeit
der beabsichtigten Nachforschungen abgelehnt hatte, bat der Bevollmächtigte
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unter dem 25. November 2006 um Verlegung wegen Krankheit und legte hierzu
eine ärztliche Bescheinigung des Dr. med T. vom 24. November 2006 vor, wo-
nach er „nicht in der Lage (sei) Verkehrsmittel zu benutzen und … bis zum
22.12.06 arbeitsunfähig“ sei. Nachdem der Einzelrichter dem Kläger telefonisch
aufgegeben hatte, ein differenzierteres Attest vorzulegen, ging vor der Sitzung
ein fachärztliches Attest von Dr. med. T. vom 27. November 2006 ein, wonach
beim Kläger „Nach längerer Wanderung in der vergangenen Woche … erneut
eine schwere lokale Schmerzsymptomatik“ aufgetreten sei und aufgrund des
medizinischen Befundes und der damit verbundenen klinischen Symptomatik
„der Patient nur mit Gehhilfen gehfähig“ und eine längere Reise aus ärztlicher
Sicht „streng obsolet“ sei .
2. Das Gericht hätte den nunmehr auf ein ärztliches Attest gestützten Termins-
verlegungsantrag nicht mit der Begründung als unzureichend ablehnen dürfen,
der Klägervertreter sei hiernach „mit Gehhilfen gehfähig“ gewesen und das Ge-
richt sei ferner davon überzeugt, dass es ihm lediglich um eine weitere Verzö-
gerung der Entscheidung des Gerichts gegangen sei; dass eine längere Reise
aus ärztlicher Sicht „streng obsolet“ sei, reiche hiernach nicht aus.
Für die in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht geregelte Terminsänderung
gelten gemäß § 173 VwGO die Bestimmungen in § 227 ZPO, nach dessen Ab-
satz 1 Satz 1 ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt
sowie eine Verhandlung vertagt werden kann; gemäß Absatz 2 sind die erhebli-
chen Gründe auf Verlangen des Vorsitzenden bzw. des Gerichts glaubhaft zu
machen. Die Vorlage eines ärztlichen Attestes, welches dem Beteiligten eine
krankheitsbedingte Verhinderung bescheinigt, ist grundsätzlich als ausreichen-
de Entschuldigung anzusehen (vgl. Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C
50.77 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 8; Beschluss vom 2. November 1998
- BVerwG 8 B 162.98 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 285; Eyermann/Geiger,
VwGO, 12. Aufl. 2006, § 102 Rn. 7; Kuntze, in: Bader, VwGO, 3. Aufl. 2005,
§ 102 Rn. 8). Das Attest bescheinigte dem Bevollmächtigten der Klägerin, dass
eine längere Reise - was für eine Reise von Baden nach Berlin zutrifft - mit Blick
auf die beschriebene klinische Symptomatik „streng obsolet“ sei, d.h. aus
ärztlicher Sicht derzeit nicht stattfinden könne. Über diese Aussage konnte das
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Gericht sich nicht mit der Begründung hinwegsetzen, die dem Verfahrensbe-
vollmächtigten attestierte Reiseunfähigkeit reiche nicht aus. Gegenüber dem
insoweit eindeutigen Attest greift auch der Hinweis auf eine nach der Überzeu-
gung des Gerichts gegebene Absicht der Entscheidungsverzögerung nicht
durch. Wenn der Verfahrensbevollmächtigte aus ärztlicher Sicht tatsächlich
- durch eine plötzliche Verschlechterung seines Zustandes bedingt - reiseunfä-
hig war, war der Verlegungsantrag jedenfalls nicht allein durch die Absicht der
Entscheidungsverschleppung bedingt. Das Gericht hat nichts dafür angeführt,
dass das Attest aus medizinischer Sicht unrichtig bzw. ein bloßes Gefälligkeits-
attest sei. Für das weitere Verfahren hätte es gegebenenfalls dem Bevollmäch-
tigten aufgeben können, sich um eine Vertretung zu bemühen.
3. Das angefochtene Urteil ist gemäß § 138 Nr. 3 VwGO als auf der Verletzung
von Bundesrecht beruhend anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts erfasst die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der-
artiger Fallkonstellation den gesamten Prozessstoff und muss die Klägerin unter
diesen Umständen in der Regel nicht näher dartun, was sie im Falle der
Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwiefern dies zu für sie
günstigeren Ergebnissen geführt hätte (vgl. nur Beschluss vom 2. November
1998 - BVerwG 8 B 162.98 - a.a.O., m.w.N.; Eyermann/Schmidt, a.a.O., § 133
Rn. 14; Pietzner, in: Schoch, VwGO, § 133 Rn. 41 f.). Es kommt daher nicht
mehr darauf an, ob die Klägerin infolge des Gehörsverstoßes an der Einbrin-
gung weiterer Beweisanträge gehindert worden ist und ob das Verwaltungsge-
richt diesen hätte nachgehen müssen.
Schmidt Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
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