Urteil des BVerwG vom 06.09.2005

Kontrolle, Akte, Überwachung, Übertragung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 10.05
OVG 2 A 2705/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2005
durch Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l
und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein Westfalen vom 10. November 2004 wird zu-
rückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein mit einer Abweichung der Berufungsentscheidung von dem
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 1995 - BVerwG 9 C 390.94 -
(Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 194) begründete Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision kann keinen Erfolg haben. Es fehlt bereits die für eine ordnungs-
gemäße Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
erforderliche Gegenüberstellung eines die angegriffene Entscheidung tragenden
abstrakten Rechtssatzes und eines eben solchen, in der genannten Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts enthaltenen Rechtssatzes, von dem das Berufungs-
gericht abgewichen sein soll. In dem genannten Beschluss hat das Bundesverwal-
tungsgericht entschieden, dass ein Rechtsanwalt "die Notierung, Berechnung und
Kontrolle der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vor-
kommen und deren Berechnung keine Schwierigkeiten macht, gut ausgebildetem
und sorgfältig beaufsichtigtem Personal (überlassen)" dürfe; dazu gehöre "aber nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die in Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht zu beachtende Rechtsmittelbegründungsfrist grundsätzlich
nicht". Von diesem rechtlichen Maßstab ist auch das Oberverwaltungsgericht ausge-
gangen; dem Prozessbevollmächtigten der Kläger sei ein Verschulden schon des-
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halb anzulasten, weil nach der mitgeteilten Organisation des Büros des Prozessbe-
vollmächtigten der Kläger "die Kontrolle und Beaufsichtigung der Frist zur Beru-
fungsbegründung nicht bei dem für die Prozessvertretung verantwortlichen Rechts-
anwalt verblieb, sondern einer Praktikantin übertragen worden war ... Die Berufungs-
frist (sei) ... grundsätzlich keine Frist, deren Überwachung und Kontrolle der Pro-
zessbevollmächtigte seinem Büropersonal überlassen" dürfe; "erst recht (liege) ein
Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten vor, wenn die Notierung der
Frist nach den Angaben der Frau M. ... in ihrer eidesstattlichen Versicherung ... aus-
schließlich einer Praktikantin übertragen worden (sei), die sich zudem zu diesen
Zeitpunkt bereits als unzuverlässig erwiesen hatte". Die Beschwerde zeigt weder auf,
welcher abstrakte Rechtssatz mit diesen Aussagen aufgestellt worden ist, noch legt
sie dar, von welchem der in dem von ihr benannten Beschluss des Bundesverwal-
tungsgerichts aufgestellten Rechtssätze abgewichen wurde; der herangezogene Be-
schluss des Bundesverwaltungsgerichts verhält sich insbesondere nicht zu den Vor-
aussetzungen des vom Berufungsgericht zusätzlich ("… erst recht …") angenomme-
nen Organisationsverschuldens, das die Befassung einer - nicht gut ausgebildeten
und zudem nicht als sorgfältig arbeitend bekannten - Praktikantin mit der Fristensa-
che betrifft. Vielmehr rügt die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe den
vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten rechtlichen Maßstab "überspannt", in-
dem es diesem Maßstab auch "das bloße Eintragen vorgegebener Daten in einen
Kalender" unterstellt habe; anders als vom Berufungsgericht angenommen, habe "die
Praktikantin ... nicht ... die Notierung der Frist übernommen oder übertragen be-
kommen, sondern vielmehr die Übertragung aus der Akte, also das bloße Abschrei-
ben unterlassen ... (es handle) sich um ein einfaches Übersehen einer Akte beim
Übertragen in den Fristenkalender". Damit macht die Beschwerde jedoch keine Di-
vergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend, sondern rügt sie eine
- möglicherweise unzutreffende - Würdigung des entscheidungserheblichen Sach-
verhalts durch die Vorinstanz bei der Heranziehung eines vom Bundesverwaltungs-
gericht in Bezug auf die Berechnung und Überwachung von Rechtsmittelfristen ent-
wickelten Verschuldensmaßstabs.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO
i.Vm. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2,
§ 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG.
Schmidt Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit