Urteil des BVerwG vom 28.07.2014

Form, Verordnung, Zugang, Unternehmen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 1.14 (5 C 10.14)
VG 6 K 1099/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über
die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
14. August 2013 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom
14. August 2013 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Be-
deutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann zur Klärung der Anforderungen an den Leistungsausschluss
nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG in den Fällen beitragen, in denen ein Anspruch auf
Leistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für die entschädigungslose
Enteignung auf besatzungsrechtlicher Grundlage der nach einer Schädigung
gemäß § 1 Abs. 6 VermG fortbestehenden (Minderheits-)Beteiligung an einem
Unternehmen geltend gemacht wird.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 5 C 10.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
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Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Fleuß