Urteil des BVerwG vom 07.02.2012

Verordnung, Form, Zustellung, Arzneimittel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 1.12 (5 C 6.12)
VGH 2 S 83/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen
sein Urteil vom 4. August 2011 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 4. August 2011 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur
Klärung der Anforderungen an eine rechtswirksame Bestimmung von Festbe-
trägen als Obergrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimit-
tel beitragen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 5 C 6.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
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