Urteil des BVerwG vom 12.01.2010

Hund, Unterliegen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 1.10
VGH 10 D 2332/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November
2009 und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wies-
baden vom 15. Juli 2009 wird verworfen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht. Hierauf weist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsge-
richtshofes zutreffend hin. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
ist auch nicht eröffnet gegen Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts, die der
Beschwerde zu einem Verwaltungsgerichtshof oder einem Oberverwaltungsge-
richt unterliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Hund
Prof. Dr. Berlit
Dr. Störmer
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