Urteil des BVerwG vom 19.03.2009

Hund, Bekanntmachung, Bundesamt, Sachprüfung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 1.09
VG 4 A 390.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Dr. Störmer
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 17. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwer-
deverfahren wird abgesehen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 100 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und einen Verfahrensmangel durch Verletzung des rechtlichen Gehörs
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen
Erfolg haben.
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, die alle der Sache nach davon
handeln, wie verfahrensmäßig auf eine Entscheidung des Bundesverfassungs-
gerichts zu reagieren war, welche für eine Gruppe von Geschädigten (erstmals)
einen materiellen Entschädigungsanspruch geschaffen hatte, würden sich in
dem von der Beschwerde erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen und könn-
ten deshalb nicht beantwortet werden. Das Bundesverwaltungsgericht müsste
nämlich die angefochtenen Bescheide und das angegriffene verwaltungsge-
richtliche Urteil ohne weitere Sachprüfung schon deswegen aufheben, weil
über den geltend gemachten Entschädigungsantrag eine sachlich unzuständige
Behörde entschieden hat. Unter diesen Umständen kommt eine Zulassung der
Revision nicht in Betracht, auch nicht hinsichtlich des angeblichen, die materiel-
le Rechtsanwendung betreffenden Verfahrensverstoßes.
Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2007 - BVerwG
8 C 11.06 - (Buchholz 428 § 7a VermG Nr. 10) entschieden hat, ist das nach
§ 29 Abs. 3 VermG zuständige Bundesamt für zentrale Dienste und offene
Vermögensfragen auch für die Entscheidung über eine Entschädigungsberech-
tigung eines Zweitgeschädigten nach § 7a Abs. 3c Satz 1 VermG zuständig,
1
2
3
- 3 -
wenn die Rückübertragung eines Vermögenswertes nach § 3 Abs. 2 VermG
ausgeschlossen ist, weil der nach dem Prioritätsprinzip Berechtigte (Erstge-
schädigte) einer Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG unterlag. Dieser Ent-
scheidung folgt der beschließende Senat. Danach hätte das beklagte Lan-
desamt nicht in der Sache über den im Jahre 2006 gestellten Entschädigungs-
antrag befinden dürfen, und das Verwaltungsgericht hätte wegen dieses Zu-
ständigkeitsmangels die angefochtenen Bescheide aufheben müssen.
Die fehlerhafte Sachbehandlung des Verwaltungsgerichts kann ebenfalls nicht
zur Zulassung der Revision führen. Die Klägerin hat den Zuständigkeitsmangel
weder überhaupt beanstandet noch gar in einer zulassungsrechtlich erheblichen
Weise gerügt. Unabhängig hiervon hätte sie, wie der Senat bemerkt, im
Ergebnis wohl auch nicht erreichen können, dass ihr der in der Sache geltend
gemachte Entschädigungsanspruch zugesprochen wird. Nach den Maßstäben
des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 1980 - 1 BvR
127, 679/78 - (BVerfGE 53, 115) spricht zwar viel dafür, dass seit der Be-
kanntmachung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom
10. Oktober 2001 - 1 BvL 17/00 - (BVerfGE 104, 74) im Bundesgesetzblatt I
(S. 3920) Betroffenen wie der Klägerin von Verfassungs wegen die Möglichkeit
eingeräumt war, erstmals einen zuvor - wegen der als verfassungswidrig auf-
gehobenen Bestimmung in § 1 Abs. 3 EntschG - erkennbar aussichtslosen
Entschädigungsantrag zu stellen und seine inhaltliche Bescheidung verlangen
zu dürfen. Die Klägerin hätte sich aber entgegenhalten lassen müssen, der von
ihr geltend gemachte Anspruch sei deshalb im Ergebnis zu Recht ausgeschlos-
sen, weil sie seit der Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts im Bundesgesetzblatt des Jahres 2001 jedenfalls nicht - wie ge-
schehen - mehrere Jahre hätte zuwarten dürfen, von der eröffneten An-
spruchsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Dabei kann offen bleiben, ob inso-
weit von einer Sechs-Monats-Frist in entsprechender Anwendung von § 7a
Abs. 3c VermG, gerechnet vom Veröffentlichungsdatum der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, auszugehen ist und ob die strengen Regeln über
die Nachsichtgewährung bei Ausschlussfristen (vgl. Urteil vom 28. März 1996
- BVerwG 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39) anzuwenden wären.
4
- 4 -
Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133
Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 21 Abs. 1
Satz 1 GKG (unrichtige Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht).
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs.1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Hund
Dr. Brunn
Dr. Störmer
5
6
7