Urteil des BVerwG vom 30.01.2008

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 1.08
VG 5 A 1954/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Greifswald vom 17. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 25 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete und auf §§ 135, 133, 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam angeführten Rechtsfra-
gen, ob „ein einmal geleistetes Vorschubleisten auch durch eine spätere Abkehr
oder Wiedergutmachungsbemühungen nicht wieder rückgängig gemacht
werden“ kann und „welche Anforderungen an die Bemühungen zur Wiedergut-
machung zu stellen“ sind, sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Denn Vor-
aussetzung dafür, dass eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, ist,
dass in der zugelassenen Revision eine Rechtsfrage entscheidungserheblich
ist. Daran fehlt es, wenn sie nach den für das Bundesverwaltungsgericht bin-
denden Feststellungen der Vorinstanz in dem erstrebten Revisionsverfahren
nicht entscheidungserheblich wäre.
Die von der Beschwerde angeführten Fragen wären in einem Revisionsverfah-
ren nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat im Tat-
sächlichen weder eine Abkehr vom Nationalsozialismus noch Wiedergutma-
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chungsbemühungen des Vaters des Klägers festgestellt. Nach dem Vortrag des
Klägers ist sein Vater weder aus der NSDAP ausgetreten noch auf eigenen
Antrag aus der SS entlassen worden. Auch mit seiner Beschwerde hat der Klä-
ger keine konkreten Anhaltspunkte dafür angeführt, dass sich sein Vater vom
Nationalsozialismus abgewandt und um Wiedergutmachung bemüht habe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 52 Abs. 1 GKG.
Hund
Schmidt
Dr. Brunn
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