Urteil des BVerwG vom 18.01.2007

Hund, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 1.07 (5 PKH 1.07)
VGH 12 S 2052/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Brunn
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Ok-
tober 2006 wird verworfen.
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss, mit dem die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwal-
tungsgerichts Karlsruhe vom 8. August 2006 zur Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe zurückgewiesen wurde, nicht. Auch ein anderes - gleich wie bezeichne-
tes - Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht sieht die Verwaltungsge-
richtsordnung (VwGO) nicht vor.
Ferner kann dem Verweisungsantrag der Kläger im Schriftsatz vom 14. Januar
2007 nicht entsprochen werden, da die Prozessordnung ein anderes Gericht
des Verwaltungsrechtszugs für das von den Klägern beantragte weitere
Rechtsmittel nicht vorsieht. Wie bereits mit gerichtlichem Schreiben vom
10. Januar 2007 mitgeteilt, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 5. Oktober 2006 unanfechtbar, eine Rechtsmittelbe-
lehrung - wie von den Klägern als fehlend gerügt - kann diese Entscheidung
daher nicht enthalten. Auf die Unanfechtbarkeit wurde in diesem Beschluss im
letzten Satz hingewiesen.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten
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Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m.
§§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Hund Schmidt Dr. Brunn
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