Urteil des BVerwG vom 30.01.2004

Unternehmer, Unentgeltlich, Bgg, Beförderung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 1.04 (5 PKH 1.04)
OVG 4 LB 365/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 8. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
- 2 -
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und Rechtsanwalt … beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Ge-
richtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.
Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.
Zu Unrecht rügen die Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht zur Ausgestal-
tung des Anruf-Sammel-Mobil-Verkehres. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht, wie
es die Kläger behaupten, "von einer völlig freien Bestimmbarkeit der Fahrtroute durch
die Fahrgäste gesprochen". Vielmehr ist es von Folgendem ausgegangen: Der
Streckenverlauf werde flexibel nach den vorliegenden telefonischen Anmeldungen
geplant. Der Ausgangspunkt könne jeweils an einer anderen der bestehenden Halte-
stellen liegen. Der Fahrtverlauf sei beliebig und völlig unabhängig von den Linien der
sonst verkehrenden Stadtbusse. Die Fahrtziele könnten vom Fahrgast unabhängig
von den regulären Bushaltestellen völlig frei ("bis vor die Tür") bestimmt werden. Da-
für, dass dies nicht zutreffe, haben die Kläger nichts vorgetragen.
Die fehlende Beiladung der Kraftverkehr GmbH Lüneburg ist jedenfalls deshalb kein
die Kläger beschwerender Verfahrensfehler, auf dem das Berufungsurteil beruhen
kann, weil es der Klage, die Beklagte zu verpflichten, die Kraftverkehr GmbH Lüne-
burg zu unentgeltlicher Beförderung schwerbehinderter Menschen im Sinne von
§ 147 SGB IX anzuhalten, nicht stattgegeben hat.
Die Revision kann auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grund-
sätzlicher Bedeutung zugelassen werden. Denn die von den Klägern als grundsätz-
lich bedeutsam angeführten Rechtsfragen wären nach einer Revisionszulassung in
einem anschließenden Revisionsverfahren nicht zu entscheiden.
- 3 -
Die Kläger, die der Auffassung sind, ihnen stehe das Recht auf unentgeltliche Beför-
derung im Anruf-Sammel-Mobil in dessen Verkehrsgebiet zu, begehren mit ihrer Kla-
ge nicht die Durchsetzung dieses Rechts gegenüber der Kraftverkehr GmbH Lüne-
burg als dem Unternehmer des Anruf-Sammel-Mobils, sondern die Verpflichtung der
Beklagten, auf den Unternehmer des Anruf-Sammel-Mobils derart einzuwirken, dass
dieser die Kläger sowie ihre Begleitpersonen (so Berufungsurteil S. 5) beziehungs-
weise die Klägerin sowie ihre Begleitperson (so Sitzungsniederschrift vom 8. Oktober
2003) bei Vorlage eines gültigen Schwerbehindertenausweises im Sinne des § 69
Abs. 5 SGB IX mit dem Anruf-Sammel-Mobil unentgeltlich befördert. Den Klägern
steht aber kein Anspruch gegen die Beklagte auf eine solche Einwirkung zu.
Ein solches Recht der Kläger ergibt sich nicht aus der Aufgabe der Beklagten als
Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde. Sind die Kläger der Auffassung, sie seien
berechtigt, im Anruf-Sammel-Mobil unentgeltlich befördert zu werden, so obliegt es
ihnen, ihr Begehren unmittelbar gegen den Unternehmer des Anruf-Sammel-Mobils
gerichtlich geltend zu machen. Da dieses Begehren vorliegend nicht Streitgegens-
tand ist, stellte sich in einem Revisionsverfahren nicht die von den Klägern als klä-
rungsbedürftig bezeichnete Frage zur "Auslegung der §§ 145, 147 SGB IX in Verbin-
dung mit dem PBefG" dahin, ob bedarfsorientierte Verkehrsformen wie das streitge-
genständliche Anruf-Sammel-Mobil Linienverkehr nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX,
§§ 42, 43 PBefG sind oder ihm für § 145 SGB IX gleichzustellen sind.
Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte, auf den Unternehmer des Anruf-Sam-
mel-Mobils einzuwirken, ergibt sich auch nicht aus § 7 BGG (Behindertengleichstel-
lungsgesetz vom 27. April 2002, BGBl I S. 1467). Weder dessen Absatz 1 noch des-
sen Absatz 2 ist zu entnehmen, die Träger öffentlicher Gewalt seien gehalten, Rech-
te von behinderten Menschen gegen Dritte einzufordern. Deshalb wäre die von den
Klägern als klärungsbedürftig geltend gemachte und vom Berufungsgericht wohl ver-
neinte Frage, ob sich § 7 BGG bei der Ausführung von Bundesrecht auch "an die
Kreise, Städte und Gemeinden richte", in einem Revisionsverfahren nicht zu ent-
scheiden.
- 4 -
Den Klägern kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht bei-
geordnet werden, weil es aus den angeführten Gründen an der hinreichenden Er-
folgsaussicht fehlt (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit
auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel