Urteil des BVerwG vom 28.02.2002

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 1.02 (5 C 9.02)
OG 12 A 10851/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. P i e t z n e r und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Re-
vision gegen sein Urteil vom 15. November 2001
wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwer-
deverfahrens folgt der Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 15. November 2001 ist nach § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu-
zulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung des
Bedeutungsinhalts des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG beitragen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 5 C 9.02 fortgesetzt; der Einlegung einer
Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die-
ses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bun-
desverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin,
einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss
sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden kön-
nen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten
lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertre-
ten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Dr. Säcker Prof. Dr. Pietzner Dr. Rothkegel